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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Armgart, Martin [Oth.]; Meese, Karin [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (24. Band = Siebenbürgen): Das Fürstentum Siebenbürgen - das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30664#0161
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Einleitung

28. Beschluss der sächsischen Nationsuniversität zur Berufung eines auswärtigen Superintendenten 23.
April 1572 (Text S. 319)
Zwar fehlen die Protokollbände für die Jahre 1564 bis 1615, dank eines Überlieferungszufalls hat sich der
Text eines Beschlusses von 1572 jedoch erhalten. Unter dem Jahr 1557 wurde zu dem nicht realisierten
Beschluss der Berufung zweier geistlicher Lektoren (oben Nr. 9) ein Nachtrag mit dem Beschluss des Jahres
1572 eingefügt. Die 1557 nicht erreichte Finanzierung durch Umlage auf alle Mitglieder der Nationsuni-
versität wurde schließlich doch vereinbart. Nunmehr sollte das Geld der Besoldung eines Gelehrten als
neuem Superintendenten dienen.
29. Landesherrliche Artikel zur Mediascher Synode (articuli Dionysiani, articuli praescripti) 1. Mai 1572
(Text S. 320)
Zur Synode, die super eligendo superintendente Saxonicarum ecclesiarum et tractandis aliis negotiis eclesiasticis
zum 1. Mai einberufen wurde, entsandte der Fürst einen theologisch versierten Kommissar, den ungari-
schen Superintendenten Dionysisus Alesius. Dieser präsentierte den versammelten sächsischen Geistlichen
eine Anzahl Artikel, in denen die landesherrlichen Erwartungen an die Synode formuliert waren und deren
Behandlung den Versammlungsablauf vorgaben. Ein ausführlicher Bericht der Burzenländer Delegierten
auf der anschließenden Kapitelssitzung überliefert die Reaktionen der Geistlichen auf die Artikel, mit denen
sich die Synode bis zum 6. Mai befassen sollte.
Die Artikel sind in unterschiedlichen Versionen überliefert. Georg Daniel Teutsch druckt eine kürzere
Fassung mit acht Artikeln nach einer Überlieferung aus dem Kisder Kapitel. Daran orientiert sich die
nachfolgende Forschung, obgleich schon Friedrich Teutsch auf eine abweichende Fassung hinweist208. Dem
Kisder Text ähnlich ist eine (von Teutsch als Variante eingearbeitete) Kronstädter Fassung aus dem Pro-
tocollum actorum capituli Barcensis, dort eingebettet in einen erzählenden Bericht der Synode. Ein am
Schluss angefügter Artikel209 entstammt einer längeren Fassung. Diese ist in zwei Abschriften aus den
westlichen Kapiteln Mühlbach und Bulkesch überliefert, eine dritte Überlieferung bricht nach acht210 Kapi-
teln ab. Eine tabellarische Übersicht veranschaulicht dieses:

Mühlbach
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
IX.
X.
XI.
XII.
Bulkesch
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
X.
IX.
XI.
XII.
Brukenthal/
Kraus
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII. +
VIII.
-
IX.
-
-
-
Budapest/Veress
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII. +
VIII.
IX.
X.
XI.
XII.
XIII.
Teutsch/Kisd
I.
-
II.
-
III.
-
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
-
Kronstadt
I.
VII.
II.

III.

IV.
V.
VI.
an
VI.
an VI.


Nachfolgend abgedruckt wird die ausführliche Fassung aus dem Mühlbacher Kapitelarchiv.

Teutsch, Geschichte I, S. 289 Anm. 4 unter Abdruck
des neuen Artikels IV.
In der Kronstädter Abschrift werden dem kurzen sechs-
ten Artikel die beiden nachfolgenden angehängt, so dass
insgesamt sieben Kapitel gezählt werden. Der am

Schluss als VII. angehängte, nicht in der Kisder Fassung
zu findende Artikel steht in anderen Zusammenstellun-
gen als II.
210 Durch Teilung des VII. Artikels werden neun Kapitel
gezählt.

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