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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Armgart, Martin [Oth.]; Meese, Karin [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (24. Band = Siebenbürgen): Das Fürstentum Siebenbürgen - das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30664#0043
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Einleitung

der Landesherrschaft; modern wird der sich nach 1540 ausbildende Staat daher als „Fürstentum Sieben-
bürgen“ bezeichnet. Die siebenbürgischen Fürsten10 wurden vom Landtag gewählt und entstammten
zumeist dem ansässigen Hochadel, nach der Familie Szapolyai vornehmlich den Familien Báthory, Bethlen
und Rákóczi. Fürstenresidenz war der vormalige Bischofssitz Weißenburg; zur finanziellen Ausstattung des
Fürsten gehörten neben dem Amtsgut des Woiwoden Einkünfte und Besitz des säkularisierten Bistums11.
Kontrovers beurteilt12 wird, inwieweit das Fürstentum ein neues Staatswesen darstellte oder das 1526
untergegangene mittelalterliche ungarische Reich ideell und institutionell fortsetzte. Als Bewahrer unga-
rischer Verwaltungs- und Rechtseinrichtungen, ständischer Privilegien wie auch durch neue konfessionelle
Freiheiten verfügte Siebenbürgen über eine Ausstrahlung ins habsburgische und osmanische Ungarn. Ande-
rerseits bot Habsburg Rückhalt für die innersiebenbürgische Opposition; immer wieder fanden sich Unter-
stützer einer Wiedervereinigung Ungarns unter habsburgischer Dominanz. Für kürzere Perioden, 1551-
1556 und 1599-1605, befand sich Siebenbürgen unter direkter habsburgischer Herrschaft13. Der siebenbür-
gisch-habsburgische Friedensvertrag von Wien 1606 erkannte die Eigenständigkeit des Fürstentums an.
Während des Dreißigjährigen Kriegs erweiterte sich diese Eigenständigkeit. Bereits 1657/60 stark
geschwächt, endete die siebenbürgische Eigenstaatlichkeit mit den habsburgischen Erfolgen in Südost-
europa am Ende des 17. Jahrhunderts.

c) Politische Verwaltungseinheiten
Grundlage der Verwaltungsgliederung des mittelalterlichen Ungarn waren die Komitate (lat. comitatus,
ung. megye, kroat. župa)14. Wohl aus den Kammergutsverwaltungen der größeren königlichen Burgen her-
vorgegangen, bildete die universitas nobilium eines Komitats eine Gerichtsgemeinde und eine (adlige)
Selbstverwaltungskörperschaft. Das Komitat entsandte Vertreter in den ungarischen Reichstag bzw. in die
Provinziallandtage. An seiner Spitze standen neben dem vom König ernannten Obergespan (comes, ung.
ispán bzw. föispán) ein Stellvertreter aus dem Komitatsadel (vicecomes, ung. alispán) sowie zwei bis vier
Stuhlrichter.
Aus dem fast flächendeckend in Komitate organisierten mittelalterlichen Ungarn15 fiel die Woiwod-
schaft Siebenbürgen heraus. Neben sieben Komitaten (Inner-Sollnok, Doboka, Klausenburg, Thorenburg,
Kokelburg, Weißenburg, Eisenmarkt/Hunyad) hatten sich mit weitreichender Gruppen- und Territorialau-
tonomie ausgestattete exemte Gebiete auf fast 40% des Landes ausgedehnt16. Diese waren nach Gerichts-

burger Landtag vom 25. / 29. April 1593 als princeps
Transsylvaniae, den vorangehenden vom September 1592
noch als Woiwode; EOE III, S. 415 und 409. Die Aner-
kennung durch den Kaiser erfolgte 1595.
10 Als Fürsten bzw. neutral als Landesherren werden nach-
folgend alle Herrscher seit 1541 bezeichnet; Regentenlis-
ten Siebenbürgens bei Roth, Siebenbürgen, S. 230-239,
die Landesherrn des 16. und 17. Jh. S. 235 und Roth,
Kleine Geschichte, S. 179-183, hier S. 181 (dreiteilig),
sowie Volkmer, Fürstentum, S. 213 (1526-1711) und
Fata, Ungarn, S. 8f. (Könige, Woiwoden, Fürsten,
Gubernatoren als Regenten Siebenbürgens 1527-1703).
11 Dadurch wurden auch vom Fürsten bzw. nach 1690 vom
habsburgischen Fiskus eingeforderte dezidiert kirchliche
Abgaben zu Streitpunkten, so bis ins 18. Jahrhundert die
Zehntquarte der sächsischen Pfarreien; eingehend dazu
Teutsch, Zehntrecht, mit Quellenanhang. Zu den
Abgaben der Geistlichen allgemein Schullerus, Kir-
chenrecht, S. 36-41; Schuller, Pfarrer, S. 285-301.
12 Verstärkt wird die Kontroverse durch die jeweiligen

nationalen Kontinuitätsvorstellungen; vgl. Gündisch,
Ständische Autonomie, S. 36f.; Roth, Kleine
Geschichte, S. 69-71; Zach, Stände, S. 370f.
13 Volkmer, Fürstentum, S. 211; bei Arens, Habsburg,
S. 22f. detaillierte Phasenzählung und ebd. die Differen-
zierung in vier „habsburgische Versuche einer direkten
Herrschaftserrichtung“ 1600-1605.
14 Makkai, Herausbildung, S. 196-206; Fata, Ungarn,
S. 2-5 mit Verwaltungskarte des Königreichs Ungarn um
1500 ebd., S. 5.
15 Vergleichbare Territorialautonomie hatten im Mittelal-
ter die zwischen Budapest und Szegedin befindlichen
Gebiete der Kumanen und Jazygen. Einen allgemeinen
Überblick gibt Gündisch, Gruppenprivilegien, S. 108-
125, Übersichtstabelle S. 114f.
16 Die älteren Verwaltungskarten Siebenbürgens, so Köpe-
czi, Kurze Geschichte, nach S. 288 und Wagner, Orts-
namen, Anlage, zeigen die Zersplitterung der exemten
Gebiete, namentlich die bis zum Szeklerstuhl Kézdi, rei-
chenden zahlreichen Exklaven des Komitats Weißenburg

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