Einleitung
11. Thorenburger Landtagsabschied zur Teilung in zwei evangelische Kirchen 4. /11. Juni 1564 (Text S. 78)
Nach der gescheiterten Disputation zu Straßburg am Mieresch legte der Landtag die Modalitäten der
Trennung in eine schweizerisch und eine wittenbergisch dominierte Kirchenorganisation fest. Damit wurden
die Reformierten als weitere approbierte Konfession anerkannt. Dabei wurde anhand der bereits bestehen-
den Kirchenorganisation zwischen ecclesiae Coloswariensis nationis videlicet Hungariae et Cibiniensis gentis
Saxonicalis unterschieden. Jeder Pfarrei und jedem Geistlichen wurde freigestellt, sich für eine der beiden
Superintendenturen zu entscheiden.
12. Thorenburger Landtagsabschied zum Kriegsbeitrag der sächsischen Geistlichkeit und zur
Landesverweisung katholischer Geistlicher 10. / 17. März 1566 (Text S. 80)
1565 wechselt der Landtag zur ungarischen Verhandlungssprache; die Konfirmation des Landesherrn
erfolgte weiterhin lateinisch. Der Landtag stimmte Kriegsrüstungen gegen den Kaiser zu. Als Neuerung
wurde ein Kriegsbeitrag der sächsischen Geistlichkeit eingeführt. Von ihr wurde erwartet, Vorspannpferde
für die (von den Sachsen gestellte) Artillerie beizusteuern. Mutmaßlich im Zusammenhang mit dieser anti-
kaiserlichen Wende wurden Maßnahmen gegen die wenigen im Lande verbliebenen katholischen Geistlichen
beschlossen, die mit den sonstigen konfessionellen Freiheiten stark kontrastieren.
13. Hermannstädter Landtagsabschied zur Kirchenreform bei den Rumänen 30. November / 13. Dezember
1566 (Text S. 82)
Der nächste Landtag wandte sich in herabsetzenden Formulierungen gegen die Geistlichkeit der ethnischen
Rumänen, die in dieser Zeit üblicherweise als Walachen (Olah) bezeichnet werden. Den mehrheitlich ortho-
doxen Konfessionsangehörigen hatte Johann Sigismund einen reformierten Superintendenten namens Georg
vorgesetzt, der am üblichen Ort des orthodoxen Kirchenoberhauptes residierte. Die Beschlüsse gegen ortho-
doxe rumänische Geistliche wurden 1569 wiederholt.
14. Thorenburger Landtagsabschied zu uneingeschränkter Predigtfreiheit und Verbot von Religions-
störungen 6. / 13. Januar 1568 (Text S. 84)
Der 29. und letzte Artikel des Landtagsabschiedes untersagte in weitgefasster Form Religionsstörungen;
weder den Superintendenten noch Anderen waren Eingriffe in die Predigtfreiheit des von der Gemeinde
angenommenen Predigers gestattet. Die 1568 beschlossene Predigtfreiheit galt als indirekte Anerkennung
der sich am Hof, beim Adel und im Szeklergebiet etablierenden Unitarier.
15. Neumarkter Landtagsabschied zu Predigtfreiheit, Verbot der Verfolgung aus Bekenntnisgründen und
Disziplinarrecht der Superintententen in Kriminalsachen 6. / 14. Januar 1571 (Text S. 86)
Der letzte zu Lebzeiten Johann Sigismunds tagende Landtag war einberufen worden zur Ratifizierung des
Vertrags von Speyer und zur Bestätigung der damit verbundenen staatsrechtlichen Stellung eines formell
neu geschaffenen principatus Transylvaniae. Als erster Artikel, eingeleitet mit der Mahnung, zuerst das
Reich Gottes zu suchen, erfolgte eine Erneuerung und Ausweitung der bestehenden Predigtfreiheit. Auch
eine Anklage in Kriminalsachen erlaubte lokalen weltlichen Gerichten nicht, gegen einen Geistlichen vor-
zugehen; gleichsam ein privilegium fori übertrug die Gerichtsbarkeit dem jeweiligen Superintendenten.
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11. Thorenburger Landtagsabschied zur Teilung in zwei evangelische Kirchen 4. /11. Juni 1564 (Text S. 78)
Nach der gescheiterten Disputation zu Straßburg am Mieresch legte der Landtag die Modalitäten der
Trennung in eine schweizerisch und eine wittenbergisch dominierte Kirchenorganisation fest. Damit wurden
die Reformierten als weitere approbierte Konfession anerkannt. Dabei wurde anhand der bereits bestehen-
den Kirchenorganisation zwischen ecclesiae Coloswariensis nationis videlicet Hungariae et Cibiniensis gentis
Saxonicalis unterschieden. Jeder Pfarrei und jedem Geistlichen wurde freigestellt, sich für eine der beiden
Superintendenturen zu entscheiden.
12. Thorenburger Landtagsabschied zum Kriegsbeitrag der sächsischen Geistlichkeit und zur
Landesverweisung katholischer Geistlicher 10. / 17. März 1566 (Text S. 80)
1565 wechselt der Landtag zur ungarischen Verhandlungssprache; die Konfirmation des Landesherrn
erfolgte weiterhin lateinisch. Der Landtag stimmte Kriegsrüstungen gegen den Kaiser zu. Als Neuerung
wurde ein Kriegsbeitrag der sächsischen Geistlichkeit eingeführt. Von ihr wurde erwartet, Vorspannpferde
für die (von den Sachsen gestellte) Artillerie beizusteuern. Mutmaßlich im Zusammenhang mit dieser anti-
kaiserlichen Wende wurden Maßnahmen gegen die wenigen im Lande verbliebenen katholischen Geistlichen
beschlossen, die mit den sonstigen konfessionellen Freiheiten stark kontrastieren.
13. Hermannstädter Landtagsabschied zur Kirchenreform bei den Rumänen 30. November / 13. Dezember
1566 (Text S. 82)
Der nächste Landtag wandte sich in herabsetzenden Formulierungen gegen die Geistlichkeit der ethnischen
Rumänen, die in dieser Zeit üblicherweise als Walachen (Olah) bezeichnet werden. Den mehrheitlich ortho-
doxen Konfessionsangehörigen hatte Johann Sigismund einen reformierten Superintendenten namens Georg
vorgesetzt, der am üblichen Ort des orthodoxen Kirchenoberhauptes residierte. Die Beschlüsse gegen ortho-
doxe rumänische Geistliche wurden 1569 wiederholt.
14. Thorenburger Landtagsabschied zu uneingeschränkter Predigtfreiheit und Verbot von Religions-
störungen 6. / 13. Januar 1568 (Text S. 84)
Der 29. und letzte Artikel des Landtagsabschiedes untersagte in weitgefasster Form Religionsstörungen;
weder den Superintendenten noch Anderen waren Eingriffe in die Predigtfreiheit des von der Gemeinde
angenommenen Predigers gestattet. Die 1568 beschlossene Predigtfreiheit galt als indirekte Anerkennung
der sich am Hof, beim Adel und im Szeklergebiet etablierenden Unitarier.
15. Neumarkter Landtagsabschied zu Predigtfreiheit, Verbot der Verfolgung aus Bekenntnisgründen und
Disziplinarrecht der Superintententen in Kriminalsachen 6. / 14. Januar 1571 (Text S. 86)
Der letzte zu Lebzeiten Johann Sigismunds tagende Landtag war einberufen worden zur Ratifizierung des
Vertrags von Speyer und zur Bestätigung der damit verbundenen staatsrechtlichen Stellung eines formell
neu geschaffenen principatus Transylvaniae. Als erster Artikel, eingeleitet mit der Mahnung, zuerst das
Reich Gottes zu suchen, erfolgte eine Erneuerung und Ausweitung der bestehenden Predigtfreiheit. Auch
eine Anklage in Kriminalsachen erlaubte lokalen weltlichen Gerichten nicht, gegen einen Geistlichen vor-
zugehen; gleichsam ein privilegium fori übertrug die Gerichtsbarkeit dem jeweiligen Superintendenten.
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