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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0271
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Einleitung

Kön 3a. Anweisung zur Abhaltung von drei Bettagen, 28. Februar 1553 (Text S. 269) / Kön 3b. Mandat zur
Durchführung von drei Bettagen, 21. Dezember 1557 (Text S. 271) / Kön 10. Befehl an den Statthalter
Heinrich Rantzau wegen der Bettage, 24. Januar 1581 (Text S. 287) // Had 4. Anweisung zur Abhaltung
von Bettagen, 3. März 1553 (Text S. 213)
Die Kirchen der Reformation übernahmen weitgehend die mittelalterliche Tradition fester Bußtage und
Bußzeiten. Daneben gewannen aber die außerordentlichen Bußtage eine immer größere Bedeutung. Der
erste außerordentliche Buß- und Bettag fand im August 1532 in Straßburg statt. Anlaß war der Befehl
Kaiser Karls V. zur Fürbitte wegen des bevorstehenden Kriegszugs gegen die Osmanen40. Anknüpfungs-
punkte in der Bibel boten der Große Versöhnungstag mit seinem Fasten (3Mos 16) und die nach der
Eroberung Jerusalems eingerichteten vier Fastentage im vierten, fünften, siebten und zehnten Monat des
jüdischen Jahres (Sach 8,19)41.
Bettage wurden vor allem in Notzeiten angeordnet. Sie sollten der Buße und dem Gebet um Vergebung
dienen. An ihnen mußte zumindest bis zum Abschluß des Gottesdienstes gefastet werden. Die Prediger
wurden angehalten, ihre Gemeindeglieder zum eifrigen Besuch der Gottesdienste zu ermahnen. Das Ziel der
Bettage war die Besänftigung des göttlichen Zorns und die Abwendung der von Gott wegen des Ungehor-
sams seines Volkes verhängten Strafen in Form von Krieg, Seuchen, Naturkatastrophen, Mißernten oder
Teuerung.
Für Dänemark läßt sich eine große Anzahl von außerordentlichen Bettagen belegen, die keinen festen
Platz im Kirchenjahr besaßen, sondern aus bestimmten Anlässen von der Obrigkeit angeordnet wurden.
Peter Damgaard hat für den Zeitraum von 1551 bis 1686 insgesamt 73 solcher außerordentlichen Bettage
ermittelt. Sie wurden in der Regel an drei Wochentagen hintereinander begangen42.
Erste Ansätze finden sich Ende der dreißiger Jahre des 16. Jh.: Am 9. Februar 1538 lud König Chri-
stian III. die Geistlichen der beiden Herzogtümer zu einer Synode nach Gottorf ein. Zusammen mit der
Einladung erteilte er ihnen den Auftrag, in ihren Kirchen etliche beddemessen [to] holden, unnd dat volck [to]
vermanen, dat se Got vor de victorien, so he unns gegen unnsern vheinden verlehennt hejft, danncken unnd bidden
willenn, ofjt he synen thornn umb unser sunden willen ojfer uns gelegt, dat he denn gnedigen ajjwenden, ock dat
he se unnd unns by dem reinen worde Gottes vestiglichen erholdenn woldei3. Mit dem Jahr 1551 setzte dann die
Tradition der sich über drei Tage erstreckenden Bettage ein, die bis 1684 reicht. Am 13. Oktober 1551
ordnete König Christian III. wegen der mangelhaften kirchlichen Zucht die Abhaltung eines Bettages am
1., 2. und 3. Dezember an44.
Der Anlaß für die Ausrufung von Bettagen wechselte: Bei dem für den 20., 21. und 22. März 1553
angeordneten Bettag (Kön Nr. 3a) war es das Auftreten von Krieg, Seuchen und Teuerung. Die entspre-
chende Anweisung König Christians an den Propst der Flensburger Propstei Gerd Slewart sowie an den
Münsterdorfer Propst Johann Anthonii und den Schleswiger Pfarrer Reinhold Westerholt erging am 28.
Februar 1553. Drei Tage später schloß sich Herzog Johann d.Ä. dem Mandat des Königs an. In seinem
Erlaß für den Hadersiebener Anteil (Had Nr. 4) lehnte er sich dabei eng an das königliche Schreiben an. Im

40 Abdruck des Mandats des Rates der Stadt Straßburg vom
24. August 1532 in Sehling, EKO XX,1, S. 228f. Siehe
dazu auch die Einleitung ebd., S. 54f.
41 Vgl. TRE 7, S. 493.
42 Vgl. die Liste im Anhang zu Damgaard, Ekstraordinaere
bededage, S. 133-135. Auch wenn sich die Quellenlage für
die beiden Herzogtümer deutlich schlechter darstellt als
für das Königreich Dänemark, dürften die Bettage doch
wohl in den meisten Fällen auch im königlichen Anteil
von Schleswig und Holstein übernommen worden sein.

Bei der Ansetzung der Bettage ergibt sich eine Konzen-
tration auf die ersten Monate des Jahres (s. die Bettage
unter Kön 3a und b, die vom 20. bis 22. März 1553 bzw.
vom 7. bis 9. Februar abgehalten werden sollten); es fin-
den sich aber auch außerordentliche Bettage in den Som-
mermonaten oder im November oder Dezember.
43 Sejdelin, Diplomatarium Flensborgense 2, Nr. 407,
S. 283.
44 Rordam, Bidrag til M. Hans Tavsens Levnet, S. 46.

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