Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0045
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Einleitung.

27

Zur Geschichte vgl. Hartknoch S. 454 ff'.; Arno 1 dt S. 305 ff‘.; Nicolovius S. 76 ff.;
Erl. Preussen 2, 154; Jacobson I, 2 S. 49 ff.
Diese Ordnung regelt die Verfassung und bildet mit den zwei vorangegangenen Ord-
nungen von 1568 das Fundament der preussischen Landeskirche für das 16. Jahrhundert.
XIII. Herzog Albrecht starb am 20. März 1568 noch vor der Publikation der Kirchen-
ordnung und der Bischofswahl. Sein Sohn, Albert Friedrich, wurde am 19. September 1569
mit dem Herzogthum belehnt, und in die Belehnung der Markgraf von Ansbach und der Chur-
fürst von Brandenburg aufgenommen. In der Confirmation der Landesprivilegien vom 8. Mai
1573 sicherte Albert Friedrich ausdrücklich die Aufrechterhaltung der Repetitio corporis
doctrinae von 1567 und der Kirchenordnung von 1568 zu (Privilegia der Stände Preussens
Fol. 92 a). Albert Friedrich suchte den alten Gedanken, an Stelle der Bischöfe ein Consistorium
für das ganze Land einzurichten, wieder durchzuführen. Der Plan scheiterte an dem Wider-
spruch der Stände, und Samland erhielt 1573 in Hesshusius, Pomesanien in Wiegand 1575 einen
neuen Bischof. Der Curator des blödsinnig gewordenen Herzogs, Markgraf Georg Friedrich von
Ansbach (bestellt seit 1577), nahm aber den Plan wieder auf; er wünschte ebenfalls eine ein-
fache Consistorialverfassung wie in seinem Lande, und veranlasste 1584 den Entwurf einer
Consistorialordnung. Die Stände, welche das Institut der Bischöfe vorzogen, leisteten energischen
Widerstand. Georg Friedrich verschob die Angelegenheit, setzte sie aber 1587 durch, indem er
zwei Consistorien errichtete, für Samland zu Königsberg, für Pomesanien zu Salfeld. Als
Grundlage wurde den Ständen die Consistorialordnung von 1584 vorgelegt. Es wurden die
zwei Consistorien organisirt und, wie Jacobson I, 2 S. 57 wohl mit Recht vermuthet, die
Instruktion für dieselben auf Grund der Consistorialordnung von 1584 aufgesetzt. Ebenso
steht fest, dass sie späteren Verhandlungen (z. B. 1710) zu Grunde gelegt wurde (vgl.
Jacobson I, 2 S. 56 ff.). — Vgl. auch Richter, Kirchenverf. S. 119, 131. Bei ihrer Ab-
fassung wurden benutzt die Sächsische Kirchenordnung von 1580 und die Brandenburgische
Consistorialordnung von 1573. Druck: bei Jacobson I, 2 Anh. Nr. XVII aus dem Staats-
Archiv; darnach bei Richter 2, S. 462 und hier. (Nr. 16.)
XIV. Den Ausbau des preussischen Kirchenrechts bringt eine Anzahl allgemeiner und
besonderer Verordnungen. Es seien hervorgehoben die Landesordnuug des Herzogthums
Preussen von 1577, mit ihren Bestimmungen in Ehesachen. Dieselben beruhen auf dem Mandat
von 1539. Litteratur: Jacobson I, 2 S. 58.
Druck: Landesordnung des Herzogthums Preussen, auff anno 77 zu Königsberg ge-
haltenem Landtage, beliebet. Gedruckt zu Königsberg bey georgen Osterbergern, anno 1577.
Sie wird nicht abgedruckt. —
Wichtig für die Kirchenzucht war das Edikt vom 28. Juni 1581, wonach kein Geist-
licher ohne Zustimmung der Behörde die Sakramente und das Begräbniss versagen dürfe.
Wiederholt gedruckt; u. a. von Nicolovius, a. a. O. S. 314. (Nr. 15.)
Es hängt dieses Mandat mit den Lehrstreitigkeiten zusammen, die damals die preussische
Kirche im historischen Zusammenhange mit der Concordienformel besonders heftig heim-
suchten und zu deren Dämpfung verschiedene Mandate erlassen werden mussten. Vgl.
Jacobson I, 2 S. 58 ff.; Nicolovius S. 315.
Über die grosse Visitation von 1585/86 ist oben berichtet worden. Da diese Visitation
die finanziellen Mängel wieder aufdeckte, erliess der Markgraf ein allgemeines Mandat vom
12. November 1589, in welchem er die Berichtigung der Schulden und jährliche Rechnungs-
legung anbefiehlt. Die Confirmation der Stadt Marienwerder vom 25. April 1588 wird unter
Marienwerder erwähnt.
Dem wiederholten Wunsche der Stände nach Wiedereinführung der bischöflichen Ver-
fassung hat der Markgraf nicht entsprochen. Er starb am 26. April 1602.

4*
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften