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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Armgart, Martin [Oth.]; Meese, Karin [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (24. Band = Siebenbürgen): Das Fürstentum Siebenbürgen - das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30664#0173
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Einleitung

47. Ordnung der Niedergeistlichen und Lehrer im Kosder Kapitel 1575 (Text S. 389)
Das nach dem Kosdbach benannte Kapitel umfasst vornehmlich die Gemeinden des Repser Stuhls. Eine
dortige Ordnung für Niedergeistliche und Lehrer wurde kurz nach den Disziplinarartikel der Synode 1574
verabschiedet. Der Text ist durch einen Abdruck aus dem Jahre 1863 überliefert; die dort und für die
nachfolgende Sammlung (unten Nr. 48) als Vorlage angegebene dritte Bulkescher Kapitelsmatrikel ver-
mochte bereits Teutsch nicht mehr zu ermitteln.
48 a-d. Statutarische Sammlung des Kapitels von Bulkesch [24. April] 1577 (Text S. 391)
Für das Bulkescher Kapitel haben sich fünf umfangreiche statutarische Zusammenstellungen aus dem Jahr
1577 überliefert, jeweils mit eigener Überschrift und separater Zählung der Artikel. Einmal sind Tagesda-
tum, Versammlungsort und Unterschriftenliste überliefert260. Sie gelten als „Beispiel für die Art, in der die
Kapitel aufgrund der allgemeinen Einrichtungen sich nun eigene Vorschriften gaben“266, wobei „vieles
ältere“ nun schriftlich niedergelegt wurde. Der als leges ludimagistris überschriebene Teil wurde von Salzer
nach der Bulkescher Kapitelsmatrikel abgedruckt. Bereits Teutsch konnte die Vorlage nicht mehr ermitteln
und druckte den Text nach einer Abschrift Haners ab267; eine ältere Abschrift konnte im Codex Pancra-
tianus ermittelt werden. In der ab 1586 erstellten Matricula capituli Bogatziensis268 sind keine statutari-
schen Texte des Kapitels eingetragen, in einer wenig später erstellten zweiten Matrikel ist die letzte Ord-
nung überliefert269.
49. Statuten der Surrogatieverbände Kosd und Schelken [1577] (Text S. 399)
Weitgehend übereinstimmende Statuten sind für mehrere mittelsiebenbürgische Surrogatkapitel überliefert.
Als Surrogatien bezeichnen sich kleinere Kapitel, die sich anderen Kapiteln anschlossen oder sich in einem
eigenen „Surrogatieverband“ zusammenschlossen270. Einen derartigen Surrogatieverband bildeten die Kapi-
tel von Kosd, Schenk (Kosder Anteils) und das sich Schenk unterordnende Magarei271; der Verband bezeich-
nete sich nach dem größten Surrogatkapiel als Kosder Kapitel (in weiterem Sinne) bzw. als unteres, mitt-
leres und oberes Kosder Surrogatkapitel. Eine zweite Gruppe ergab sich daraus, dass dem Schelker Kapitel
die Kapitel Scholten (Vierdörfer) und Kaltwasser angeschlossen waren; sie werden nach dem politischen
Vorort der Zwei Stühle auch untere Mediascher Kapitel bezeichnet272.
Eine Jahresangabe 1577 findet sich allein in der Abschrift der Schelker Statuten im Codex Pancratianus.
Plausibel erscheint sie zudem durch eine ins Jahr 1591 datierte Ergänzung im 13. Artikel. Mit unterschied-
lichen Datierungen (1577, 16. Jh., um 1600) erscheint der Text mehrfach in der Übersicht der Kapitelsta-
tuten von Friedrich Teutsch273; Salzer datiert ihn vor 1604274.

260 NatA Hermannstadt, Mss. Varia III 8, pag. 19.
266 Aus der Einleitung zu Teutsch, Schulordnungen I,
S. XXXVII.
267 Neben den von Teutsch herangezogenen Analecta Histo-
rica (NatA Hermannstadt, Mss. Varia II 1) überliefert
Haner sämtliche Bulkescher Texte in seiner Sammlung
der Urkunden zur Kirchengeschichte; NatA Hermann-
stadt, Mss. Varia II 6, pag. 74-82.
268 NatA Hermannstadt, Mss. Varia II 238; Beschreibung
Teutsch, UB II, S. XI.
269 NatA Hermannstadt, Mss. Varia III 8, pag. 19.

270 Allgemein zu derartigen Surrogatkapiteln Müller,
Landkapitel, S. 72-105.
271 Zu diesem Verband ebd., S. 97-105; zur Teilung des
Schenker Stuhls in ein Schenk-Hermannstädter und ein
Schenk-Kosder Kapitel vgl. oben S. 112. Bezeichnend
für diesen Surrogatieverband ist die Wahl des (Ober-)
Dechanten aus dem Kosder oder Schenker Surrogatie-
kapitel.
272 Vgl. ebd., S. 95-97. Marktschelken war Vorort des zwei-
ten (unteren) Stuhls der Zwei Stühle.
273 Teutsch, Geschichte I, S. 472f. Nr. 8, 11, 23-25.
274 Salzer, Volksschule II, S. 75f. Nr. 54.

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