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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0032
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Das Herzogthum Preussen

Bl. 29 ff.). (Hierin wird unter Anderem die Fürsorge für den alten Pfarrer eingeschärft. Man
soll ein Haus für ihn bauen. Der Pfarrer soll alle halbe Jahre Schulexamen abhalten, in Gegenwart
des Rathes oder anderer Personen; er soll wöchentlich die Schule visitiren; Ehehändel soll er
an den Bischof bringen oder sich wenigstens dort Raths erholen; „auch niemanden für seine
Person der Kirchenbusse unterwerfen, es sei ihm denn zuvor vom Consistorio zuerkannt“.
Abschied für Tromnau. Vom 14. October 1576 (Staats-Archiv Königsberg Fol. 1280
Bl. 89). Hier findet sich folgender Satz: „Was mit der Tafel in den stock gesamlet sol in ein
viertel jahr nicht berührt werden, sondern es sol der stock verschlossen bleiben und alle quartal
durch die kirchväter sämptlich gezehlet werden; was darin befunden, alsbalde in die kirchen-
register under den titel einnahme von der tafel eingeschrieben und in den kasten gelegt werden“,
damit man wisse, „was ein jedes Jahr aus der tafel gefalle und die ausgabe nichts besonders,
sondern mit dem andern kirchengelde verrechnet werden“. Kirchenstühle dürfen nicht ohne
Bewilligung der Kirchenväter gebaut werden.
Abschied für Freystadt. Vom 8. December 1576 (Staats-Archiv Königsberg Fol. 1280 Bl. 131).
Dgl. für Bischofswerder (eodem l. Bl. 164).
Dgl. für Deutsch-Eylau. Vom 28. November 1576 (eodem l. Bl. 211).
Dgl. für Monteck (eodem l. Bl. 235).
Dgl. für Grampten. Vom 27. November 1576 (Fol. 1280). [Nachlässigkeit im Kirchen-
besuche wird bestraft beim ersten Male mit 1 Gr., beim dritten Male mit 5 Gr. zum Nutzen
der Kirche. Der Pfarrer soll Acht geben, ob Leute ihre Kinder „in das Papstthum“ ver-
miethen, oder wohl selbst sich hineinbegeben; solche Personen der Obrigkeit anzeigen, auch
dem Bischof, damit dieser sie mit öffentlicher Kirchenbusse belege.]
Abschied für Herzogenwalde. 1576 (Fol. 1280 Bl. 268).
Dgl. für Sommerau, vom December 1576. [Hier wird der polnischen Sprache halber
ein Caplan gehalten. Dieser wird aber von der Visitation „ganz schlecht und einfeltig“ be-
funden und deshalb verwarnt; sonderlich soll er „dem polnischen Volke den Catechismum
fleissig furtragen“.]
Abschied für die Stadt Rosenberg. Vom 3. December 1576. (Fol. 1280 Bl. 338. Hier
soll ein polnischer Caplan angenommen werden.)
Abschied für Goldau. Vom 17. December 1576 (eod. loc. Bl. 379).
In das Jahr 1577 fallen folgende Abschiede:
Abschied für die Stadt Osterode (eodem loc. Bl. 427). [Daraus wird unter Osterode
ein Auszug mitgetheilt.]
Abschied für die Kirche „zum Osterwein“. Vom 13. Juni 1577 (eodem loc. Bl. 463).
Dgl. für Geyerswalde. Vom 15. Juni 1577 (eodem loc. Bl. 501).
Dgl. für Goringen. Vom 17. Juni 1577 (eodem loc. Bl. 518).
Dgl. für Krepelnau. Vom 18. Juni 1577 (eodem loc. Bl. 533). [Der Pfarrer soll „vor
allem den heiligen Catechismus dem volke fleissig vortragen und fur der predigt deutlichen
erkleren, auch nachmittage des sontags dem volk erkleren. Alle jahr soll er ein jedes dorf
besonders besuchen und daselbst die leute, junge und alte, Kind, und gesinde, verhören; . . . der
hendel, so für das consistorium gehören, sich nicht ohne bevehl underwinden, sondern dieselben
an den Hern Bischof oder das consistorium remittiren . . .“]
Abschied für Schmückwalde. Vom 19. Juni 1577 (eodem loc. Bl. 557). [Hier wird der
Catechismus alle Sonntage nach der Predigt recitirt. Wer seinen Catechismus nicht lernen
will, wird nicht zum Sakrament zugelassen und erhält kein christliches Begräbniss.]
Abschied für Leippe. Vom 21. Juni 1577 (eodem loc. Bl. 585). [Hier, hatten sich
zwei Gemeinden, Leippe und Marienfeld, die ursprünglich unirt waren, eigenmächtig getrennt,
und je einen Pfarrer angenommen; sie werden wieder vereinigt und zwar per aequalitatem.]
 
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