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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0039
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Einleitung.

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zu Zinten; im Staats-Archiv Königsberg, Bibliothek, in Folio 141. Drucke des Mandats:
deutsch und polnisch im Staats-Archiv Königsberg, Bibliothek. In 736 folio. Dieser Befehl
ist ebenso wie das Rundschreiben über den Vollzug von Jacobson I, S. 2, Anh. X und XI
ohne Quellenangabe publicirt. Hier wird der Befehl nach dem Weynreich’schen Originaldruck
abgedruckt (Nr. 10a), das Rundschreiben nach Jacobson, a. a. O. (Nr. 10b).
Wie Tschackert 1, S. 213 Anm. bemerkt, wurden auf diesem Umzuge wahrscheinlich
auch das Ordinationsformular, welches die Bischöfe verwendeten, und die von den ordinirten
Pfarrern den Bischöfen zu leistende Eidesformel festgestellt.
Beide finden sich, so wie sie Tschackert im U.B. Nr. 1508 bereits abgedruckt hat,
auf der Handschrift des unter Nr. X abgedruckten „Befehlichs“, im Staats-Archiv Königsberg
J. 2, 1540—1547, unmittelbar hinter einem handschriftlichen Vermerk geschrieben, welcher
lautet: „der pfarrer und prediger aidespflicht nicht zu vergessen“. Wir drucken hiernach die
beiden Formulare ab. (Nr. 11.)
Der Entwurf eines „Mandats christlicher Ordnung in Preussen aufgerichtet“ von der
Hand Martin Kannacher’s findet sich im Staats-Archiv Königsberg J. 2 (o. D.) Schr. 4, 23, 11.
(Er handelt von Verachtung des Gottesdienstes, von Warnung auf der Kanzel, vom Zutrinken
und Übermaass desselben u. s. w.) Martin Kannacher, oder richtiger Martin von Kannach,
war Burggraf und hat zusammen mit dem Kanzler Johann von Kreytzen wiederholt in die
kirchlichen und staatlichen Angelegenheiten eingegriffen (vgl. bei Tschackert 1, S. 280;
auch im Register zum Urkundenbuch). Genaueres vermag ich über den obigen Entwurf nicht
mitzutheilen.
X. Die Erfahrungen auf dem Umzuge liessen eine Umarbeitung der Kirchenordnung
von 1525 nöthig erscheinen. Als Hauptgrund wird in dem der Ordnung vorangehenden herzog-
lichen Mandat und der bischöflichen Vorrede Folgendes bezeichnet: Die Kirchenordnung von
1525 fehlte in den Kirchen vielfach; eine Einheit des Cultus, namentlich in der Feier des
Abendmahls (die Frage der Elevation spielte hierbei eine grosse Rolle) erschiene wünschens-
werth. Der Entwurf wurde 1543, und zwar im Wesentlichen von Briessmann, ausgearbeitet
(vgl. hierzu Tschackert 1, S. 210 Anm. 1).
Durch ein Mandat vom 2. Juni 1544 wurde die neue Kirchenordnung gedruckt publicirt.
Der Titel lautet: „Ordnung vom äusserlichen Gottesdienst und Artickel der Ceremonien, wie
es inn den Kirchen des Hertzogthumbs zu Preussen gehalten wirt“; Exemplare des Druckes in
Königsberg, Königl. Bibliothek und Stadtbibliothek. Sie erschien gleichzeitig auch in latei-
nischer und polnischer Sprache (die letztere Fassung stammte von Laurentius Valturnius).
Tschackert, U.B. 1009, 1070, 1071. Erl. Preussen 2, S. 154; Hennig, a. a. O. 2 Progr*
1804, S. 5, 7. Vgl. Jacobson 1,2, S. 39 ff., namentlich Anm. 43 gegen Arnoldt’s Annahme
einer Kirchenordnung von 1543. Tschackert 1, S. 213 ff.
Das Mandat vom 2. Juni 1544 ist bei Jacobson, Anh. XII A. abgedruckt. Auf das
Mandat folgt eine Vorrede der Bischöfe Polentz und Speratus. Den Predigern wurde befohlen,
das Mandat und die Vorrede der Prälaten mindestens vier Sonntage vor Einführung der
Kirchenordnung von der Kanzel zu verlesen.
Die Kirchenordnung selbst wurde Anfang Juli eingeführt.
Vgl. Tschackert, U.B. Nr. 1009, 1079 Anm.
Die Kirchenordnung ist, wie in der Vorrede der Prälaten ausdrücklich bemerkt wird,
im Anschluss an die Sächsische Agende von 1539 verfasst. Die Elevation ist abgeschafft, die
Exorcismen sind beibehalten. Dieserhalb war Luther befragt worden (De Wette, Luther’s
Briefe 5, S. 541; Arnoldt, a. a. O. S. 288, 289; Tschackert 1, S. 215).
Inhalt und Charakteristik bei Tschackert 1, S. 217 ff.; dort auch die interessante
Gegenüberstellung mit der Ordnung von 1525.
 
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