Einleitung.
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brauche, die das Dolmetschen der Tolken mit sich brachte, liess Herzog Albrecht 1545 einen
Catechismus in preussischer Sprache erscheinen; auf der linken Seite steht die deutsche,
auf der rechten die preussische Fassung. In demselben Jahre folgte eine verbesserte Auflage.
Eine Übersetzung des ganzen Lutherischen Catechismus verfasste auf Veranlassung des Herzogs
Pfarrer Abel Will in Pobeten. Diese erschien mit einer Herzogl. Verordnung über ihre Be-
nutzung unter dem Titel „Enchiridion. Der kleine Catechismus Doctor Martin Luther’s.
Teutsch und Preussisch. Gedruckt zu Königsberg in Preussen durch Johann Daubmann 1561.“
Die herzogliche Verordnung schreibt den Catechismus-Unterricht in beiden Sprachen vor. Der
Druck selbst enthält bedeutsame Abweichungen von dem lutherischen Grundtext, und zwar im
Tauf-Formular und in der Tauf-Liturgie. Diese sind von Knoke hervorgehoben und näher
besprochen. (Ein Exemplar des Catechismus von 1545 findet sich im Staats-Archiv Königsberg,
Bibliothek 473, 4°.)
Über die Fürsorge des Herzogs für die Verbreitung der neuen Lehre in Lithauen, ins-
besondere seine Bemühungen um Übersetzungen der Bibel und des Catechismus in das Lithauische,
ist hier nicht näher zu handeln. Ich nenne die Übersetzungsversuche von Rapagellan, Moswidius
und Jamus. Der Herzog hatte an der Universität Königsberg ein Alumnat zur Heranbildung
lithauischer Prediger begründet. Über die Gliederung der lithauischen Gemeinden unter das
Inspectorat Insterburg vgl. unter Insterburg.
Eine reformirte Unterströmung wurde bald unterdrückt (vgl. Tschackert 1, S. 321 ff.).
Die Berufung Osiander’s an die Universität Königsberg 1549 wurde für die preussische
Kirche unheilvoll. Die osiandrischen Händel, deren Schilderung nicht hierher gehört — es be-
schäftigen sich damit zahlreiche Archivalien im Staats-Archiv Königsberg, und zahlreiche, auch
durch den Druck verbreitete Mandate, so von 1553, 1554, 1555 (vgl. z. B. Staats-Archiv Königs-
berg, Bibliothek. In 312. 4°. In 452. 4°.) — brachten Kirche und Land in die ärgste Ver-
wirrung und schufen schliesslich sogar politische Schwierigkeiten. Das Jahr 1566 bringt die
Rückkehr zur alten Lehre und zum alten Cultus.
In die Zeit dieser Wirren fällt auch der Versuch zur Abfassung einer neuen Kirchen-
ordnung.
Am 25. November 1558 erliess der Herzog eine neue Kirchenordnung unter dem Titel:
„K.O., wie es im Herzogthumb Preussen, beydes mit Lehr und Ceremonien, sampt andern, so
zur Förderung und Erhaltung des Predigtampts, Christlicher Zucht, und guter Ordnung, von
nöten, gehalten wird. Anderweit übersehen, gemehret und publicieret. Anno Christi 1558.“
Verfasser war Mathäus Vogel. Nach Hartknoch, Altes und neues Preussen. p. 2 c. 5 § 10.
S. 460 hat Vogel entworfen und Johannes Aurifaber ausgearbeitet. Die Kirchenordnung ist
kurz. Mit Rücksicht auf die Pfälzer und Württemberger Kirchenordnung sind das Kreuz-
machen und der Exorcismus bei der Taufe fortgefallen. Viele Geistliche widerstrebten der
Einführung dieser Kirchenordnung, welcher Hinneigung zum Osiandrismus und Calvinismus vor-
geworfen wurde. (Doch findet sich andererseits im Staats-Archiv Königsberg J. 2 ein „Concept
ungenannter Theologen von der Partei Joh. Funcks, welche den Herzog ersuchen, die Kirchen-
ordnung drucken zu lassen“.) Auch die Landstände erklärten sich gegen die Ordnung, weil sie
ohne ihre Zustimmung erlassen war. So hat sie eine eigentliche Geltung nicht erlangt.
Hartknoch, Preuss. Kirchenhistorie S. 398 ff.; Arnoldt S. 292 ft'.; Hennig, Comm.
de reliquiis quibusdam Ph. Melanchtonis. Regiom. 1803; König, Bibl. Agendarum S. 18;
Jacobson 1,2, S. 45. Letzterer druckt im Anhang Nr. XV eine Übersicht der Titel ab (aber
nicht vollständig).
Dass Melanchthon den Entwurf geprüft und approbirt hat, war schon bekannt. Genauer
verhält es sich damit folgendermaassen. Melanchthon erhielt kein vollständiges Exemplar zu-
gesandt, sondern nur den ersten Theil der Kirchenordnung, der von der Lehre handelt und
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brauche, die das Dolmetschen der Tolken mit sich brachte, liess Herzog Albrecht 1545 einen
Catechismus in preussischer Sprache erscheinen; auf der linken Seite steht die deutsche,
auf der rechten die preussische Fassung. In demselben Jahre folgte eine verbesserte Auflage.
Eine Übersetzung des ganzen Lutherischen Catechismus verfasste auf Veranlassung des Herzogs
Pfarrer Abel Will in Pobeten. Diese erschien mit einer Herzogl. Verordnung über ihre Be-
nutzung unter dem Titel „Enchiridion. Der kleine Catechismus Doctor Martin Luther’s.
Teutsch und Preussisch. Gedruckt zu Königsberg in Preussen durch Johann Daubmann 1561.“
Die herzogliche Verordnung schreibt den Catechismus-Unterricht in beiden Sprachen vor. Der
Druck selbst enthält bedeutsame Abweichungen von dem lutherischen Grundtext, und zwar im
Tauf-Formular und in der Tauf-Liturgie. Diese sind von Knoke hervorgehoben und näher
besprochen. (Ein Exemplar des Catechismus von 1545 findet sich im Staats-Archiv Königsberg,
Bibliothek 473, 4°.)
Über die Fürsorge des Herzogs für die Verbreitung der neuen Lehre in Lithauen, ins-
besondere seine Bemühungen um Übersetzungen der Bibel und des Catechismus in das Lithauische,
ist hier nicht näher zu handeln. Ich nenne die Übersetzungsversuche von Rapagellan, Moswidius
und Jamus. Der Herzog hatte an der Universität Königsberg ein Alumnat zur Heranbildung
lithauischer Prediger begründet. Über die Gliederung der lithauischen Gemeinden unter das
Inspectorat Insterburg vgl. unter Insterburg.
Eine reformirte Unterströmung wurde bald unterdrückt (vgl. Tschackert 1, S. 321 ff.).
Die Berufung Osiander’s an die Universität Königsberg 1549 wurde für die preussische
Kirche unheilvoll. Die osiandrischen Händel, deren Schilderung nicht hierher gehört — es be-
schäftigen sich damit zahlreiche Archivalien im Staats-Archiv Königsberg, und zahlreiche, auch
durch den Druck verbreitete Mandate, so von 1553, 1554, 1555 (vgl. z. B. Staats-Archiv Königs-
berg, Bibliothek. In 312. 4°. In 452. 4°.) — brachten Kirche und Land in die ärgste Ver-
wirrung und schufen schliesslich sogar politische Schwierigkeiten. Das Jahr 1566 bringt die
Rückkehr zur alten Lehre und zum alten Cultus.
In die Zeit dieser Wirren fällt auch der Versuch zur Abfassung einer neuen Kirchen-
ordnung.
Am 25. November 1558 erliess der Herzog eine neue Kirchenordnung unter dem Titel:
„K.O., wie es im Herzogthumb Preussen, beydes mit Lehr und Ceremonien, sampt andern, so
zur Förderung und Erhaltung des Predigtampts, Christlicher Zucht, und guter Ordnung, von
nöten, gehalten wird. Anderweit übersehen, gemehret und publicieret. Anno Christi 1558.“
Verfasser war Mathäus Vogel. Nach Hartknoch, Altes und neues Preussen. p. 2 c. 5 § 10.
S. 460 hat Vogel entworfen und Johannes Aurifaber ausgearbeitet. Die Kirchenordnung ist
kurz. Mit Rücksicht auf die Pfälzer und Württemberger Kirchenordnung sind das Kreuz-
machen und der Exorcismus bei der Taufe fortgefallen. Viele Geistliche widerstrebten der
Einführung dieser Kirchenordnung, welcher Hinneigung zum Osiandrismus und Calvinismus vor-
geworfen wurde. (Doch findet sich andererseits im Staats-Archiv Königsberg J. 2 ein „Concept
ungenannter Theologen von der Partei Joh. Funcks, welche den Herzog ersuchen, die Kirchen-
ordnung drucken zu lassen“.) Auch die Landstände erklärten sich gegen die Ordnung, weil sie
ohne ihre Zustimmung erlassen war. So hat sie eine eigentliche Geltung nicht erlangt.
Hartknoch, Preuss. Kirchenhistorie S. 398 ff.; Arnoldt S. 292 ft'.; Hennig, Comm.
de reliquiis quibusdam Ph. Melanchtonis. Regiom. 1803; König, Bibl. Agendarum S. 18;
Jacobson 1,2, S. 45. Letzterer druckt im Anhang Nr. XV eine Übersicht der Titel ab (aber
nicht vollständig).
Dass Melanchthon den Entwurf geprüft und approbirt hat, war schon bekannt. Genauer
verhält es sich damit folgendermaassen. Melanchthon erhielt kein vollständiges Exemplar zu-
gesandt, sondern nur den ersten Theil der Kirchenordnung, der von der Lehre handelt und