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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Armgart, Martin [Bearb.]; Meese, Karin [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (24. Band = Siebenbürgen): Das Fürstentum Siebenbürgen - das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30664#0160
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Einleitung

Das Formular orientiert sich an der üblichen Form erbetenen Schutzes bestehender Rechte und Freiheiten.
Einen allgemeinen Schutzbrief hatte sich die gesamte geistliche Universität noch am 10. Dezember 1570
von Johann Sigismund ausstellen lassen203; ein Exemplar besaß auch das Bistritzer Kapitel204. Zu den
bestätigten und geschützten Rechten der Geistlichkeit gehörten neben der Unversehrtheit geistlichen Besit-
zes der Schutz von Witwen und Waisen und die geistliche Gerichtsbarkeit in Testaments- und Ehesachen.
Bei dem ein Jahr später ausgestellten, auf die nördlichen Kapitel beschränkten Schutzbrief erfolgte eine
ungewöhnliche räumliche Ausdehnung auf alle der geistlichen Amtstätigkeit zugehörigen Örtlichkeiten,
darunter Friedhöfe und andere Asylorte, mit der Hervorhebung ab officiis secularibus ab antiquo exempta
fuerunt. Der Schutzbrief ist in drei gleichzeitigen Exemplaren überliefert, mutmaßlich für die drei betrof-
fenen Kapitel. Eine ebenfalls dreifach überlieferte gleichzeitige deutsche Fassung lässt annehmen, dass ein
Gebrauch auch gegenüber deutschsprachigen Kontrahenten beabsichtigt war. In den nachfolgenden Tagen
stellte der Fürst den Geistlichen zwei weitere Mandate zum Schutz spezieller alter Rechte in der Stadt
Bistritz aus205.
27. Statuten des Burzenländer Kapitels 1571 / 1590 (Text S. 313)
Das Burzenländer Kapitel war seit der Besiedlung des Landes im 13. Jahrhundert von der Weißenburger
Diözese exemt. Seine besonders ausgeprägte Selbständigkeit spiegelt sich in den Kapitelsstatuten wider.
Vorreformatorische Statuten sind von 1443 (bestätigt 1447) sowie von 1493 überliefert206. Die 1571 verab-
schiedeten nachreformatorischen Statuten sind mit 36 Artikeln besonders umfangreich. Sie erfuhren jedoch
bereits zwei Jahrzehnte später eine ausführliche Überarbeitung. Eine Kapitelsversammlung in Petersberg
am 2. Juni 1590 verabschiedete revidierte Statuten im Umfang von 34 Artikeln, wobei 15 Artikel neu
hinzukamen207, weitere Artikel 35-39 wurden später angefügt. Elf alte Artikel sind als inutilis gänzlich
weggefallen. In drei weiteren Fällen wurden mehrere bisherige Artikel unter einer neuen Nummer zusam-
mengezogen. Die Reihenfolge wurde weitgehend neu bestimmt:

1571 1. 2. 3. 4 5 6. 7. 8. 9 10. 11. 12.
1590 1. 2. zu 2. - 5. 8. 35. - - - 16.
(erg.)

1571 13 14. 15. 16. 17. 18 19. 20. 21 22 23. 24.
1590 17. - 15. 31. 11. 26. 24. zu 24. zu 24. 27. 25.

1571 25. 26. 27. 28 29. 30. 31 32 33. 34. 35. 36.
1590 - 10. zu 10. zu 10. - 20. - 30. - 32. 28. 29.

203 Abdruck Teutsch, UB I, S. 195f. Nr. 96
204 Gleichzeitige Einzelabschrift NatA Hermannstadt,
Kapitel Bistritz [Bistriţa] (Inv. 286), Nr. 239 (131), wei-
terhin im Kapitelsbuch ebd., Nr. 507 (712), fol. 19v-
21v.
205 Am 31. Dezember 1571 für den Haus- und Grundstücks-
kauf nach Näherrecht, am 12. Januar 1572 für die
Teilhabe hausbesitzender Geistlicher an bürgerlichen
Rechten, insbesondere am Weinausschank; Abdruck

Teutsch, UB I, S. 197-200 Nr. 98f. (erste Urkunde
irrig 21. Dezember), vgl. Veress, Báthory I, S. 64f.
Nr. 140 und S. 169 Nr. 146.
206 AHG Kronstadt, I E 144, fol. 3r-5r und ebd., I F 15,
pag. 1-5. Kurz dazu Trausch, Burzenländer Capitul,
S. 3, auch Teutsch, Geschichte I, S. 81-84.
207 Der Text der 1590 neu hinzugefügten Artikel wird als
letzte Anmerkung abgedruckt.

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