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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0023
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Einleitung.

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der Ehefrau des Geistlichen überreicht.) (Staats-Archiv Königsberg. Briefarchiv der d. Ordens-
zeit. 1524. 8. September B. 91.)
Am 16. August 1524 schreibt der Hochmeister an Heinrich von Könneritz, Hauptmann
zu Joachimsthal, über die Verrichtung Pflugs und Schlicks in Böhmen, die dort den Evan-
gelischen drohenden Gefahren und den evangelischen Städtebund zu Speyer. (Staatsarchiv Königs-
berg. Briefarchiv der d. Ordenszeit. 1524, 16. August, IX a, 117, 615.)
Während so an der Spitze des Landes sich die Wendung zur neuen Zeit vorbereitete,
war die Bewegung auch von unten her in Fluss gekommen. In den Städten gährte es um
1523 und 1524 schon bedenklich, besonders in Königsberg, wo seit 1523 der von Wittenberg
auf Bitten nach einem christlichen Prediger entsandte Johannes Briessmann wirkte. Aus
Neidenburg berichtete der Pfleger Friedrich Truchsess von Waldenburg am 2. Octbr. 1524 über
das „ungebürliche Benemen des poln. Caplans“, der den evang. Gottesdienst gestört habe.
(Staatsarchiv Königsberg. Briefarchiv der d. Ordenszeit. 1524, 2. Octbr. S. auch Tschackert,
Urkundenbuch [U.B.] Nr. 258.)
Der Herzog liess sich über diese Vorgänge eingehend referiren. So am 26. Febr. 1524
durch Christoph von Gattenhofen über die Ausbreitung der Lehre zu Königsberg. (Gedruckt:
Gebser, Königsberger Univ.-Programm, Weihn. 1840, S. 6/7.)
II. Der Boden war vorbereitet. Die Bischöfe gingen voran.
In Pomesanien erklärte sich der Bischof Erhard von Queiss sofort nach seinem Regie-
rungsantritte 1523 für die neue Lehre.
Am 8. April 1525 hob Albrecht für den ganzen Orden die Ordensgelübde auf und nahm
im Frieden von Krakau, am 9. April 1525, das Gebiet von König Sigismund von Polen als
weltliches, erbliches Herzogthum zu Lehen.
Am 28. Januar 1524 erliess Bischof Polentz bereits das erste Reformationsmandat, wo-
nach in Zukunft deutsch getauft werden solle. Es ist anzunehmen, dass das 1524 in Königs-
berg gedruckte Taufbüchlein Luthers den Pfarrern als Formular dabei dienen sollte. Über
die Bedeutung dieses Mandates und die weiteren Reformen des Bischofs vgl. Tschackert
1, S. 95; 1, S. 76 ff.
Da Königsberg bereits Pfingsten 1524 als evangelische Stadt zu betrachten war, wandte
der Bischof Polentz seine Fürsorge den anderen Städten seiner Diöcese zu, wie Bartenstein,
Wormditt, Neidenburg. Selbst über die Grenzen des Ordenslandes hinaus erstreckte sich die
neue Bewegung. So wirkte in Braunsberg, welches noch vom Hochmeister aus der Zeit
des Polnischen Krieges her besetzt war, ein evangelischer Prediger. Nach dem Frieden mit
Polen mussten allerdings die vom Hochmeister besetzten Punkte Ermelands wieder heraus-
gegeben werden. Der Bischof von Ermeland, Ferber, unterdrückte die Reformation in seiner
Diöcese. Vgl. das strenge Mandat am 20. Januar 1524. Tschackert 1, S. 74. Daher „der
katholische Keil zwischen die evang. Gegenden von Königsberg und Marienwerder“.
In Pomesanien publicirte Bischof Erhard von Queiss Ende 1524 ein Reformations-
programm „Themata episcopi Riesenburgensis“, welches an reformatorischer Bedeutung das
Reformationsmandat Georgs von Polentz weit übertrifft und daher als die erste officielle refor-
matorische Ordnung abgedruckt zu werden verdient (Nr. 1). Tschackert, U.B. Nr. 300.
Tschackert 1, S. 103 ff.
Bischof Polentz trat 1525 seine weltliche Herrschaft an Herzog Albrecht ab und blieb
Bischof mit ausschliesslich kirchlichen Befugnissen. (Diese bestanden nach einer Aufzählung
des späteren Bischofs von Pomesanien, Paul Speratus, in der Verpflichtung: jährlich Synoden
zu halten, Kirchen zu visitiren, irrige Ehesachen zu entscheiden und die Disciplinargewalt über
alle kirchlichen Beamten auszuüben, ausgenommen „grosse Misshandlung, als Dieberei, Brand,
Mord u. dgl.“ Tschackert, U.B. Nr. 1282). Queiss folgte 1527 diesem Beispiele.
 
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