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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0318
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Die Ordnungen des Gottorfer Anteils

auch bereits Unterrichtsgegenstände der Artistenfakultät vermitteln35. Eitzen plante das Paedagogium
publicum als gemeinsame Bildungseinrichtung für alle drei Teilherzogtümer und sandte 1563 deshalb ent-
sprechende Schreiben an den dänischen König Friedrich II. und an Herzog Johann d.Ä. Er stieß jedoch auf
Ablehnung, weil beide eigene Schulpläne verfolgten36.
Widerstand gegen Eitzens Pläne gab es auf seiten des Schleswiger Domkapitels, das eine Mitarbeit an
der neuen Schule kategorisch ablehnte. Erst nach der Gefangensetzung dreier Mitglieder lenkte das Kapitel
ein37. Im November 1567 konnte das Paedagogium publicum eröffnet werden. Neben den Lektionen in
Unguis et artibus sah das Programm der Schule auch Vorlesungen zur Medizin, Jurisprudenz und Theologie
vor. Paul von Eitzen selbst kündigte eine Vorlesung zur Bibelauslegung an; die juristische Vorlesung hielt
der herzogliche Kanzler Adam Tratziger38. Dem Paedagogium war jedoch nur eine kurze Lebensdauer
beschieden; in den Jahren zwischen 1580 und 1586 wurde es aufgelöst39.
Über die Grenzen der Herzogtümer hinaus hat Paul von Eitzen vor allem durch seinen Kampf gegen das
lutherische Konkordienwerk und seinen Streit mit dessen Initiator Jakob Andreä Bedeutung erlangt40.
Bereits das Torgische Buch von 1576 war in den Herzogtümern auf Ablehnung gestoßen: König Fried-
rich II. hatte es mit dem Hinweis auf das gut geordnete Kirchenwesen des Landes zurückgewiesen, ohne
überhaupt die eigenen Theologen in dieser Angelegenheit zu konsultieren41. Herzog Adolf I. berief im Sep-
tember 1576 zwar eine Versammlung der Gottorfer Geistlichen nach Schleswig ein. In ihrem Gutachten
erklärten die Gottorfer Theologen aber, daß sie das Torgische Buch nicht zur Errichtung einer Einheit unter
den Evangelischen für tauglich hielten, sondern eher noch eine Zunahme der theologischen Streitigkeiten
bei dessen Veröffentlichung fürchteten. Stattdessen plädierten sie für eine Neuausgabe des „Corpus doc-
trinae Philippicum“, dem noch die Schmalkaldischen Artikel und die beiden Katechismen Luthers hinzu-
gefügt werden sollten42. Wie die Gottorfer sprachen sich kurze Zeit später auch die Geistlichen des Haders-
iebener Anteils gegen das Torgische Buch aus43. In gleicher Weise stieß ein Jahr später das Bergische Buch
auf Ablehnung in den Herzogtümern44.
Einen letzten Versuch, den König und die beiden Herzoge doch noch für das lutherische Konkordien-
werk zu gewinnen, unternahmen die evangelischen Kurfürsten nach der Fertigstellung der Vorrede des
Konkordienbuches - jedoch wiederum ohne Erfolg45. Eine von Adolf I. im November 1579 nach Schleswig
einberufene Versammlung von Theologen lehnte in einem von Paul von Eitzen verfaßten Gutachten die
Unterschrift unter die Praefatio ab46. Nach der Veröffentlichung des Konkordienbuchs untersagte König
Friedrich II. in einem Edikt vom 24. Juli 1580 sogar dessen Verbreitung in seinen Ländern. Das Nein des
Königs und der Herzoge zum Konkordienwerk führte zu einer Isolierung der Kirchen des Landes gegenüber
den übrigen lutherischen Territorien.
Wie die beiden anderen Teilherzogtümer war auch das Herzogtum Gottorf kirchlich in Propsteien ge-
gliedert. Die größte und zugleich bedeutendste war die Propstei Gottorf. In ihrer ursprünglichen Form

35 Nr. 7, S. 125.
36 Abdruck der Schreiben in Sach, Schola trivialis, S. 5-8.
Vgl. Feddersen, Kirchengeschichte 2, S. 124f.; Al-
wast, Kirchenregiment, S. 15f.
37 Vgl. Sach, Schola trivialis, S. 12; Alwast, Kirchenregi-
ment, S. 16.
38 Vgl. Sach, Schola trivialis, S. 13fAlwast, Kirchenre-
giment, S. 16f.
39 Vgl. Feddersen, Kirchengeschichte 2, S. 126; Alwast,
Kirchenregiment, S. 17.
40 Dazu umfassend das Buch von Ernst Feddersen,
Schleswig-Holstein und die lutherische Konkordie.
41 Vgl. Feddersen, Lutherische Konkordie, S. 100-107;
Ders., Kirchengeschichte 2, S. 275f.

42 Abdruck des Gottorfer Gutachtens in Feddersen, Lu-
therische Konkordie, S. 218-228. Vgl. dazu Alwast, Kir-
chenregiment, S. 18f.
43 Das Gutachten der Hadersiebener Theologen bei Fed-
dersen, Lutherische Konkordie, S. 229-232.
44 Vgl. ebd., S. 123-166; zur Rolle Paul von Eitzens dort ab
S. 133ff.; Feddersen, Kirchengeschichte 2, S. 279f., zu
Eitzen S. 281-286.
45 Feddersen, Lutherische Konkordie, S. 167-174; Ders.,
Kirchengeschichte 2, S. 286-291.
46 Zum Gutachten s. Feddersen, Lutherische Konkordie,
S.174-185.

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