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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0128
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Das Herzogthum Preussen.

zeigen, welcher es mit dem vorgeschlagenen, als
oben berüret, halten soll, alles nach inhalt voriger
unser aufgerichten ordnung und darüber gegebenen
recess des LXVI. jahres etc.

kein besonder sacrament machen, wie die papisten
thun, so soll dennoch das liebe gebet mit dem
offentlichen zeugnus der kirchen vorhergehen, und
der apostolische gebrauch fein züchtig und christ-
lich gehalten werden.

Von enturlaubung der pfarrherren.
Nachdem aber befunden, das an etlichen
orten ohne vorwissen, genugsame ursachen und
bewilligung eines ganzen kirchspiels. auch ohne
erkenntnus der bischofen, die pfarrherrn ge-
urlaubet und hinweg gejagt werden, wollen wir,
ob auch einer gleich das kirchenlehen hette, das
er ohn vorgehende erkantnus und guten raht des
bischofs oder derselben verordenten, und durchaus
ohne ansehnliche notturftige ursachen keinem
pfarrherrn urlaub gebe, vielweniger alsbald hin-
weg jage.
So aber hierüber ein pfarrherr ohne erkant-
nuss entsatzt oder weggejagt, sollen dieselbigen
verjagte pfarrherrn für allen dingen und aufs erste
wieder eingesetzt und restituirt werden, alsdann
klag und antwort gehört, daraus, was recht, er-
kandt, und der pfarrherr also ferner entsatzt oder
nicht entsatzt werden, so dann einem pfarrherrn
gewalt geschehen und er dessen schaden erlitten,
soll ihm sein widerpart die scheden unweigerlich
ausrichten, das wollen wir also, und nicht anders
gehalten haben.
Von versatzung der pfarrherrn.
Hinwiederumb sollen die herrn bischofen ohne
zeitlich vorwissen und mit beliebung des lehen-
herrn, auch sonder redliche genugsame ursachen
keinen pfarrherrn von einer pfarr nemen und an
einen andern ort ihnen gefellig verordnen und
setzen. Nichts minder sollen die pfarrherrn, die-
weil billich, das dieselben niemands ohn erkant-
nus der gebührenden herrschaft oder ihrer ver-
ordenten, entsetzen und hinweg jagen solle, aus
eignem muhtwillen und ausserhalb notttürftiger ehe-
haft, auch mit wissen des lehenherrn sambt er-
kenntnus des herrn prelaten, von den pfarren an
eine ander stelle ziehen, welcher pfarrherr aber
sich des unterstunde und darüber betreten, soll
angehalten und den herrn bischofen zur strafe
zugeschickt werden.
Ordination.
Wann auch gleich einer die belehnung von
den lehenherrn empfangen, mit der bischofe be-
willigung, soll doch keiner zu residiren, zu pre-
digen und sacramenta zu reichen zugelassen werden,
er sei dann nach genugsamer verhör ordiniret per
manuum impositionem, dann ob wir wol daraus

Einfürung.
Es ist ja christlich und billig, weil Paulus
befihlet, 1. Corinth. 14, es soll alles ordentlichen
unter uns zugehen, das die einfürung nicht so
gar schimpflich gehalten, als hielten wir das
predigtamt nicht viel besser dann eines schwein-
hirten ampt, soll derhalben der bischof aus
den benachbarten nehesten pfarrherrn zween be-
schreiben, das dieselbigen aut einen sonntag, wann
die pfarrleut in ire kirch zusamen bescheiden
sind, dem neuen pfarrherrn in die kirchen führen,
der einer, welchem es der bischof wird auflegen,
einen sermon thu, darinnen er den neuen pfarr-
herrn der gemeine treulich befehle, dieselbige er-
innere, was ihnen an dem pfarrherrn gelegen, und
vermahne derhalben gehorsam zu sein, und da-
rüber von der canzel der gemeine die institution-
schrift des bischofs fürlese. Nach dem sermon
lasse man die ganze gemeine singen: Nun bitten
wir -den heiligen geist, do der neue pfarrherr für
dem altar knihe, und die andern pfarrherrn neben
ihm; wann der gesang aus ist, so spreche der
pfarrherr, so geprediget hat, den neuen pfarrherrn
also an: Herr N. N., ihr wisst, wie euch gott
ordentlichen durch seine verordnete mittel hierzu
berufen, das ir im diese kirche und armes
heuflein, so er mit seinem blut gar theuer er-
worben hat, sollet weiden mit reiner rechtschaffe-
ner lehre seines wortes, und derselbigen ohne
ergerniss mit gutem exempel fürgehen, darauf er
am jüngsten tage schwere rechenschaft und diss
blut der armen herzen von euren henden fordern
wird mit gestrengem gericht, so seid ihr ja er-
bötig, wie ihr in eurer ordination vorheischen und
offentlichen für gott und der welt zugesagt, euer
amt darinnen treulich nach gottes willen aus-
zurichten, dem armen wie dem reichen, bei euern
befohlenen pfarrkindern zu tag und nacht, in
reichung der sacrament, und mit notwendigem
trost der betrübten gewissen bereit und willig zu
sein, und das alles zu thun, das einem getreuen
haushalter Christi und seelhirten geziemet und
gebühret nach gottes wort. Drauf soll der neue
pfarrherr offentlich, deutlich und mit klaren worten
antworten für seiner gemeine, ja, er wolle es
thun, und des für gott an jenem tage und seinem
letzten ende zur antwort stehen.
Also bete derselbige pfarrherr für der ganzen
gemeine:
O du allmechtiger ewiger gott, der du dis
 
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