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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Dörner, Gerald [Oth.]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0201
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Gern 5. Klosterordnung für Frauenklöster [nach 1610]

Gern 5. Klosterordnung für die noch bestehenden
Frauenkonvente3
[Nach 1610]1
Closterordnung

bDemnach eine zeithero bey den adelichen jungk-
frouwen clostern dieser furstenthumben Schleßwigh,
Holstein allerhandt ohnordnungh erspüret worden,
das die darin begebene jungkfrouwen zum grossen
theil ohne alle Gottes furcht, ihrem closterlichen
jungkfrouwen standt gantz ohngemeß, mit schelten
und schmehen so woll gegen dero ihnen Vorgesetzten
closter obrigkeit als unter ihnen selbst verhalten,
nicht ihrer Schuldigkeit nach des gebets und Gottes
dienstes abgewarttet2, sondern viel mehr durch ohn-
zeitiges geschwetz, ohnzimbliche geberden, spatzie-
ren gehen und andere ohngebürnußen die prediger
an verrichtungh ihres ambts und die zuhörer an ih-
rer andacht gantz ärgerlich gehindert und sonsten
mit ebenmessiger pracht an ihren kleidungen und zu
vielem außfahren ein fast ärgerliches leben gefuhret,
dadurch, und da demselbigen nicht in der zeitt vor-
gekommen3 und gute disziplin unter ihnen wieder-

a Textvorlage A (Handschrift): LA Schleswig, Abt. 7,
Nr. 6125 (ohne Blattzählung). Textvorlage B (Ab-
druck): Michelsen / Johannssen, Sammlung der
hauptsächlichsten [...] gemeinschaftlichen Ordnungen,
Nr. 48, S. 305-312: Closter- und Policeyordnung vom 14.
November 1620.
b~6 B: Wir, Christian der Vierdte etc. etc. und etc., Wir,
Friederich etc. Gevettere etc., Entbieten den Ehrwürdi-
gen, Ehrenvesten, Erbarn und Wollweisen, Unsern lie-
ben getrewen Praelaten, denen von der Ritterschafft,
Städten, Communen, auch sonsten allen und jeden Ein-
gesessenen Unserer Furstenthumbe Schleswig, Holstein
etc., Unsere Gnade und fügen euch hiermit sambt und
sunders zu wißen: Demnach Wir glaubwürdig berichtet,
gestaldt es dann auch die Erfahrung leider mehr dan zu-
viell bezeuget, daß bey den Adelichen in Unsern Für-
stenthumben belegenen Jungfrawen Klösteren, biß an-
hero allerhand Confusiones und Unordnungen in viele
Wege gespühret, indehme die darin begebene Jung-
frawen zum großen Theil ohn alle Furcht Gottes, ihrem
closterlichen Stande ganz ungemeß, mit Schelten und
Schmehen sowol jegen ihre clösterliche Obrigkeitt, als
die eine jegenn die andern sich vorlauffen, den Gottes-
Dienst öfters verabseumen, durch unzeitiges Geschwez,

umb angerichttet werden solte, nicht allein die hohe
landesfurstliche obrigkeit zu scharffen, ernstlichen
mittein, sondern auch Gott zu schwerer straffe ge-
wißlich wurde gereitzet und bewogen werden.
Derowegen und dieweiln die gantze löbliche ritter-
und landtschafft hierin zum höchsten interessirt
und die jungkfrouwen in den clostern ihnen mit blut
zugethan und vorwanth, dahero, was dieselben
durch ihr ohngebührliches Vorhalten verwürcken,
ihnen, der landtschafft, mit zur verkleinerungh so
woll in alß ausserhalb landes gereichen thutt, als
hatt ehrnbemelte ritter- und landtschafft die höch-
ste ohnumbgängkliche notturfft zu sein erachttet,
das die vorhin bey- und ingewesene Ordnungen, die
numehr eine geraume zeit unter der banck gele-
gen4 *, wiederumb herfur gesucht, dadurch das zu viel
heuffigh eingerissene ohnwesen abgestellet und so

unziembliche Gebehrden, Spazierengehen und andere
Ungebührnüßen die Prediger an Verrichtung ihres
Ambts und die Zuhörer an ihrer Andacht ganz ergerlich
verhindern und sonsten mit übermeßiger Pracht ihrer
Kleidung, vielen Spazierenfahren, ein verweißlich Leben
führen, worüber Wir öfters angelauffen undt Unseres
Schlesw. und Hollsteinisch Landt-Gericht molestiret
worden, So haben Wir aus Landsfürstlicher und väterli-
cher Vorsorge, diesen Unwesen durch dienliche Mittell
vorzubawen, eine Notturf t erachtet undt der halben diese
Unsere Kloster- und Policey-Ordtnung, damit Gottes
Zorn undt Straffe abgewendet, gute Disciplin aber unter
ihnen wiederumb gestifftet und angeordnet werden mü-
ge, publiciren zu lassen, keinen Umgang haben sollen.
Gebieten darauf gnedigst, gnedig wollendt, weiln es bey
den Clostern also herkommen.

1 Zur Datierung der Klosterordnung für die noch beste-
henden Frauenkonvente vgl. die Einleitung auf S. 169 f.
2 Nachgekommen, s. FWb 1, Sp. 477.
3 Nicht rechtzeitig zuvorgekommen.
4 Verachtet bzw. vernachlässigt worden sind, s. Grimm,
DWb 1, Sp. 1107; Wander, Sprichwörter-Lexicon,
Bank Nr. 49.

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