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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Armgart, Martin [Bearb.]; Meese, Karin [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (24. Band = Siebenbürgen): Das Fürstentum Siebenbürgen - das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30664#0153
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Einleitung

Druck eine gegenüber den 1563 mitgeteilten 11 Unterschriften eine mit 52 Namen wesentlich ausführlichere
Unterschriftenliste, die ebenfalls dem Jahr 1561 angehört160.
16. Hermannstädter Synodalartikel (Zweite synodale Ergänzung der Kirchenordnung) 8. März 1562 (Text
S.280)
Kurz nach Rückkehr der Gesandtschaft zu den vier deutschen Universitäten berief Superintendent Mat-
thias Hebler die Geistliche Universität zu einer Synode in Hermannstadt ein. Die versammelten Geistlichen
verständigten sich bei nochmaliger allgemeiner Orientierung an der Wittenberger Richtung, nostrorum prae-
ceptorum interpretationes D. Martini Lutheri, Brentii et aliorum, auf einheitliche Auslegung unklarer Stellen:
Zeremonien bei Taufen (wie in Wittenberg), Abendmahl, Trauungen mit Aufgebotspflicht und verbotenen
Ehegraden. Mehrfach wurden dabei Regelungen der Synode von 1557 wiederholt. Gegenüber 1557 erfolgte
nun ein klarer, an Rechtstexten orientierter Textaufbau mit einer Gliederung in Einleitung, sieben Artikel
und eine allgemeine Abschlußbestimmung.
17. Landesherrliches Mandat zur Beibehaltung von Wittenberger „doctrina et ritus“ in den sächsischen
Kirchen 22. November 1563 (Text S. 283)
Der inzwischen selbstständig regierende rex electus Johann Sigismund wendete sich kurz vor dem Zusam-
mentritt der Hermannstädter Synode mit einem Mandat an die sächsischen Geistlichen, die bisherige Wit-
tenberger Orientierung beizubehalten. Ausdrücklich verwiesen wurde auf eine Supplik der sächsischen
Nationsuniversität.
18. Hermannstädter Synodalartikel (Dritte synodale Ergänzung der Kirchenordnung) 28. November 1563
(Text S. 284)
Die Synode, an die sich das obige landesherrliche Mandat richtete, hatte Matthias Hebler161 einberufen:
vera fideliter docendo, falsa constanter refutando ad bonum ordinem ecclesiasticum. Der Beginn der Synode am
ersten Adventssonntag (28. November) lag zeitlich nahe am üblichen Versammlungstermin der Nations-
universität am ersten Katharinentag (25. November)162. Dieses wurde genutzt, um eine Neufassung der
gemeinsamen Artikel von 1559/60 zu beraten und zu verabschieden163.
Die Beschlüsse sind in dreizehn Artikeln angeordnet. Sie beginnen mit der Erklärung, allein der Bibel
und auctores probatos in explicatione doctrinae, namentlich Luther, Melanchthon und Brenz, zu folgen. Die
drei nächsten Artikel betreffen die Zurückweisung von suspecti. Weitere Regelungen erfolgen über Feier-
tage, Gottesdienstsprache, Privatbeichte, Taufe, Trauungen und schließlich über das Aufsichtsrecht der
Dechanten.
Die Synodalartikel sind in zwei stärker voneinander abweichenden Varianten überliefert, die bereits in
der Datumsangabe differieren (1. Advent = 28. November; Andreas = 30. November). Sie sind nach den
jeweils ältesten Überlieferungen in den Kopialbüchern des Scholtener und Leschkirchener Kapitels (um
1582 bzw. 1604) aufgenommen.

160 So unterschrieb der am 1. September 1561 als Stadtpfar-
rer von Kronstadt eingeführte Jakob Mellembriger noch
als Stadtpfarrer von Mühlbach; zum Datum Philippi,
Erbe, S. 200f.
161 Überliefert ist das am 8. Dezember 1563 ausgestellte
Einberufungsschreiben des Superintendenten für das
Bistritzer Kapitel, NatA Hermannstadt, Kapitel Bis-
tritz [Bistriţa] (Inv. 286), Nr. 200 (92), Abdruck
Teutsch, UB II, S. 74f. als Anm. 2.

162 Zum Katharinalkonflux 1563 in Hermannstadt ist im
Protokollbuch der Nationsuniversität lediglich die Teil-
nehmerliste eingetragen; NatA Hermannstadt, Proto-
kolle der sächsischen Nationsuniversität (Inv. 14),
Nr. 206 (alt Bd. 4), pag. 125f. (als letzter Eintrag des
ältesten Bandes).
163 Zu den gemeinsamen Artikeln oben S. 132f.; die 1563
verabschiedete Fassung im Variantenapparat von
Nr. 13a.

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