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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Armgart, Martin [Bearb.]; Meese, Karin [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (24. Band = Siebenbürgen): Das Fürstentum Siebenbürgen - das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30664#0158
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Einleitung

Kurz nach dem Herrschaftsantritt war Superintendent Hebler gestorben. Im sächsischen Mediasch
versammelten sich auf landesherrliche Initiative sächsische und ungarische Geistliche, ex quibus cum non-
nulli essent Sacramentarii189 Mit Dionysius Alesius, dem 1564 abgesetzten Superintendenten190, kandidierte
ein wittenbergisch orientierter ungarischer Geistlicher. Die Nichtteilnahme der sächsischen Geistlichen an
der Wahl verfestigte zusätzlich die Trennung der evangelischen Kirchen in Siebenbürgen.
Unterschiedlich war auch die Reaktion auf die landesherrliche Forderung an die Mediascher Synode,
alle Geistlichen sollten die Confessio Augustana unterschreiben und sich damit ausschließlich auf sie ver-
pflichten, im Gegenzug werde sie auch vom Fürsten anerkannt und unterschrieben. Mit dieser am offen-
baren Vorbild des Reichs orientierten, kurz zuvor auch bei den evangelischen Geistlichen der Zips191 durch-
geführten Maßnahme sollten „die der Reformation zugeneigten Kirchen in einem gemeinsamen festen
Bekenntnis zusammengefasst werden“. Die anwesenden ungarischen Geistlichen kamen dem sogleich nach.
Eine Verdammung der Arianer wurde zur Beratung zurückgestellt, in aliis autem omnes articulis confessionis
et apologiae Augustanae Confessionis subscripserunt. Die vom Generaldechanten Matthias Glatz geführten
sächsischen Geistlichen schoben eine Entscheidung mehr als ein halbes Jahr auf.
Wie zuvor die Nationsuniversität beanspruchte nun der Fürst, als custos utriusque tabulae über die
Einheitlichkeit kirchlicher Zeremonien zu wachen; Anlass boten ihm augenfällige Unterschiede zwischen
Nordsiebenbürgen und dem Hermannstädter Gebiet. In der Sache konnten die sächsichen Geistlichen ihre
seit 1557 verfolgte Kompromisslinie behaupten: Die unterschiedlichen kirchlichen Bräuche seien Adiaphora
und könnten in lokalem Rahmen geregelt werden192. Weitere Druckmittel fand Báthory mit Forderungen
an die im Dezember 1571 tagende Synode, ihre Privilegien vorzulegen, die er vor einer Bestätigung prüfen
wolle, und Nachweise über die Zahlungsverpflichtungen der Kapitel zu geben. Unter Verweis auf das früher
dem Bischof zustehende subsidium caritativum erhob er im März 1572 konkrete Geld- und Naturalforde-
rungen, um sich dann von den Abgesandten der sächsischen Geistlichkeit Ermäßigung abhandeln zu las-
sen193.
Zur nächsten Synode Anfang Mai 1572 stellte Stephan Báthory nicht nur, wie schon mitunter sein
Vorgänger194, ein formelles Einladungsschreiben aus195. Als deutlichen Eingriff in die bisherige geistliche
Selbständigkeit ließ er den Synodalen landesherrliche Artikel vorlegen, die den Ablauf der Synode bestimm-
ten. Dazu entsandte er als theologisch versierten landesherrlichen Kommissar den ungarischen Superinten-
denten Dionysius Alesius. Die im Mai und Juni 1572 in Mediasch tagenden Versammlungen nahmen einen
Gutteil der landesherrlichen Forderungen an. Ähnlich der 1568 in der Zips verfassten Confessio Scepu-
siana196 stellten die sächsischen Geistlichen neben die Confessio Augustana eine eigene Bekenntnisschrift
(mit größeren kirchenordnenden Teilen), die Formula pii consensus. Beide Schriften wurden zur Bekennt-
nisnorm für die Geistlichen der sich nun etablierten separaten sächsischen Kirche.
Auch die Wahl eines Nachfolgers des verstorbenen Matthias Hebler verzögerte sich lange. Im Dezember
1571 verschob eine landesherrliche Intervention die synodale Superintendentenwahl, bis der Hermannstäd-

189 Über den Verlauf der am 9. September 1571 eröffneten
Synode unterrichtet die Schilderung des Burzenländer
Delegierten auf der nachfolgenden Kapitelsversamm-
lung, Druck Teutsch, UB II, S. 123-125 Nr. 19.
190 Zu Alesius vgl. S. 35, Anm. 70.
191 1569 auf Initiative des Graner Erzbischofs Anton Veran-
tius, des früheren Weißenburger Domherrn und Neffen
des letzten siebenbürgischen Bischofs Statileus; zu dieser
Parallele Schullerus, Augustana, S. 294-296, Roth,
Reformation II, S. 118f.
192 Dazu Szegedi, Adiaphoron, S. 57-74. Das damit ver-
bundene Spaltungspotential verdeutlicht der zeitweise

Auszug der nordsiebenbürgischen Geistlichen während
der Maisynode 1572, unten S. 325.
193 Teutsch, Geschichte I, S. 287f.
194 So noch Johann Sigismund am 15. April 1569 als Man-
dat an den Generaldechanten; Abdruck Teutsch, UB I
S. 194 Nr. 95.
195 Überliefert hat sich die Einladung des Hermannstädter
und Burzenländer Kapitels vom 28. März 1572; als
Anm. unten S. 320.
196 Jüngster Abdruck mit ausführlicher Einleitung Bar-
ton / makkai, Bekenntnisschriften, S. 226-236; 1573
bestätigte sie der Graner Erzbischof [!], da sie nicht von
der Confessio Augustana abweiche.

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