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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0144
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Das Herzogthum Preussen.

Eid der wahrheit.
Ich schwöre, dass ich auf das alles, so mir
vorgehalten und ich befragt werde, die reine,
lautere, einfältige ganze wahrheit sagen, berichten
und bekennen, und die keiner ursachen halben
verschweigen oder verhalten wolle ohne alles ge-
fehrde und arglist, als mir gott helfe durch Jesum
Christum, unsern herrn.
III. An welchem ort und zu welcher zeit
das konsistorium soll gehalten werden.
Weil albereit ein gewisser ort zum kon-
sistorium erbaut, soll derselbe auch hinführo dazu
gebrauchet und beide, der präsident und super-
intendent, mit solchem ueberlauf verschont werden.
Indem aber gleichwohl der raum alda nicht übrig
gross, sollen der präsident und superintendent,
wann in wichtigen sachen die partheien was
numerosae sind, oder andere ungelegenheiten für-
fällt, umb einen anderen bequemem und geraumem
ort in ihrer beider wohnungen einer sich ver-
gleichen und solches den andern assessoribus durch
ihren dazu bestellten famulum oder bothen ver-
melden lassen. Die zeit betreffend, soll es wie
hishero bei den Mitwochen bleiben, doch also,
dass die assessores allewege um zwölf uhr zu-
sammen kommen und bis zur erörterung der händel
beisammen verharren, bleibt was im rest und die
litiganten können nicht alle fürkommen und ge-
hört werden und die sachen sind also geschaffen,
dass sie aus allerhand erheblichen ursachen längeren
vorzug nicht leiden mögen, sollen auf solchen fall
die konsistoriales am nächstfolgenden donnerstage,
segers zwölfe wiederum zu hause kommen und
ermelte sachen entscheiden.
In hohen feierlichen und andern gewöhn-
lichen zeiten, als da sind, Weihnachten, Fast-
nachten, Marterwochen, Ostern, Pfingsten, und um
des arbeitenden volks willen, im augst, soll das
konsistorium geschlossen bleiben. Weil auch die
händel des konsistorii, wie oben gedacht, nicht
einerlei, denn under weilens und meistentheils
laufen für causae mere matrimoniales, bisweilen
klaghändel der pfarrherren wider ire zuhörer oder
der zuhörer wider ire pfarrherren, oder andere
mängel der kirchen und schuldiener, lehr, leben
und wandel betreffend. Bisweilen nur examina
der kirchen und schuldiener, die entweder zum
heiligen ministerio ordinirt oder zu gewissen
schuldiensten sollen angenommen werden. Soll in
solchen unterscheidlichen fällen dieser unterschied
gehalten werden.
Wenn strittige ehesachen fürfallen, sollen
dieselben von obgemeldeten zum konsistorio ver-
ordneten personen an bestimmten tag und ort

dijudiciret werden, trifft es aber nur examina der
kirchen und schuldiener an, so sollen dieselben
in des superintendenten behausung von ihnen und
den andern pastoribus, die er dazu erfordern wird,
entweder am freitag oder aber am montage ver-
richtet werden, als das den ordinandis auferlegt
werde desselben morgens eine probe predigt zu
thun, und alsbald nach der predigt zum examen
sich zu stellen. Wann aber andere wichtigere
händel vorfallen , als bestellung fürnehmer pfarr-
herren, schwere klagen über der pfarrherren lehr
oder leben, oder unerträgliche gravamina der
pastoren über ihre gemeinde, oder einzelne zu-
hörer über die hauptleute und kirchenväter, da
sollen beide chor, das ist die beiden konsistoriales
und examinatores zusammentreten und einander
die hände biethen, auf dass die fürfallenden
streitigen sachen nicht allein mit mehrerem ernst
und ansehn, sondern auch mit nothwendiger vor-
sichtigkeit gehandelt und erörtert werden. Damit
aber nicht bald um geringschätzig nichtiger händel
willen , ohne alle nothdurft all zu viel personen
an ihren studiis und anderen geschäften ver-
hindert und molestirt werden, soll es dem präsi-
denten und superintendenten, wann beide classes
zu conjungiren oder nicht, in ihr gutachten frei
heimgestellt werden.
IV. Was für sachen ins konsistorium
gehörig.
Damit aber auch weltlich und geistlich ge-
richt untereinander nicht vermischt, sondern da-
zwischen gebührender unterschied gehalten werde,
als sollen in unserm konsistorio allein folgende
sachen angenommen, gehöret und dijudicirt werden.
1) Alle ehesachen wie sie namen haben,
welche so wichtig und unwichtig, dass sie durch
die inspectores und obrigkeit jedes orts nicht
können verglichen werden.
2) Alles was reine lehr göttliches worts,
rechten gebrauch der hochwürdigen sacramente,
christliche ceremonien und anders, so in der
kirchenordnung ein verleibet, belangen thut.
3) Argerliche schädliche schismata und spal-
tungen unter den kirchendienern.
4) Was entweder von den inspectoribus und
pastoribus über ihre hauptleute, obrigkeit, kirchen-
väter, diaconos und küster, item über öffentliche
sünde und laster beider tafeln der zehn gebote,
so auf ihr vielfaltiges anhalten von der obrigkeit
nicht gestraft worden, als da sind: abgotterei,
zauberei, wahrsagerei, schatzgraberei, segnerei,
gotteslästerung, entheiligung des sabbaths, ver-
achtung des worts und der sacramente, todtschlag,
ehebruch, hurerei, sauferei, spitzbuberei, wucher,
finanz und dergleichen, oder aber von der obrig-
 
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