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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Dörner, Gerald [Oth.]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0282
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Die Ordnungen des königlichen Anteils

schmause. Begründet wurde das Verbot hier wie auch im Nordstrander Erlaß mit der Verschuldung der
Personen durch die hohen Kosten für die Veranstaltung solcher opulenter Mahlzeiten135. Einig zeigten sich
Christian IV. und sein Schwager auch bei der drastischen Reduzierung der Zahl der Paten bei der Taufe:
Während der Herzog den Eltern nurmehr drei Paten gestattete136, erlaubte ihnen der König die Berufung
von fünf Paten.
Kön 12. Mandat zur Bestrafung der Personen, die nicht am Abendmahl teilnehmen, 21. Juli 1614 (Text
S. 292)
Die Schleswig-Holsteinische Kirchenordnung von 1542 (Nr. 7) versteht das Abendmahl als eine bevestinge
der gelovigen unde ein pant, welcher betuget, dat uns gegeven werden de dinge, welcher uns ym Evangelio gelavet
syn, alse vorgevinge der Sunde, tho reheninge unde ein ewich levent13\ Ein Kennzeichen des evangelischen
Abendmahlsverständnisses war von Beginn an der Empfang des Abendmahls unter beiderlei Gestalt138. Da
es anscheinend aber noch eine größere Anzahl von Gemeindegliedern gab, denen der Empfang des Kelches
Gewissensprobleme bereitete, war in der „Ordinatio ecclesiastica“ von 1537 und dann auch in der Kirchen-
ordnung von 1542 ein Zeitraum von drei Monaten vorgesehen, in welchem diese Personen durch die Pre-
diger unterwiesen werden sollten. Lehnten sie dann immer noch den Empfang des Kelches ab, wurden sie als
vorharde unde halstarige betrachtet139.
Nicht zum Tisch des Herrn zugelassen werden sollten Personen, die kein Zeugnis über ihres Gelovens
grundt unde orsahe ablegen und die entsprechenden Fragen des Pfarrers zum Abendmahl beantworten konn-
ten, sowie diejenigen, die sich durch ihre Lebensführung als dessen unwürdig erwiesen. Ausgeschlossen
waren somit alle, die sich im Bann befanden, die hartnäckig an häretischen Auffassungen festhielten oder in
apenbaren lästern wie Ehebruch, Hurerei und Trunksucht lebten140. Der Ausschluß vom Sakrament galt
allgemein als Schande141.
Nicht in der Kirchenordnung behandelt war der Fall, daß jemand aufgrund eigener Entscheidung oder
aus Desinteresse nicht am Abendmahl teilnahm und über lange Zeit hinweg dem Tisch des Herrn fernblieb.
Daß jemand, wie im Mandat von 1614 beschrieben, 10, 20, ja wohl in 30 jahren nicht zum Abendmahl gehen
sollte, lag anscheinend noch außerhalb der Vorstellungen der Verfasser der Kirchenordnung. Laut dem
Bericht des Münsterdorf er Kalands gab es solche Fälle vor allem in den Städten der Propstei (Itzehoe,
Krempe und Wilster).
Über die Häufigkeit der Teilnahme am Abendmahl in Schleswig-Holstein im 16. Jh. ist nichts bekannt.
Weit verbreitet scheint aber auch hier die Gewohnheit gewesen zu sein, vornehmlich an den hohen Festen
zum Abendmahl zu gehen142. Nach Feddersen wünschte die Kirche eine viermalige Kommunion pro
Jahr143. Die weltliche Obrigkeit gab sich hingegen, auch wenn sie den häufigen Gebrauch der Sacramenta
empfahl, mit einer Teilnahme zufrieden. Wie im Mandat für die Kremper und Wilster Marsch vom 21. Juli
1614 ist auch in der „Gemeinschaftlichen Verordnung wegen der Gottesfurcht und etlicher politischen
Puncte“ vom 14. Dezember 1623 gefordert, daß jeder Erwachsene wenigstens einmahl im Jahr sich im

135 Got Nr. 15, S. 409: in die euserste armuth gesezet, ja endt-
lich gahr an den betteistab gebrachtt wirdt.
136 Got Nr. 15, S. 411.
137 Nr. 7, S. 98.
138 Vgl. RGG4 1, Sp. 24 und 47.
139 Nr. 7, S. 98.
140 Nr. 7, S. 98.
141 Vgl. Feddersen, Kirchengeschichte 2, S. 538.
142 Im Spätmittelalter hatte sich die Gewohnheit herausge-

bildet, nur an Ostern zu kommunizieren, wie es das IV.
Laterankonzil von 1215 als Mindestpflicht vorgeschrieben
hatte. Vgl. Angenendt, Geschichte der Religiosität,
S. 509. Von den Reformatoren war diese Gewohnheit je-
doch kritisiert worden.
143 Vgl. Feddersen, Kirchengeschichte 2, S. 538 (auf wel-
che Quelle sich Feddersen hier stützt, konnte nicht fest-
gestellt werden).

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