Einleitung
73. Ordnung der kirchlichen Zeremonien (Articuli de ceremoniis) 13. November 1607 (Text S. 488)
Der umfangreichste der fünf von der Synode des Jahres 1607 verabschiedeten Texte befasst sich in zumeist
agendarischer Form mit den kirchlichen Zeremonien. In allen Überlieferungen werden die insgesamt 42
Artikel nicht durchlaufend gezählt, sondern einzeln innerhalb von fünf Abschnitten: einleitende allgemeine
Darlegungen (de ceremoniis in genere) mit 7 Artikeln, ebenfalls 7 Artikel de primi generis ceremoniis, 8
Artikel regeln die Taufe, 9 Artikel das Abendmahl, 11 Artikel sonstige Handlungen.
74. Ordnung für Niedergeistliche (Leges de diaconorum officiis, vita et moribus) [13. November] 1607 (Text
S.495)
Für hier als Diakone bezeichnete Niedergeistliche ist eine eigene Ordnung mit 20 Artikeln disziplinarischen
Inhalts (officiis vita et moribus) überliefert. Sie beruft sich auf die seit 1565 verabschiedeten Synodalbe-
schlüsse, namentlich die allgemeinen Disziplinarartikel von 1572 und 1574 sowie die Synoden von 1605 und
1607. Mitunter sind dortigen längeren Artikeln einzelne Sätze entnommen; so bleiben die hier vorliegenden
Artikel jeweils auf wenige Zeilen beschränkt.
Die Entstehung der Leges ist gemeinsam mit oder (kurz) nach den am 13. November 1607 verabschie-
deten allgemeinen Artikel anzunehmen. Diese Synode hat auch die Artikel von 1574 sowie einen Auszug der
Artikel von 1565 bestätigt. In Artikel 8 der allgemeinen Synodalartikel wird die Verbindlichkeit der über-
arbeiteten Disziplinarordnung erklärt372.
Der Randvermerk mit Verweis auf Mediascher Kapitel mag eine Quellenangabe darstellen; weniger
wahrscheinlich ist, dass der Text eine ausschließliche Zusammenstellung für Niedergeistliche dieses Kapitels
darstellt373; die Vorlagen stammen aus synodalen Beschlüssen mit Gültigkeit für die gesamte geistliche
Universität.
75. Erweiterung der Artikel zur Generalkirchenvisitation 22. November 1607 (Text S. 497)
Eine geplante zweite Generalkirchenvisitation wurde durch einen Katalog von Artikeln vorbereitet, mit
denen die Fassung von 1577 erweitert werden sollte. Diese wurden nach Beratungen weltlicher und geist-
licher Vertreter verabschiedet. Das überlieferte Datum 22. November 1607 entstammt dem Beschluss der
Mediascher Synode. Die Fassung wurde von dem Hermannstädter Stadtpfarrer Christian Lupinus, zugleich
Dechant dieses Kapitels, der am Katharinentag in Hermannstadt zusammentretenden Nationsuniversität
vorgelegt und dort bestätigt. Bei der an die Städte und weltlichen Amtsträger des Sachsenlandes versand-
ten Fassung wurden eigenmächtige Abänderungen festgestellt, die der als Notar der Nationsuniversität
tätige Hermannstädter Stadtschreiber in mutmaßlichem Einvernehmen mit dem Königsrichter vorgenom-
men hatte. Der Superintendent erreichte beim unbeteiligten Hermannstädter Bürgermeister eine Rück-
nahme der verfälschten Fassung374. Von dieser ließ sich keine Abschrift ermitteln375. Der Beginn der
372 De vita et moribus ministrorum verbi Dei et scholasticorum
canones superioribus annis 1574., 1593, 1605 conditos,
nunc autem in bonum ordinem redactos, cum iis, qui nunc
adiiciuntur, diligentissime observari volumus.
373 Dieses vermutet Teutsch, Geschichte I, S. 473 Nr. 27
und nimmt sie in seiner Zusammenstellung von Kapitels-
ordnungen auf.
374 Bericht u.a. in NatA Hermannstadt, Mss. Varia II 81,
pag. 320 und AHG Kronstadt, IV F 1 Tq 105, pag. 268f„
jeweils angehängt an die Artikel. Danach auch die Schil-
derung bei Teutsch, Geschichte I, S. 391.
375 Neben der Leithandschrift NatA Hermannstadt, Kapi-
tel Leschkirch [Nocrich] (Inv. 291), Nr. 2, fol. 38r-41r
ist der Text überliefert in ebd., Kapitel Magarei [Pelişor]
(Inv. 293), Nr. 391 (2), fol. 24r-25r (alt pag. 43-45), in
ebd., Kapitel Mühlbach [Sebes] (Inv. 297), Nr. 1 fol.
117v-118r, in AHG Kronstadt, I A 17 und ebd., IV F 1
Tq 105, pag. 265-269.
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73. Ordnung der kirchlichen Zeremonien (Articuli de ceremoniis) 13. November 1607 (Text S. 488)
Der umfangreichste der fünf von der Synode des Jahres 1607 verabschiedeten Texte befasst sich in zumeist
agendarischer Form mit den kirchlichen Zeremonien. In allen Überlieferungen werden die insgesamt 42
Artikel nicht durchlaufend gezählt, sondern einzeln innerhalb von fünf Abschnitten: einleitende allgemeine
Darlegungen (de ceremoniis in genere) mit 7 Artikeln, ebenfalls 7 Artikel de primi generis ceremoniis, 8
Artikel regeln die Taufe, 9 Artikel das Abendmahl, 11 Artikel sonstige Handlungen.
74. Ordnung für Niedergeistliche (Leges de diaconorum officiis, vita et moribus) [13. November] 1607 (Text
S.495)
Für hier als Diakone bezeichnete Niedergeistliche ist eine eigene Ordnung mit 20 Artikeln disziplinarischen
Inhalts (officiis vita et moribus) überliefert. Sie beruft sich auf die seit 1565 verabschiedeten Synodalbe-
schlüsse, namentlich die allgemeinen Disziplinarartikel von 1572 und 1574 sowie die Synoden von 1605 und
1607. Mitunter sind dortigen längeren Artikeln einzelne Sätze entnommen; so bleiben die hier vorliegenden
Artikel jeweils auf wenige Zeilen beschränkt.
Die Entstehung der Leges ist gemeinsam mit oder (kurz) nach den am 13. November 1607 verabschie-
deten allgemeinen Artikel anzunehmen. Diese Synode hat auch die Artikel von 1574 sowie einen Auszug der
Artikel von 1565 bestätigt. In Artikel 8 der allgemeinen Synodalartikel wird die Verbindlichkeit der über-
arbeiteten Disziplinarordnung erklärt372.
Der Randvermerk mit Verweis auf Mediascher Kapitel mag eine Quellenangabe darstellen; weniger
wahrscheinlich ist, dass der Text eine ausschließliche Zusammenstellung für Niedergeistliche dieses Kapitels
darstellt373; die Vorlagen stammen aus synodalen Beschlüssen mit Gültigkeit für die gesamte geistliche
Universität.
75. Erweiterung der Artikel zur Generalkirchenvisitation 22. November 1607 (Text S. 497)
Eine geplante zweite Generalkirchenvisitation wurde durch einen Katalog von Artikeln vorbereitet, mit
denen die Fassung von 1577 erweitert werden sollte. Diese wurden nach Beratungen weltlicher und geist-
licher Vertreter verabschiedet. Das überlieferte Datum 22. November 1607 entstammt dem Beschluss der
Mediascher Synode. Die Fassung wurde von dem Hermannstädter Stadtpfarrer Christian Lupinus, zugleich
Dechant dieses Kapitels, der am Katharinentag in Hermannstadt zusammentretenden Nationsuniversität
vorgelegt und dort bestätigt. Bei der an die Städte und weltlichen Amtsträger des Sachsenlandes versand-
ten Fassung wurden eigenmächtige Abänderungen festgestellt, die der als Notar der Nationsuniversität
tätige Hermannstädter Stadtschreiber in mutmaßlichem Einvernehmen mit dem Königsrichter vorgenom-
men hatte. Der Superintendent erreichte beim unbeteiligten Hermannstädter Bürgermeister eine Rück-
nahme der verfälschten Fassung374. Von dieser ließ sich keine Abschrift ermitteln375. Der Beginn der
372 De vita et moribus ministrorum verbi Dei et scholasticorum
canones superioribus annis 1574., 1593, 1605 conditos,
nunc autem in bonum ordinem redactos, cum iis, qui nunc
adiiciuntur, diligentissime observari volumus.
373 Dieses vermutet Teutsch, Geschichte I, S. 473 Nr. 27
und nimmt sie in seiner Zusammenstellung von Kapitels-
ordnungen auf.
374 Bericht u.a. in NatA Hermannstadt, Mss. Varia II 81,
pag. 320 und AHG Kronstadt, IV F 1 Tq 105, pag. 268f„
jeweils angehängt an die Artikel. Danach auch die Schil-
derung bei Teutsch, Geschichte I, S. 391.
375 Neben der Leithandschrift NatA Hermannstadt, Kapi-
tel Leschkirch [Nocrich] (Inv. 291), Nr. 2, fol. 38r-41r
ist der Text überliefert in ebd., Kapitel Magarei [Pelişor]
(Inv. 293), Nr. 391 (2), fol. 24r-25r (alt pag. 43-45), in
ebd., Kapitel Mühlbach [Sebes] (Inv. 297), Nr. 1 fol.
117v-118r, in AHG Kronstadt, I A 17 und ebd., IV F 1
Tq 105, pag. 265-269.
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