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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Armgart, Martin [Bearb.]; Meese, Karin [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (24. Band = Siebenbürgen): Das Fürstentum Siebenbürgen - das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30664#0179
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Einleitung

chen auch in der Zählung ab. Mehrfach werden Artikel zusammengezogen, Teile anders angeordnet, die
Reihenfolge geändert, ein neuer Schluß gesetzt. Ein inhaltlich neuer Artikel ist hinzugefügt, ein weiterer
einem anderen Gegenstand gewidmet301. Mehrere Strafregelungen302 und Zuständigkeiten303 wurden abge-
ändert. Die Zahl der Artikel reduziert sich auf 52. Inhalt und Umfang des allen zugrunde liegenden Urtextes
(von 1556) lassen sich nicht mehr ermitteln. Grundlage des Abdrucks bildet die Fassung von 1578.
Eine weitere, aus 32 Artikeln bestehende Ordnung wurde 1606/07 vom Kronstädter Rat und der Bur-
zenländer Landschaft bestätigt und eingeschärft. Die ersten 9 Artikel sind aus der älteren Ordnung über-
nommen, die weiteren Artikel betreffen Zehntregelungen304.

1578 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16.
1556/79 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. [an 13. 14.
[an 9.] 12.]

1578
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Auszüge 2a+3a
beide
beide beide

1556/79
17.
18.
19.
24.*
[an
20.+21. 21.]
22.
23.
Art. 1606/07

2.
3.

10-32305
1578
30.
31.

32.
33.
34.
35.
36.
Auszüge




3a
3a
[an
30.
32.
33.










37.
3a
35.
44.
45.

46.
47.
48.
40.
41.
[an
42.
43.
44.
46.
47.

41.]



301 Der alte Artikel 47 befasst sich trotz der beibehaltenen
302 So ist die Strafe bei Kirchweihfesten statt der Obrigkeit
gen entfällt die Strafe für eine untätig bleibende Obrig-
303 So ist beim Aufgebot von Ortsfremden 1578 (Artikel 32)
304 In der Sammlung Trausch hat sich auch ein Auszug ohne
305 Artikel 32 wird in der auszugsweisen Überlieferung I als
306 Zum gleichen Sachverhalt mit gänzlich neuem Text.
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[an
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sen kodifiziert und 1583 in deutscher und lateinischer
Sprache gedruckt, letzteres wurde von König Stephan
Bäthory approbiert; Eigen-Landrecht, S. VI-X.
301 Der alte Artikel 47 befasst sich trotz der beibehaltenen
Überschrift De vinorum venditione mit Weizenkauf in
Notzeiten.
302 So ist die Strafe bei Kirchweihfesten statt der Obrigkeit
(1578, Artikel 52) nun dem Pfarrer zu zahlen (1579,
Artikel 49). Bei Unzucht werden 1578 (Artikel 55),
Geldstrafen mit genauer Aufteilung verhängt, 1579
(Artikel 33) nur noch Schandstrafen in Block und Fidel
verordnet. Neu ist 1579 eine (mit 10 Gulden drastische)
Strafe für den Hausbesitzer, der Unzucht duldet. Dage-

gen entfällt die Strafe für eine untätig bleibende Obrig-
keit. Überlieferung D führt beide Strafen auf.
303 So ist beim Aufgebot von Ortsfremden 1578 (Artikel 32)
ein Zeugnis des Pfarrers, 1579 (Artikel 29) ein Zeugnis
des Richters oder Rats beizubringen. Gegenüber 1578
(Artikel 22) entfällt 1579 (Artikel 24) die Baupflicht für
Schulbauten und Wohnungen der Prediger, Schulmeister
und Glöckner.
304 In der Sammlung Trausch hat sich auch ein Auszug ohne
die Zehntregelungen erhalten, unten als I.
305 Artikel 32 wird in der auszugsweisen Überlieferung I als
30. gezählt, die Artikel 10 bis 31 fehlen dort.
306 Zum gleichen Sachverhalt mit gänzlich neuem Text.

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