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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0044
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Das Herzogthum Preussen.

Befehle. Zwar gab Albrecht ihnen Gelegenheit genug, sich als „Bischöfe“ zu bethätigen, sie
erliessen z. B. im eigenen Namen an die ihnen unterstellte Geistlichkeit bischöfliche Mandate
(wie die Ehemandate), aber die Befehle dazu gingen doch vom Landesherrn aus. Der Landes-
herr nahm bisweilen sogar persönlich an den bischöflichen Visitationen Theil. Das war im
lutherischen Sinne durchaus in der Ordnung; der Landesherr hatte ja als christliche Obrigkeit
die Pflicht, für reine Lehre zu sorgen, vi humana, während die Geistlichkeit das gleiche verbo
zu besorgen hatte. Aber thatsächlich war er seinen Bischöfen völlig übergeordnet, sie führten
thatsächlich seinen Willen aus. Bezüglich der Anstellung der Geistlichen war das Verhältniss
ein ähnliches (vgl. Tschackert 1, S. 355).
Es dauerte auch nicht lange, bis der Landesherr den Versuch machte, diese Unter-
ordnung der Bischöfe, die Concentrirung der gesammten Gewalt in seiner Hand, auch äusser-
lich mehr zum Ausdruck zu bringen. Der Herzog versuchte sogar das Amt der Bischöfe ganz
abzuschaffen und durch minder selbstständige Organe zu ersetzen.
Zwar hatte Herzog Albrecht in der Regimentsnotel vom 18. November 1542 die Auf-
rechterhaltung der beiden Episkopate zugesichert. (Über diese Regimentsnotel vgl. Jacobson
I, 2, S. 37. Abdruck in den Privilegien der Stände Preussens Fol. 51—56. Einige Stellen
sind bei Nicolovius, a. a. O. S. 138—144 abgedruckt. Vgl. auch Tschackert, U.B.
Nr. 1475. Wir drucken sie nicht ab, weil sie in der sofort zu nennenden Ordnung von 1568
ihre Erweiterung gefunden hat.) Aber als Georg Polentz, der sich 1546 in Briessmann und
nach dessen Tode 1549 in Isinder zur Unterstützung im Predigen und Visitiren einen
„Präsidenten“ als Verweser seiner geistlichen Jurisdiktion bestellt hatte (vgl. die „Nottel,
welcher gestalt der her von Samblandt sich mit Doctor Briessmann wegen der verwaltung
des bischoflichen amts, dasselbige zu verwesen, verglichen“, 1546, bei Nicolovius S. 144),
verstarb, liess der Herzog die Stelle unbesetzt und wollte sich mit einem „Präsidenten“
begnügen. Ebenso liess der Herzog das Bisthum Pomesanien nach dem Tode des Speratus (1554)
durch besondere Abgeordnete verwalten. Der Herzog wollte offenbar die schon durch den
Klang des Namens und die Macht der Tradition einflussreiche „Bischöfliche Verfassung“ ein-
gehen lassen und seine Kirche der chursächsischen Consistorialverfassung annähern. Aber er
hatte die Rechnung ohne die Stände gemacht, die nicht mit Unrecht darin ein Erstarken der
landesherrlichen Selbständigkeit erblickten. Sie forderten auf verschiedenen Landtagen die
Wiederbesetzung der Bisthümer (vgl. hierüber des näheren Nicolovius S. 55 ff., 68 ff., 87 ff.,
152, 155, 156). Eine lehrreiche kurze Darstellung der Rechte der Bischöfe in geschichtlicher
Entwicklung findet sich handschriftlich im Staats-Archiv Königsberg J. 2, 1540—1543) und der
Herzog musste nachgeben. Am 14. Oktober 1566 traf er eine Vereinigung mit den Ständen
wegen der Wahl, Jurisdiktion und Besoldung der Bischöfe (Privilegia der Stände Preussens
Fol. 60 ff.). Eine besondere Verordnung vom 16. Juni 1567 regelte nochmals die Besoldungs-
frage (abgedruckt bei Nicolovius S. 160—163), und 1568 wurden wieder in Venediger und
Mörlein zwei Bischöfe für Pomesanien und Samland bestellt.
Diese Regelung der bischöflichen Verfassung wurde mit einigen anderen rechtlichen
Punkten unter Zugrundelegung der Visitationsartikel von 1540 als eine Ordnung zusammen-
gefasst und unter dem Titel „Von Erwehlung der beyden Bischoff Samlandt und Pomezan, im
Herzogthum Preussen, auch von ihrem ampt, verordnung der visitation und anderem, so zur
fürderung und erhaltuug des predigtampts und schulen, christlicher zucht und guter ordnung
von nöten ist“, 1568 zu Königsberg von Johann Daubmann gedruckt. Dieser Druck ist in zahl-
reichen Exemplaren vorhanden (z. B. auch im Kirchenarchiv zu Germau).
Neudruck 1598; Grube, Corpus Constit. Pruten. T. In. 1; Nicolovius S. 164—191 •
Preuss. Prov.-Blätter 5 (1843) Bl. 145; Richter 2, S. 297 ff.; Alt-Preuss. Kirchenbuch Königs-
berg 1861. Wir drucken nach dem Königsberger Drucke von 1568. (Nr. 14.)
 
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