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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Armgart, Martin [Oth.]; Meese, Karin [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (24. Band = Siebenbürgen): Das Fürstentum Siebenbürgen - das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30664#0149
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Einleitung

9. Beschlüsse der sächsischen Nationsuniversität zur Besoldung zweier geistlicher Lektoren, gegen
Spielstuben und gegen Kirchenversäumnisse 10. Januar 1557 (Text S. 260)
Der für längere Zeit letzte kirchenordnende Beschluss der Nationsuniversität erfolgte in einer außerordent-
lichen Versammlung im Januar 1557, unmittelbar vor der ebenfalls nach Hermannstadt einberufenen Syn-
ode. Zur Kirchenzucht, die weltlicher Gewalt oblag, wurden (erneut) allgemeine Regelungen gegen Spiel-
stuben und zur Unterbindung von Kirchenversäumnissen verabschiedet.
Nachdem die mehrfach von der Nationsuniversität zur Wahl ermahnten Geistlichen im Vorjahr aber-
mals den Hermannstädter Stadtpfarrer zum Superintendenten erwählt hatten, erfolgte nun eine Einigung
der sieben und zwei Stühle des Altsiedelgebietes, zwei gelerte menner oder lectores137 zu berufen und zu
besolden. Sie sollten zu ewigen zeitten in Hermannstadt an der Seite des Superintendenten dazu beitragen,
dass das wort Gottes auch hinfort rein erhalten mag werden. Die Realisierung erfolgte unter Vorbehalt, da die
Vertreter von Burzenland und Nösnerland dem nicht ohne Beratung mit ihren beiden Ratsgremien zustim-
men wollten. Die 1557 offenbar daran gescheiterte bzw. aufgeschobene Regelung wurde bei nächster Vakanz
des Superintendentenamtes 1572 erneut verhandelt - ohne Erfolg. Der nun deutschsprachige138 Protokoll-
eintrag von 1557 bleibt eine Dokumentation eines Alternativmodells zur zunehmend sich selbst verwalten-
den Geistlichkeit.
10. Hermannstädter Synodalbeschlüsse (Erste synodale Ergänzung der Kirchenordnung) 13. Januar 1557
(Text S. 261)
Bald nach seiner Wahl zum Superintendenten berief Matthias Hebler die sächsischen Geistlichen zu einer
Synode nach Hermannstadt, um die zehn Jahre zuvor erstellte Kirchenordnung zu ergänzen und auszu-
weiten139. Einleitend werden (erstmals) namentlich Luther und Melanchthon, die doctrina Lutheri, Philippi
et reliquorum, als Maßstab der eigenen, schriftorientierten Kirchenordnung genannt. Sie grenzt sich ab von
den früheren Mißständen, tempore Papatus depravatae. Weitere Abgrenzungen erfolgen gegenüber den Leh-
ren Stancaros und Calvins, hier noch ohne deren namentliche Nennung.
Mit den Synodalbeschlüssen von 1557 begann eine umfassende kirchenordnende Tätigkeit von Synoden.
Entsprechend stehen die Beschlüse von 1557 am Anfang verschiedener Sammlungen von Synodalbeschlüs-
sen, die von einzelnen Kompilatoren (Adami, Hermann, Pancratius) oder von kirchlichen Kapiteln erstellt
wurden140, eine Zählung der Artikel erfolgte nur rudimentär141.

einen ehrbaren rath der erwürdige capit[el] und geschworne
der landschaft Bartza beschloßen und in folgenden jahren
biß auffs neun und siebenzigste augmentiert und zusam-
mengebracht.
137 Die Formulierung läßt Auslegungen zu von einer über-
wiegenden Schultätigkeit bis zur Grundlegung eines
geistlichen Konsistoriums; vgl. zu erstem Teutsch,
Schulordnungen I, S. XXVIIf.; Teutsch, Geschichte I,
S. 346f, zu letztem Schullerus, Kirchenrecht,
S.79-82.
138 Seit 1555 wurden die Protokolle der Nationsuniversität
gänzlich in deutscher Sprache geführt.
139 Zur Synode und ihrer Bewertung („die für die zukünftige
Entwicklung grundlegend werden sollte“) Reinerth,
Gründung, S. 238-240, Roth, Reformation, S. 24-28

(unter dem Titel „Korrktur der Reformationsschrift von
1547“); Schullerus; Kirchenrecht, S. 83-88.
140 Vgl. oben S. 114; eingehende Beschreibung dieser Samm-
lungen in der Einleitung der alten Edition der Synodal-
beschlüsse des 16. Jahrhunderts Teutsch, UB II,
S. III-IX.
141 So erscheint tertio doppelt, ein secundo findet sich ledig-
lich mitten im Artikel über die Wöchnerinnen. Der mit
quarto eingeleitete letzte Artikel über die Feiertage
begnügt sich mit einem knappen Verweis. Die späte
Abschrift von Haner gliedert den Text in 14 Artikel;
NatA Hermannstadt, Mss. Varia II 45 (Manuskript
Haner, Nota bene maius pastoris Saxo-Transilvani ...
addicti), Tomus I, pag. 16-19.

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