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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0106
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Das Herzogthum Preussen.

und gefreiet sein, auch in den successionibus oder
erbschaften aller ding den andern, so nicht
preussisch geboren, gleich gehalten werden, wie
dann ihre fürstliche durchlaucht für der zeit die-
selbe begnadigung auch hiemit und in kraft dieses
artikels, den sie an diesem ort der kirchenordnung
zu inserirn befohlen, wiederholet und bestetigt
haben.
Und zum andern, nachdem hochgedachte fürst-
liche durchlaucht seliger und ewiger gedechtniss
in ihrer universität zu Königsberg gnedigst ge-
ordnet und fundiret, dass ohne unterlass vierund-
zwenzig knaben von ihrer fürstlichen durchlaucht
stipendien oder besoldung bei den studiis unter-
halten und gefürdert werden sollen, haben sie auch
sonderlich dahin gesehen, wie solche ire fürst-
liche darlage und unkosten auch den undeutschen
ihrer fürstlichen durchlaucht unterthanen zu
soliderem nutz und fürderung gereichen mocht,
und derwegen geordnet, dass unter itzt ge-
melter anzahl der stipendiaten oder besoldeten
knaben allezeit auch sechs Polen, item sechs
Littauen und sechs Preussen und Sudauen (sofern
man solche haben kann) sein sollen.
Darum es ganz billig were, dass es auch die-
selben undeutschen leute an ihnen selbst nicht
feilen liessen, sondern ihre söne, so zu stu-
diren tüglich, mit fleiss dahin hielten und wen-
deten, an welchem es bisher nicht wenig gemangelt;
und sollen auch die pfarrherren, item die amt-
und edelleut bei solchen eltern, denen gott ver-
stendige kinder gegeben, mit vermanen anhalten,
damit sie ihnen selbst und den iren zum besten,
sonderlich aber zur fürderung der ehre gottes und
zu erbauung seiner lieben kirchen, dieselben zum
studiren zu halten und sich solcher fürstlicher be-
gnadigung und fürderung mit aller dankbarkeit
zu gebrauchen nicht unterlassen.
Von der tauf.
Die tauf soll in der kirchen, zu welcher des
kindleins eltern gehören und nicht in andern
kirchspielen mit den gewöhnlichen exorcismis und
gebeten in deutscher oder sonst bekannter zunge
und sprache lauts der alten kirchenordnung ge-
schehen. Nicht dass wir damit die taufe, so ohne
die exorcismos geschehen, verwerfen wollten;
sintemal, wir wissen aus gottes gnaden, dass zu
der taufe das wasser und diese worte allein nöthig
sind nach der einsatzung Christi: Ich taufe
dich im namen gottes, des vaters, des
sohnes und des heiligen geistes, sondern
dass wir in diesen kirchen dieses fürstenthums
uns nach der alten Wittebergischen ordnung gern
halten wollten, wie die vor der zeit bei leben
Luthers und hernach gebreuchlich gewesen und

ohne noth und ursache in diesen landen zu grosser
unzeit geandert ist, zu welcher eintracht ohne
zweifel fromme pfarrherren gern sich bequemen
werden, weil auch sonst ursachen sind von wegen
der wiederteufer wie auch der sakramentlesterer,
welche die erbsünde und schrecklichen, unseg-
lichen fall menschliches geschlechts extenuiren
und wider gottes wort geringschetzig machen,
darvon in Corpore doctrinae mit gutem grund ge-
nugsam angezeiget ist etc.
Wann sonderlich nothwendige ursachen ver-
banden, als schwachheit oder abwesen des
pfarrherrn und dergleichen, darum das kindlein
in ein andere pfarr zur tauf zu bringen von
nöten, soll doch solches anderst nicht geschehen
noch von dem anderen pfarrherren aufgenommen
werden, er habe denn dess genugsame und ge-
wisse kundschaft, dass das kind zuvor nicht ge-
tauft, auch aus keiner leichtfertigkeit oder un-
billigen ursachen in ein andere pfarr zu taufen
getragen sei.
Auch soll es mit der tauf gleichförmiger
weise von allen und jeden pfarrherrn oder
kirchendienern gehalten werden und keiner mit
predigen oder der exhortation etwas besonderes
machen, wie etliche vor andern darinnen wollen
gesehen sein, auch nichts mit hohen, subtilen oder
fürwitzigen fragen gegen die gevattern für-
genommen werden.
Ein jeder vater aber soll selbst persönlich,
oder wo er gescheft oder anderer ursach halben
verhindert, doch durch andere ehrliche leute in
seinem namen bei dem pfarrherrn seinem lieben
kinde um die taufe ansuchen und bitten, und
nicht mit solcher leichtfertigkeit, als achtet er
weder des dieners gottes noch der taufe, etwa
durch ein geringe person die taufe bestellen
lassen.
Die kindlein sollen auch nicht etliche tage
ungetauft gelassen werden, denn solches gefehr-
lich und gottes versuchung ist. Derhalben soll
die taufe auf keine gewisse angesetzte tage nach
gefallen der priester oder der freundschaft ge-
welet werden, weil solches bei etlichen als ein
zeichen des geprenges oder des geizes gespüret
wird, darzu auch die gewisse erfahrung etliche
schreckliche geschicht, so diesfalls sich begeben,
angezeiget und bezeuget.
Wann der kinder mehr dann eines zur taufe
gebracht werden, sollen sie mit unterschiedlichen
namen bei dem gebet und exorcismis zugleich
fürgestellt werden, aber zum taufstein ein jedes
allein gebracht und insonderheit getauft werden.
Dazu soll bei der tauf niemand zu gevater-
schaft, er sei denn unser wahren und christ-
lichen religion, auch der artikel des glaubens und
gebets nicht unwissend, zugelassen werden.
 
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