Einleitung
benen Superintendenten Paul Wiener; daraus folgert Reinerth eine zumindest größere Mitbeteiligung des
Hermannstädter Superintendenten Matthias Hebler62.
6. Thorenburger Landtagsabschied zu den säkularisierten öffentlichen Archiven, Verwendung von
Klostervermögen für Bildung und Armenfürsorge, Zehntzahlungen und Begutachtung der lutherischen
Rechtgläubigkeit durch die Wittenberger Kirche 27. März / 3. April 1558 (Text S. 67)
Der nachfolgende allgemeine Landtag63 konkretisierte in seinem Schlussartikel die Ausgrenzung der nicht-
lutherischen evangelischen Auffassungen. Der hier wiederholte Religionsschutz beschränkte sich auf Kir-
chen Wittenberger Orientierung, wobei im Zweifel ein iudicium aus Wittenberg einzuholen war. Ein erstes
Gutachten Melanchthons lag vor. Anstoß zu diesem verschärfenden Beschluss gab die von Superintendent
Davidis einberufene Klausenburger Synode der ungarischen Geistlichen Siebenbürgens64.
7. Weißenburger Landtagsabschied zur Beschränkung freier Konfessionswahl auf die katholische und die
nach Wittenberger Vorbild eingerichtete lutherische Kirche sowie zu Zehntzahlungen 5. / 21. Juni 1558
(Text S. 70)
Der zweite Landtag des Jahres 1558 wiederholte für die als superiores comitatus bezeichneten nördlichen
Teile der partes adnexae, dass eine konfessionelle Wahlfreiheit lediglich zwischen der alten katholischen
Religion und Lutheranam fidem iuxta ecclesiae Witebergensium institutionem bestehe und novas sectas et
religiones davon ausgeschlossen seien. Zur Bekräftigung wird ein zusätzlicher Entscheid der Königinwitwe
als Regentin des Landes angeführt. Anstoß zur Ermahnung dieses Landesteils dürfte der Tod des führenden
Geistlichen reformierter Orientierung, des Debrecziner Stadtpfarrers Kálmáncsehi, wenige Monate zuvor
gegeben haben.
3. Auffächerung der Bekenntnisse unter der Regierung von Johann Sigismund Szapolyai
(1559-1571)
Nach dem Tod seiner Mutter im September 1559 begann die selbstständige Regierung Johann Sigis-
munds65. Gefährdet durch Aktivitäten habsburgfreundlicher Kräfte66 und eine Erhebung der Szekler, lehnte
sich Johann Sigismund zumeist an das Osmanische Reich an, kulminierend in der Zusammenkunft mit
Sultan Süleyman 1566 kurz vor dessen Tod. Nachdem 1568 der Frieden von Adrianopel zwischen Habsburg
und dem Osmanischen Reich abgeschlossen worden war, sah sich auch Johann Sigismund zu einem Aus-
gleich mit Habsburg veranlasst. Am Rande des Reichstages von Speyer wurde 1570 ein Vertrag geschlossen,
der den Status quo und die Herrschaft Johann Sigismunds für dessen Lebenszeit anerkannte.
62 Reinerth, Gründung, S. 249-252; auch Zach, Motive,
S. 59, Anm. 11: „Vgl. das wahrscheinlich vom Superin-
tendenten der natio Saxonica, Matthias Hebler, ver-
fasste Schlußdokument, Consensus doctrinae.“
Vorangegangen war ein Partial-Landtag der drei sieben-
bürgischen Stände in Klausenburg am 21. November
1557; Abbdruck des Abschieds EOE II, S. 85-87 Nr. 6/6.
Die Synodalbeschlüsse wurden sogleich im Druck ver-
breitet; Acta synodi pastorum ecclesiae nationis Hunga-
ricae in Transylvania, Klausenburg 1558; vgl. ASD,
Nr. 105; RMNy, Nr. 147, BiDi XXVI, S. 162-164. Dem
Druck angehängt waren das iudicium ... academiae Wit-
tebergensis und die verba confessionis ecclesiarum Saxoni-
carum.
65 Zu Johann Sigismund vgl. Barta, Anfänge, S. 243-259;
Zach, Stände, S. 367-373; Fata, Ungarn, S. 15f.;
Keul, Transylvania, S. 99-115.
66 Besonders bedrohlich war der Aufstand von Melchior
Balássys 1561/62, der zuvor als Generalkapitän das stän-
dische Aufgebot befehligt hatte und zunächst die Trup-
pen Johann Sigismunds bei Kriegsdorf besiegen konnte.
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benen Superintendenten Paul Wiener; daraus folgert Reinerth eine zumindest größere Mitbeteiligung des
Hermannstädter Superintendenten Matthias Hebler62.
6. Thorenburger Landtagsabschied zu den säkularisierten öffentlichen Archiven, Verwendung von
Klostervermögen für Bildung und Armenfürsorge, Zehntzahlungen und Begutachtung der lutherischen
Rechtgläubigkeit durch die Wittenberger Kirche 27. März / 3. April 1558 (Text S. 67)
Der nachfolgende allgemeine Landtag63 konkretisierte in seinem Schlussartikel die Ausgrenzung der nicht-
lutherischen evangelischen Auffassungen. Der hier wiederholte Religionsschutz beschränkte sich auf Kir-
chen Wittenberger Orientierung, wobei im Zweifel ein iudicium aus Wittenberg einzuholen war. Ein erstes
Gutachten Melanchthons lag vor. Anstoß zu diesem verschärfenden Beschluss gab die von Superintendent
Davidis einberufene Klausenburger Synode der ungarischen Geistlichen Siebenbürgens64.
7. Weißenburger Landtagsabschied zur Beschränkung freier Konfessionswahl auf die katholische und die
nach Wittenberger Vorbild eingerichtete lutherische Kirche sowie zu Zehntzahlungen 5. / 21. Juni 1558
(Text S. 70)
Der zweite Landtag des Jahres 1558 wiederholte für die als superiores comitatus bezeichneten nördlichen
Teile der partes adnexae, dass eine konfessionelle Wahlfreiheit lediglich zwischen der alten katholischen
Religion und Lutheranam fidem iuxta ecclesiae Witebergensium institutionem bestehe und novas sectas et
religiones davon ausgeschlossen seien. Zur Bekräftigung wird ein zusätzlicher Entscheid der Königinwitwe
als Regentin des Landes angeführt. Anstoß zur Ermahnung dieses Landesteils dürfte der Tod des führenden
Geistlichen reformierter Orientierung, des Debrecziner Stadtpfarrers Kálmáncsehi, wenige Monate zuvor
gegeben haben.
3. Auffächerung der Bekenntnisse unter der Regierung von Johann Sigismund Szapolyai
(1559-1571)
Nach dem Tod seiner Mutter im September 1559 begann die selbstständige Regierung Johann Sigis-
munds65. Gefährdet durch Aktivitäten habsburgfreundlicher Kräfte66 und eine Erhebung der Szekler, lehnte
sich Johann Sigismund zumeist an das Osmanische Reich an, kulminierend in der Zusammenkunft mit
Sultan Süleyman 1566 kurz vor dessen Tod. Nachdem 1568 der Frieden von Adrianopel zwischen Habsburg
und dem Osmanischen Reich abgeschlossen worden war, sah sich auch Johann Sigismund zu einem Aus-
gleich mit Habsburg veranlasst. Am Rande des Reichstages von Speyer wurde 1570 ein Vertrag geschlossen,
der den Status quo und die Herrschaft Johann Sigismunds für dessen Lebenszeit anerkannte.
62 Reinerth, Gründung, S. 249-252; auch Zach, Motive,
S. 59, Anm. 11: „Vgl. das wahrscheinlich vom Superin-
tendenten der natio Saxonica, Matthias Hebler, ver-
fasste Schlußdokument, Consensus doctrinae.“
Vorangegangen war ein Partial-Landtag der drei sieben-
bürgischen Stände in Klausenburg am 21. November
1557; Abbdruck des Abschieds EOE II, S. 85-87 Nr. 6/6.
Die Synodalbeschlüsse wurden sogleich im Druck ver-
breitet; Acta synodi pastorum ecclesiae nationis Hunga-
ricae in Transylvania, Klausenburg 1558; vgl. ASD,
Nr. 105; RMNy, Nr. 147, BiDi XXVI, S. 162-164. Dem
Druck angehängt waren das iudicium ... academiae Wit-
tebergensis und die verba confessionis ecclesiarum Saxoni-
carum.
65 Zu Johann Sigismund vgl. Barta, Anfänge, S. 243-259;
Zach, Stände, S. 367-373; Fata, Ungarn, S. 15f.;
Keul, Transylvania, S. 99-115.
66 Besonders bedrohlich war der Aufstand von Melchior
Balássys 1561/62, der zuvor als Generalkapitän das stän-
dische Aufgebot befehligt hatte und zunächst die Trup-
pen Johann Sigismunds bei Kriegsdorf besiegen konnte.
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