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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Armgart, Martin [Bearb.]; Meese, Karin [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (24. Band = Siebenbürgen): Das Fürstentum Siebenbürgen - das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30664#0015
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Vorwort des Bearbeiters

Siebenbürgen liegt räumlich weit entfernt von den anderen Bänden, die von der Heidelberger Akademie der
Wissenschaften herausgegeben werden. Ein Staat oder eine Verwaltungseinheit dieses Namens besteht zwar
gegenwärtig nicht. Doch ist Siebenbürgen (Transylvania) geläufig als historische und geographische Land-
schaft in Südosteuropa. Nach 1540 bildete sie den namengebenden Kern eines eigenständigen „Fürstentums
Siebenbürgen“.
Der vorliegende Band behandelt in seinem ersten, kleineren Teil kirchenordnende Texte für das gesamte
Fürstentum. Der zweite Teil widmet sich dem von der dortigen deutschsprachigen Minderheit geprägten
Rechtsgebiet der Siebenbürger Sachsen und der von ihnen dominierten „Kirche Augsburgischen Bekennt-
nisses“. Nicht behandelt werden kirchenordnende Texte speziell der anderen Kirchen des Fürstentums. Die
Edition umfaßt 108 Nummern. Sie verteilen sich auf 26 Nummern im ersten und 82 Nummern im zweiten
Teil. Im zweiten Teil werden bei einer Reihe von Nummern mehrere zusammengehörende Texte abgedruckt.
So kommen insgesamt 121 Texte zum Abdruck. Jüngster Text ist eine Eheordnung der sächsischen Nati-
onsuniversität aus dem Jahre 1620.
Siebenbürgen, eine „durch kulturelle, sprachliche und konfessionelle Vielfalt bemerkenswerte historische
Landschaft“ (Harald Roth), weist mancherlei Unterschiede gegenüber den Territorien im Reich auf. Kir-
chenordnende Regelungen gingen hier nicht vom Fürsten aus. Die in den Ständen (nationes) vertretenen
regionalen Kräfte regelten ihre inneren Angelegenheiten selbst. Dieses war eine Verfassungsgrundlage, nie-
dergelegt in den Landtagsabschieden seit 1542. Die Stände setzten durch, dass auch Religionssachen dar-
unter fielen. Landesweit wurden nur allgemeine Rahmenvereinbarungen festgelegt, auch dieses durch Land-
tagsbeschlüsse. Der Landtag von 1564 übertrug die Entscheidung über die geltende Konfession den einzel-
nen Gemeinden. Die katholische, die lutherische (wittenbergisch orientierte), die reformierte (calvinisti-
sche) und die unitarische (antitrinitarische) bildeten die vier vom Landtag besonders geschützten „rezipier-
ten“ Konfessionen. Die Konfession des Landesherrn, auch dessen Konfessionswechsel, hatte keine Auswir-
kungen auf den Bekenntnisstand der Untertanen. Selbst auf dem Höhepunkt landesherrlicher Macht, auf
den unter militärischem Druck tagenden Landtagen von 1595 und 1600, unterblieb der Versuch konfessio-
neller Monopolisierung.
Die Geschichtsschreibung seit dem 19. Jahrhundert überhöhte Siebenbürgen zum „Land der Duldung“,
zur „Pionierregion“ der Toleranz, zum frühen Vorbild für das friedliche Zusammenleben verschiedener
Konfessionen und Kulturen in Europa wie auch für die erfolgreiche Anwendung des Subsidiaritätsprinzips,
das in den Maastrichter Verträgen zu einem tragenden Element der Europäischen Union erhoben wurde.
Als „Modell Siebenbürgen“ erfährt das Fürstentum Siebenbürgen heute zunehmend Aufmerksamkeit in der
deutschen und westeuropäischen Forschung. Die Quellengrundlage dieses „Modells“ bilden die kirchenord-
nenden Rahmenbeschlüsse des 16. Jahrhunderts. Bislang mußten Forscher für diese Texte auf selten gewor-
denen Editionen des 19. Jahrhunderts zurückzugreifen, aus der Zeit der Habsburgermonarchie. Meist sind
es Artikel aus Landtagsabschieden, 24 der 26 aufgenommenen Texte des ersten Teils. Diese Artikel wurden
seit 1565 in ungarischer Sprache abgefasst; als Novum im „Sehling“ werden sie mit einer deutschen Über-
setzung abgedruckt.
Den Schwerpunkt des vorliegenden Bandes bilden die kirchenordnenden Texte der Siebenbürger Sach-
sen. Ihr Kern war die „natio Saxonica“, eine nach eigenem Gewohnheitsrecht lebende Rechtsgemeinschaft
auf exemtem Territorium. Die von ihr getragene, an Wittenberg orientierte Reformation mündete bald in
eine eigenständige Kirchenorganisation mit Synoden der Geistlichkeit, verpflichtenden Kerntexten (Con-

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