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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Armgart, Martin [Bearb.]; Meese, Karin [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (24. Band = Siebenbürgen): Das Fürstentum Siebenbürgen - das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30664#0016
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Vorwort des Bearbeiters

fessio Augustana, Formula Pii Consensus) und seit 1553 eigenem Superintendenten ein. Dieser Kirche
gehörten neben den Kirchengemeinden auf sächsischem Rechtsgebiet weitere, zumeist deutschsprachige
Gemeinden auf Adelsgebiet (Komitatsboden) an, die etwa ein Viertel der Kirchengemeinden ausmachten.
Auch Gemeinden in der Walachei (Langenau, Tergowischte, Argescht) wurden vom sächsischen Superin-
tendenten betreut, ihre Pfarrer durch ihn ordiniert. Den Unterbau der Kirchenorganisation bildeten die
spätmittelalterlichen kirchlichen Kapitel, die sich bereits im 15. Jahrhundert zu einer „geistlichen Univer-
sität“ zusammengeschlossen hatten.
Als kirchenordnende Rechtstexte finden sich landesherrliche Mandate, Beschlüsse der sächsischen
Nationsuniversität (Nr. 3f., 7, 9, 28, 79, 82), Arbeiten von „ad-hoc“-Kommissionen wie die zentrale Kir-
chenordnung von 1547 (Nr. 4a und b), gemeinsame Vereinbarungen von geistlicher und Nationsuniversität
(Nr. 13, 24, 50, 55, 60, 75, 80). Wichtigste kirchenordnende Texte wurden die ab 1557 überlieferten
Beschlüsse der geistlichen Synoden (Nr. 10, 16, 18, 20, 21, 33, 34, 43, 45, 53, 63, 64, 68, 69, 71-74, 76).
Ergänzend und mitunter konkurrierend erließen die einzelnen Kapitel eigene Statuten (19, 22, 25, 27, 37a-d,
38, 39, 47, 48a-d, 49, 54, 66, 67, 70). Die Konkurrenz beteiligter Instanzen wird augenfällig am 1572 von
Nationsuniversität, Landesherrn und Synode unterschiedlich geregelten Wahlmodus des Superintendenten
(Nr. 29-31, 36). Die landesherrliehen Mandate sind meist als Ausfertigung oder zeitnahe Abschrift über-
liefert, die kirchenordnenden Artikel der Nationsuniversität zeitgleich oder zeitnah in Protokollbänden. Die
erhebliche Überlieferungslücke der Protokollbände zwischen 1564 und 1615 verstärkt das Übergewicht
kirchenordnender Texte aus der geistlichen Selbstverwaltung. Deren Überlieferung ist komplizierter; häufig
gibt es eine Anzahl leicht abweichender Abschriften, die mehrere Jahrzehnte später angefertigt wurden.
Die Texte sind überwiegend lateinisch abgefasst, mitunter gleichzeitig oder zeitnah deutsch überliefert.
So wurde die Kirchenordnung von 1547 im gleichen Jahr in beiden Sprachen gedruckt. Die hier edierten
Texte wurden nach ihrem Erstdruck bzw. nach ihrer archivalischen Textvorlage aufgenommen. Hingewie-
sen sei auf Abweichungen gegenüber normalisierierenden Abdrucken des 19. Jahrhunderts bei den deut-
schen Texten Nr. 6, 13a und 50 und bei den Formula Pii Consensus Nr. 34).
Für die Einrichtung der Edition gelten die in den Vorworten zu Band XVI aufgestellten und in den
Folgebänden wiederholten Kriterien. Grundprinzip der Sehling-Edition ist, die Texte der wissenschaftlichen
Forschung zur Verfügung zu stellen. Es wird nicht angestrebt, sämtliche Abschriften eines Textes in Biblio-
theken und Archiven ausfindig zu machen und zu kollationieren. Ist ein kirchenordnender Text in einer
Neuauflage oder als überarbeitete Bestätigung einer späteren Versammlung überliefert, wird die älteste
Fassung zugrundegelegt und die jüngeren Fassungen sind in den Variantenapparat eingearbeitet. Der
Abdruck folgt der in Anmerkung a) genannten Textvorlage. Die äußere Textgestaltung der Vorlage wird
nicht beibehalten. Es herrscht Kleinschreibung mit Ausnahme von Eigennamen und Nomina Sacra. Die
Buchstaben i und j sowie u und v werden nach ihrem Laut verwendet. Die Interpunktion folgt sinngemäß
dem heutigen Gebrauch. In langen Passagen können einzelne Sätze mit einem Punkt abgetrennt werden.
Wörtliche Rede, Lieder oder Gebete werden mit Doppelpunkt eingeleitet, danach wird groß weiterge-
schrieben. Absätze und Leerzeilen folgen nicht der Vorlage, sondern werden maßvoll nach Sinn und Über-
sichtlichkeit gesetzt. Der Seitenumbruch wird mit senkrechten Strichen vermerkt. Ergänzungen der
Bearbeiter stehen in eckigen Klammern.
Die Texte sind durch drei Apparate erschlossen. In dem mit griechischen Kleinbuchstaben gekennzeich-
neten Apparat wurden Marginalien des Originaltexts aufgenommen. Der mit lateinischen Kleinbuchstaben
gekennzeichnete textkritische Apparat bietet Lesarten, sofern sie inhaltlich oder formal von Bedeutung
sind. Abweichungen in der Schreibung und Wortverbindung bzw. -trennung, offenkundige Schreibfehler,
Wortumstellungen ohne Veränderung des Sinnes wurden nicht berücksichtigt. Der dritte, mit arabischen
Ziffern gekennzeichnete Apparat bietet den Kommentar. Die Abkürzungen - sofern nicht allgemeinge-
bräuchlich - folgen dem Abkürzungsverzeichnis der TRE, die der biblischen Bücher dem der RGG4.

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