Einleitung
[1565]
1568
25.
26.
5.*
27.
13.
28.
1574182
1607
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
13.
1608
Haner
9.
16.
17.
18.
30.
31.
32.
33. 34.
35.
14.
16.
* abweichende Reihenfolge
21. Disziplinarartikel der Hermannstadter Synode für Schullehrer 1565 / 25. November 1574 (Text S. 298)
A 1565 1. 2. 3. 4.
B 1574 1. 3. 2. 4. 5.-14. 15.
C 1574 1. 2. 3. 4.-13.
22. Statuten des Kapitels von Bogeschdorf 24. Mai 1566 (Text S. 300)
Zu den vorreformatorischen Selbstverwaltungsrechten der kirchlichen Kapitel gehört das Statutarrecht, die
selbständige Verabschiedung von Statuten, die für alle kapitelsangehörigen Personen verbindlich sind. Erste
nachreformatorische Statuten sind für das mittelsiebenbürgische Kapitel Bogeschdorf überliefert. Eine
23. Visitationsordnung des Burzenländer Kapitels 20. Februar 1567 (Text S. 303)
Die älteste überlieferte Visitationsordnung eines Kapitels entstand anläßlich der vom Dechanten Nikolaus
182 Am Schluß abweichende Zählung der Überlieferungen
138
Zu den vorreformatorischen Selbstverwaltungsrechten der kirchlichen Kapitel gehört das Statutarrecht, die
selbständige Verabschiedung von Statuten, die für alle kapitelsangehörigen Personen verbindlich sind. Erste
nachreformatorische Statuten sind für das mittelsiebenbürgische Kapitel Bogeschdorf überliefert. Eine
Kapitelsversammlung in Kirtsch verabschiedete Statuten, die nach einer allgemeinen Einleitung in fünf
Artikeln regeln, quod ad pastores ecclesiarum attinet, und in zwölf weiteren Artikeln Regelungen für Schul-
lehrer treffen.
23. Visitationsordnung des Burzenländer Kapitels 20. Februar 1567 (Text S. 303)
Die älteste überlieferte Visitationsordnung eines Kapitels entstand anläßlich der vom Dechanten Nikolaus
Fuchs im Februar 1567 durchgeführten Visitation. Das Einladungsschreiben macht der Geistlichkeit die
Visitationsabsicht bekannt; die starke Einbindung in den Burzenländer Vorort Kronstadt wird durch die
Beteiligung des Landrichters mit zwei Ratsherren und einem Notar - gemeinsam mit drei Geistlichen -
verdeutlicht. Der allgemeine Teil gliedert sich in zwei Fragestücke, gerichtet an die Amtsträger des Dorfes
und den Pfarrer. Auf diesen allgemeinen Teil folgen wesentlich umfangreichere Aufzeichnungen über die
Spezialia der visitierten Orte.
182 Am Schluß abweichende Zählung der Überlieferungen
der Bestätigung von 1574 (Variante C).
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1568
25.
26.
5.*
27.
13.
28.
1574182
1607
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
13.
1608
Haner
9.
16.
17.
18.
30.
31.
32.
33. 34.
35.
14.
16.
* abweichende Reihenfolge
21. Disziplinarartikel der Hermannstadter Synode für Schullehrer 1565 / 25. November 1574 (Text S. 298)
A 1565 1. 2. 3. 4.
B 1574 1. 3. 2. 4. 5.-14. 15.
C 1574 1. 2. 3. 4.-13.
22. Statuten des Kapitels von Bogeschdorf 24. Mai 1566 (Text S. 300)
Zu den vorreformatorischen Selbstverwaltungsrechten der kirchlichen Kapitel gehört das Statutarrecht, die
selbständige Verabschiedung von Statuten, die für alle kapitelsangehörigen Personen verbindlich sind. Erste
nachreformatorische Statuten sind für das mittelsiebenbürgische Kapitel Bogeschdorf überliefert. Eine
23. Visitationsordnung des Burzenländer Kapitels 20. Februar 1567 (Text S. 303)
Die älteste überlieferte Visitationsordnung eines Kapitels entstand anläßlich der vom Dechanten Nikolaus
182 Am Schluß abweichende Zählung der Überlieferungen
138
Zu den vorreformatorischen Selbstverwaltungsrechten der kirchlichen Kapitel gehört das Statutarrecht, die
selbständige Verabschiedung von Statuten, die für alle kapitelsangehörigen Personen verbindlich sind. Erste
nachreformatorische Statuten sind für das mittelsiebenbürgische Kapitel Bogeschdorf überliefert. Eine
Kapitelsversammlung in Kirtsch verabschiedete Statuten, die nach einer allgemeinen Einleitung in fünf
Artikeln regeln, quod ad pastores ecclesiarum attinet, und in zwölf weiteren Artikeln Regelungen für Schul-
lehrer treffen.
23. Visitationsordnung des Burzenländer Kapitels 20. Februar 1567 (Text S. 303)
Die älteste überlieferte Visitationsordnung eines Kapitels entstand anläßlich der vom Dechanten Nikolaus
Fuchs im Februar 1567 durchgeführten Visitation. Das Einladungsschreiben macht der Geistlichkeit die
Visitationsabsicht bekannt; die starke Einbindung in den Burzenländer Vorort Kronstadt wird durch die
Beteiligung des Landrichters mit zwei Ratsherren und einem Notar - gemeinsam mit drei Geistlichen -
verdeutlicht. Der allgemeine Teil gliedert sich in zwei Fragestücke, gerichtet an die Amtsträger des Dorfes
und den Pfarrer. Auf diesen allgemeinen Teil folgen wesentlich umfangreichere Aufzeichnungen über die
Spezialia der visitierten Orte.
182 Am Schluß abweichende Zählung der Überlieferungen
der Bestätigung von 1574 (Variante C).
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