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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Armgart, Martin [Oth.]; Meese, Karin [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (24. Band = Siebenbürgen): Das Fürstentum Siebenbürgen - das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30664#0142
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Einleitung

auch in Kronstadt, dort offenbar unter zeitweiliger Beteiligung des Stadtpfarrers Honterus. Schließlich
begann am 6. Mai 1550 unter Leitung eines Hermannstädter Ratsherren die Visitation der Pfarrkirchen in
den Sieben Stühlen des Altsiedellandes99. Belegt sind diese ersten evangelischen Visitationen jedoch ledig-
lich durch reformationsgeschichtlich unergiebige, kaum über Dauer und Teilnehmer hinausgehende Rech-
nungsbucheinträge100. Ein Bericht über die vom Kronstädter Stadtrichter geleiteten Visitation der Pfar-
reien des Burzenländer Kapitels vom März 1550 gibt einen ersten näheren Einblick in Ablauf, Fragen und
Festlegungen101.
2. Beschluss der sächsischen Nationsuniversität zur Kirchenreform und zur Angleichung kirchlicher
Zeremonien 25. November 1544 (Text S. 203)
Erster von mehreren reformationsfördernden Beschlüssen der weltlichen Ständevertretung der Sachsen ist
die Aufforderung, für alle (sächsischen) Städte, die sich bereits der Reformation angeschlossen haben (ver-
bum Dei receperunt), gleiche Zeremonien anzustreben. Die übrigen der universitas zugehörigen Städte sind
zur Einführung der Reformation anzuhalten.
Neben dem mehrfach gedruckten, von der Forschung eingehend zitierten Eintrag im Protokollband der
Nationsuniversität hat sich der Beschluss im Archiv der Stadt Bistritz überliefert. Der dem Vorort des
Distriktes Nösnerland zugegangene Text weist eine Anzahl von Textabweichungen auf. Deren Mitteilung
vermittelt auch Aufschlüsse für die Anlage des Protokolleintrages, der für die nachfolgend mitgeteilten
Beschlüsse die einzige Überlieferung darstellt.
3. Zweiter Beschluss der sächsischen Nationsuniversität zur Kirchenreform, gegen Gottesdienstversäumnis,
Spielstuben und öffentliche Gelage 28. November 1545 (Text S. 204)
Ein Jahr später erneuerte die Versammlung ihre Aufforderung nach einer einheitlich durchzuführen Kir-
chenreform im Sachsengebiet, nun mit der Delegation der Detailarbeit an eine Gelehrtenkommission.
Daneben werden ihren Mitgliedern Regelungen zur Kirchenzucht aufgegeben. Überliefert sind diese kir-
chenordnenden Beschlüsse als erste Punkte des Protokolleintrags.

nis Martino Pylgram ac Martino Poeldner cum domino
plebano ad visitationem superioris capituli expensae flor.
14 den. 0, vectori pro vectura flor. 1 den. 0; Herbert,
Reformation Hermannstadt, S. 20, Anm. 3 nach der
Stadtrechnung (Consularration).
99 Eodem die emissio domino Matthia Ponczler cum decano et
plebano Cibiniensi ad visitandas ecclesias Septem Sedium,
expensa et vectura fl. 21 d. 15; Fabritius, Kisder Kapi-
tel, S. 220 Nr. 302, auch Herbert, Reformation Her-
mannstadt, S. 27, Anm. 5.
100 So erschliesst sich in den Kronstädter Rechnungsbü-
chern die Dauer der Visitation über die Tagegelder des
mitreisenden Kochs. Die Kosten der eingekauften
Lebensmittel und die jeweilige Zahl der angespannten
Pferde ist überliefert, jedoch nichts über Fragenkataloge

und Ergebnisse der Visitationen; vgl. die eingehende
Auswertung der Angaben zu 1547 und 1550 durch Fried-
rich Wilhelm Seraphin in QGK V, S. XXV-XXVI nach
QGK III, S. 387-389 und 445-446. Noch knapper ist die
Abrechnung der am 5. Dezember 1542 begonnenen
ersten evangelischen Visitation; ebd., S. 180, siehe oben
S. 116.
101 Die Kirchenvisitation wurde als Mittel zu bestendiger
erhaltung einer Christlichen kirchenordnung auch (in
Kapitel 15) der Kirchenordnung von 1547 gefordert und
geregelt, siehe oben S. 242, Zitat aus dem Beginn des
Kapitels. Doch wurde nun die Stellung der Geistlichen
verbessert: Dem Dechanten oblag die Leitung, unter
Hinzuziehung weiterer Geistlicher und etlichen aus dem
rat der nechsten stat.

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