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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Armgart, Martin [Oth.]; Meese, Karin [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (24. Band = Siebenbürgen): Das Fürstentum Siebenbürgen - das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30664#0150
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Einleitung

11. Landesherrliche Bestätigung des Superintendenten 1558 (Text S. 264)
Erstmals für den 1556 gewählten Superintendenten Matthias Hebler ist eine landesherrliche Bestätigung
überliefert, verbunden mit einer knappen Aufgabenbeschreibung. Als Wirkungskreis sind sechs Rechte
namentlich benannt: Ordinationsrecht, Aufsichtsrecht in kirchlichen Belangen, Auslegungsrecht über
Evangelium und Sakramente zur Abwehr von Häresien und Skandalen, Strafrecht im Umfang der alten
kirchlichen Vorschriften, weitere mit der kirchlichen Aufgabe des Superintendenten verbundene Rechte
sowie das Recht, gegen Friedensstörer mit Kirchenstrafen vorzugehen.
Für Heblers Vorgänger, den während des habsburgischen Intermezzos gewählten Paul Wiener, ist eine
ähnliche landesherrliche Bestätigung nicht bekannt und auch nicht zu erwarten. Die verzögerte Ausstellung
zwei Jahre nach der Wahl Heblers mag sich aus dem politischen Umbruch dieser Jahre erklären, aber auch
aus der Zuspitzung der innerprotestantischen Kontroversen 1557/58 und dem offenbaren Einvernehmen
Heblers mit dem wittenbergisch orientierten Kanzler Michael Csaki. Die landesfürstliche Aufgabenbe-
schreibung von 1558 dürfte die Rechtsposition des Superintendenten „entscheidend verbessert und
gestärkt“ haben142. In anderen Formulierungen erfolgte 1572 eine landesherrliche Bestätigung des nachfol-
genden Superintendenten Lukas Unglerus (unten Nr. 36).
Teutsch kannte den Text nur aus einer späteren Einzelblattabschrift im Superintendentalarchiv und
erhob Zweifel an der Echtheit. Spätere Forscher haben seine Bedenken zurückgewiesen143. Zudem ließ sich
eine weitere Abschrift der Urkunde ermitteln144.
12. Landesherrliches Mandat über die Zuständigkeiten der sächsischen Geistlichen, insbes. in Ehe-,
Scheidungs-, Testaments- und Waisensachen 10. Juli 1559 (Text S. 265)
Das in der neuen Residenz Weißenburg ausgestellte Mandat an weltliche Amtsträger des sächsischen
Rechtsgebiets, namentlich die sechs größeren Städte, umschreibt die Zuständigkeiten der evangelischen
sächsischen Geistlichen. Der weit gefaßte Katalog gilt als Höhepunkt des Zusammenwirkens Heblers mit
dem Kanzler Csaki, als weitgehende Beibehaltung der geistlichen Rechte aus vorreformatorischer Zeit,
auch auf Kosten der weltlichen sächsischen Gewalten. Etwa gleichzeitig erwirkten einzelne geistliche Kapi-
tel Mandate zum Schutz ihrer geistlichen Befugnisse145. Der hier aufgestellte landesherrliche Zuständig-
keitskatalog löste eine heftige Gegenreaktion der Nationsuniversität aus. Das weitere grundsätzliche Fest-
halten der Geistlichkeit am Zuständigkeitskatalog zeigen die von den nachfolgenden Landesherren erwirk-
ten Konfirmationen, so 1570 durch Johann Sigismund und 1576 durch Christoph Báthory146.
13 a/b. Zwölf gemeinsame Artikel der Nationsuniversität und der geistlichen Universität 1. Dezember
1559 / 1563 (Text S. 267) bzw. 1560 / 1563 (Text S. 269)
Angestoßen durch zwei im Sommer 1559 ausgestellte landesherrliche Schutzbriefe, die den großen Umfang
weitergeltender Vorrechte der sächsischen Geistlichkeit beschrieben, und die umgehende heftige Reaktion
der Nationsuniversität, einigten sich weltliche und geistliche Universität Ende 1559 bzw. 1560 auf zwölf

142 Vgl. Roth, Reformation II, S. 57 und Schullerus,
Kirchenrecht, S. 200-202; Zitat und Zählung ebd. S. 201.
143 Ausdrücklich Roth, Reformation II, S. 56, Anm. 30;
Reinerth, Anfänge, S. 307 Anm. 10.
144 In Haners Manuskript Delineatio Historiae Ecclesiarum
Transsylvaniae liber, NatA Hermannstadt, Mss. Varia I
2, pag. 533f.
145 Am 22. April 1557 für die Kapitel Schenk, Hermann-
stadt und Bulkesch, am 5. Februar 1558 für das Kisder

Kapitel, am 13. Januar 1559 erneut für Bulkesch und
Schenk; Abdruck Teutsch, UB I, S. 161-171 Nr. 70-
72, 74, 77f. Unter dem Datum des allgemeinen Mandats
(10. Juli 1559) ist auch ein umfangreicher Schutzbrief
für die Kisder und Kosder Kapitelsangehörigen überlie-
fert; Abdruck ebd. S. 176-178 Nr. 80.
146 Abdruck Teutsch, UB I, S. 194-196 Nr. 99 und S. 221f
Nr. 118.

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