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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0047
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DIE KIRCHENORDNUNGEN.

1. Themata episcopi Risenburgensis.
[Nach Tschackert, Urkundenbuch Nr. 300.

1) „Erstlich bishero habt ihr gehalten 7 sacra-
menta, die unrecht sein; forthin soll vor allen !
dingen eurer seligkeit grundfeste sein der glaube,
und sollet nicht mehr sacramenta haben, denn die
Christus eingesetzt hat, nämlich das heilige nacht-
mahl und die heilige taufe.
2) Es soll forthin kein bann mehr sein noch
gelten, der ohne grund des göttlichen wortes die
gewissen beschwere und durch menschen-satzung
allein zwinget.
3) Es soll hinfort keine beichte den priestern
geschehen (auricularis scilicet confessio), dadurch
man schuldig wäre, alle sünden namkundig zu
machen.
4) Es sollen nun forthin keine wallfahrten
noch wanderungen an heilige stätten sein, als die
niemand zur seligkeit dienen.
5) Es sollen forthin keine processiones ge-
halten werden, als die in gottes wort keinen grund
haben.
6) Es soll fortmehr kein läuten noch singen
noch messe noch vigilien über die todten gehalten
werden; denn es ist ihnen nichts nütze, auch
damit nichts geholfen.
7) Es soll forthin kein wasser, salz, asche,
palmen, lichte, kräuter und dergleichen geweihet
werden; denn das ist alles menschentandt und ist
nirgends zu nütze.
8) Man soll kein begräbniss oder begängniss
über die todten halten, auch nicht für sie bitten;
denn sie sind in gottes hand und gericht.
9) Es soll kein orden mehr sein, weder mönche
noch nonnen, sondern allein solcher orden, der
gegen die ungläubigen und heiden streitet, wie
der deutsche orden ist.
10) Es sollen bischöfe sein und bleiben, nicht
chrysam-bischöfe, auch nicht weihe-bischöfe; die ;

1525.
Vgl. oben S. 5.]
da predigen und gottes wort rein lehren und aus-
legen und der kirche vorstehen.
11) Man soll hinfort die tage und zeiten
abergläubischer weise nicht unterscheiden mit
allerlei feiertagen, freitagen, sonnabenden, qua-
tember, fasten und dergleichen; sondern es soll
alles jeglicher tag des herrn sein, fleisch oder fisch
zu essen, wie es einem jeden beliebt oder noth
ist, oder wie es der liebe gott bescheert.
12) Die osterfeiertage, pfingstfeier und weih-
nachtenfeier, dergleichen auch die sonntage soll
man halten nach christlicher weise, wie es gottes
wort und ordnung gemäss ist. Andere feiertage
solcher heiligen, die in gottes wort nicht gegründet
und den menschen von seiner täglichen arbeit
und beruf abhalten, sind lauter menschentandt
und gedichte die zu bösen exempeln gereichen.
13) Es sollen die gesänge und gebete in der
kirche deutsch gehalten werden, damit es jeder-
mann verstehe. Das salve regina soll man nicht
singen, denn es gereicht gott zur verkleinerung.
Die ceremonien der heiligen taufe soll man deütsch
begehen, ohne chrysam und öl.
14) Decimas soll man nicht geben den pfarr-
herrn, die ihr amt nicht brauchen; sondern die
dem altar dienen , denen soll man vom altar
lohnen.
15) Es soll fortan in keiner kirche das ge-
segnete brod eingeschlossen werden und für gottes
leiclmam ausserhalb der communion nach Christi
einsetzung gehalten oder umgetragen werden.
16) Die bilder in häusern und kirchen soll
man nicht anbeten, denselben auch kein licht an-
stecken.
17) Die gebote und verbote der gevatterschaft
halber in den eheverheiratungen sind lauter
menschentandt und in gottes wort nicht gegründet.
 
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