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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Armgart, Martin [Bearb.]; Meese, Karin [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (24. Band = Siebenbürgen): Das Fürstentum Siebenbürgen - das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30664#0188
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Einleitung

pfarrer Petrus Sauer (Surius). Ebenso sind einer Wahlkapitulation ähnelnde Forderungen der Dechanten an
den zu wählenden Superintendenten360 und eine Zusammenstellung erfolgter Klärungen zum Wahlablauf
überliefert361.
Das Datum der Wahlsynode wird unterschiedlich überliefert: Die eigenhändige Niederschrift von Petrus
Sauer nennt als Beginn den 28. März, die anderen Überlieferungen seines Berichtes den 18. März, das
Hermannstädter Protokollbuch den 12. März. Von diesem Tag datiert auch ein Mahnschreiben der Nati-
onsuniversität362.
70. Ordnung der Niedergeistlichen und Lehrer im Schelker Kapitel (De comministris et rectoribus
scholarum) [1603] (Text S. 481)
Eine aus acht Artikeln bestehende Ordnung de comministris et rectoribus scholarum mit separat gezählten
Artikeln für weitere der geistlichen Jurisdiktion unterworfene Personen {de adhaerentibus) ist in mehreren
Abschriften unmittelbar nach den Statuten der mittelsiebenbürgischen Surrogatkapiteln (oben Nr. 49)
überliefert363. Gleich den Statuten ist auch die angehängte Ordnung in den meisten Abschriften undatiert.
Lediglich der Codex Pancratianus nennt für die Statuten die Jahreszahl 1577, für die nachfolgende Ordnung
das Jahr 1603.
71. Mediascher Synodalartikel 25. Januar 1605 (Text S. 483)
Superintendent Schiffbaumer hatte sein Amt angetreten, als Siebenbürgen in den Langen Türkenkrieg
involviert war. Kampfhandlungen, militärische Besetzungen und bewaffnete Erhebungen verhinderten eine
kirchenweite Versammlung. Beim Abflauen der Kämpfe, noch vor dem Mitte 1605 abgeschlossenen Waf-
fenstillstand und kurz vor dem Landtag, der im Februar 1605 den Führer der antihabsburgischen Erhebung
Stephan Bocskay zum Fürsten wählte, berief Schiffbaumer eine Synode nach Mediasch. Die Synode bestä-
tigte die Disziplinarartikel von 1574 einschließlich der Zusätze von 1593 (oben Nr. 43 und 63) und for-
mulierte acht neue Artikel. Ähnlich den nachfolgenden Synodalbeschlüssen beginnen sie mit der Verpflich-
tung auf eine gemeinsame Bekenntnisgrundlage und auf einheitliche Riten. Einen geeigneten Kompromiss
boten die offen formulierten Bekenntnisartikel der Synode von 1578, verbunden mit dem Verweis, das
Bekenntnis sei ad normam Augustanae Confessionis orientiert. Weitere Artikel enthielten kirchenordnende
Regelungen; die letzten Artikel regelten verbotene Ehegrade und setzten eine Frist für die Pfarrerwahl
durch die Gemeinde.
Die Synodalartikel von 1605 liegen erstmals364 in einer gleichzeitigen Überlieferung vor, nämlich im 1600
begonnenen Protokollbuch des Hermannstädter Kapitels. Daneben sind sie in einer Anzahl späterer

360 Articuli praescripti electo superintendenti, NatA Her-
mannstadt, col. Brukenthal Y 1-5 Nr. 269, fol. 81r-82r.
361 Processus in electione domini Matthiae Schiffbaumeri in
superintendentem ecclesiarum Saxo-Transylvanicarum.
Quaestiones variae motae de processu eligendi, NatA Her-
mannstadt, col. Brukenthal Y 1-5 Nr. 269, fol. 80v-81r;
auch ebd., Mss. Varia II 81 (Codex Pöldnerianus), pag.
281f (mit Überschrift Quaestiones variae motae sunt).
362 NatA Hermannstadt, col. Brukenthal Y 1-5 Nr. 269,

fol. 63v-64r, auch ebd., Mss. Varia II 81 (Codex Pöld-
nerianus), pag. 281. Vgl. Jekeli, Bischöfe, S. 38f.
363 Überliefert ist die Ordnung nur in den Schelker (unteren
Mediascher), nicht wie Nr. 49 in den Kosder Surroga-
tien; vgl. oben S. 156, Anm. 277-281.
364 Die Synodalartikel des 16. Jahrhunderts sind durch spä-
tere Abschriften überliefert, insbesondere durch Eintra-
gung der den Kapitel übersandten Ausfertigungen in die
später angelegten Kopialbücher der Kapitel; vgl. oben
S. 113f.

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