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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Armgart, Martin [Bearb.]; Meese, Karin [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (24. Band = Siebenbürgen): Das Fürstentum Siebenbürgen - das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30664#0146
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Einleitung

(16. März) bis zum Dienstag, nach Palmarum (1. April)118. Aus dem gleichzeitigen Rechnungsbuch ergibt
sich ergänzend die etappenweise Durchführung der Visitation in vier Reisen119 und der zwischenzeitliche
Austausch eines Visitators120.
Der am Schluß des Heftes eingetragene Visitationsbericht überliefert neben den Namen der Visitatoren
und dem Beginn der Visitation jeweils getrennte Fragenkataloge und neue Ordnungen für Geistlichkeit und
Gemeinde. Bei den Ordnungen für die Geistlichen nehmen Regelungen des Weinschankrechtes (leutgebens)
den größten Anteil ein. Grüngras vergaß auch nicht die vermahnung des Stadtrichters an die gesamte
Gemeinde zur Einführung der Reformation. Hingegen fehlt der bei späteren Visitationen übliche Spezialteil
mit Monita und Einzelheiten aus den jeweiligen visitierten Gemeinden121. Der Bericht des Jahres 1550
bildet den Anfang einer reichen Visitationsüberlieferung, die schließlich in den sehr ausführlichen Visitati-
onsordnungen der Mediascher Synode von 1577122 und des Burzenländer Kapitels von 1578123 münden.
7. Beschluss der sächsischen Nationsuniversität zur Verbindlichkeit der Kirchenordnung von 1547 20. April
1550 (Text S. 258)
Den Schlußpunkt unter die Einführung der Reformation setzt ein förmlicher Beschluss der sächsischen
Nationsuniversität. Das höchste politische Gremium der Sachsen erklärt die Verbindlichkeit der 1547 publi-
zierten Kirchenordnung für alle Geistlichen (des sächsischen Rechtsgebietes)124.

4. Aufbau einer eigenen Kirchenorganisation und Abgrenzung von anderen
evangelischen Kirchen unter Superintendent Matthias Hebler (1556-1571)
„Martinus wäre in Siebenbürgen nicht geblieben, wenn nicht Matthias gekommen wäre“125 - für die Bedeu-
tung des lang amtierenden Superintendenten Matthias Hebler für den Aufbau einer siebenbürgisch-säch-
sischen Kirche Wittenberger Prägung ist dieser im Land kursierende Spruch kennzeichnend. Bildete der
vorreformatorische Abgaben- und Privilegienverband sächsischer Pfarreien mit seinen sich selbst verwal-
tenden geistlichen Kapiteln den Unterbau einer eigenen Kirchenorganisation, so war seine Spitze, das Amt
des Superintendenten, eine Schöpfung der Reformation. Bischöfliche Aufgaben waren zuvor durch Provi-
sorien überbrückt worden. Prüfung und Ordination siebenbürgisch-sächsischer Geistlicher erfolgte zumeist
an der Wittenberger Universität. Eine Beschwerdeschrift des Schelker Kapitels an die Nationsuniversität
gilt als Anstoß für die Wahl eines mit Ordinations- und Aufsichtsrecht ausgestatteten Superintenden-

118 1550 sontag Laetare visitatio angefangen und dinstag nach
Palmarum geendet. In dieser czait seint auch alle merkt
und dörfer (one die gesesser) [= nicht vollberechtigte Ein-
sassen] geczelet worden als folget; QGK III, S. 591. Der
Bericht selbst überliefert den Aufbruch bereits am vor-
angehenden Samstag.
119 Weitere Fahrten erfolgten am Sonntag Judica (23.
März) und am Samstag vor Palmsonntag (29. März).
120 Ab der zweiten Fahrt wurde Johannes Kemmel durch
den Ratsherrn Jakob Kirsch ersetzt; QGK V, S. XXVI.
121 So bei der aus Wiedergabe der Vollmacht, allgemeinen
Frageartikeln und Spezialia einzelner Gemeinden beste-
henden Niederschrift der Burzenländer Kirchenvisita-
tion von 1567; vgl. unten Nr. 23 (ohne Spezialia), aus-
zugsweise auch QGK VIII.2, S. 2K-31.

122 Articuli, in der Visitation fürgetragen / Articuli pastores
concernentes mit 20 und zusätzlich 22 Artikeln in zahl-
reicher Überlieferung, siehe unten S. 404.
123 Mit insgesamt 58 Artikeln, so in der visitation beschlos-
sen, dem volk vom canzel fürzutragen und verlesen worden,
aufs neue gebessert und gemehret“; siehe unten S. 441.
124 Die Kirchenordnung wird nicht mit Titel benannt, son-
dern als Reformacionem ante triennium editam gekenn-
zeichnet Indirekt ist damit der Titel der lateinischen
Fassung zitiert, entsprechend auch der hier noch latei-
nischen Sprache des Protokolls.
125 Reinerth, Gründung, S. 238-244; Reinerth, Wiener,
S. 203-231; Biographie Jekeli, Bischöfe, S. 3-10;
Elze, Wiener, S. 1-52; BBKL IV, Sp. 1755f.

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