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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0143
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Consistorialordnung von 1584.

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der unwandelbare wille gottes des allmächtigen
nicht unbewusst, der da spricht: du sollst das
recht des armen nicht beugen in seiner sache,
sei fern von falschen sachen, du sollst nicht der
menge nach vom rechten weichen, du sollst den
geringen nicht schmücken in seiner sache, item
ihr solt nicht unrecht handeln im gericht und solt
nicht vorziehen den geringen nach den grossen
ehren, sondern du solst deinen nächsten recht
richten. Und abermahl die richter sollen das
volk recht richten mit rechtem gericht, du solst
das recht nicht beugen, du solst auch keine person
annehmen, noch geschenk nehmen, denn die
geschenke machen die weisen blind und verkehren
die sachen der gerechten. Was recht ist, dem
solst du nachjagen. Was Jethro seinem tochter-
man in erwählung der richter vor einen ver-
nünftigen rath gegeben und wie der fromme gott-
seelige fürst Josaphat vor zeiten seine richter
und amtleute vermahnet, wollen wir hier um
geliebter kürze willen nicht erzählen.
Damit nun alle und jede zum konsistorio
deputirte personen, desto mehr ursach haben,
ihres schweren amts wohl wahr zu nehmen und
allen möglichen fleiss und treue einzuwenden und
das zu thun, dass sie gegen gott, gegen uns, als
ihrer ordentlichen obrigkeit und ihrem selbst
eigenen gewissen verantworten können, sollen sie
ehe, dann sie in ihr amt antreten, folgende eid
und pflicht zu thun schuldig sein.
Eid des präsidenten und der assessorum.
Ich schwöre, dass ich in allen und jeden dieses
konsistorii vorfallenden sachen, beneben den
andern hiezu verordneten assessorn, getreulich und
fleissig nach meinem besten verstand und ver-
mögen rathen, bedenken, suchen und befördern
helfen wolle, was dem seelig machenden göttlichen
worte, unserer kirche einhelligen christlichen be-
kenntniss, der ehrbarkeit, und beschriebenen
rechten gemäss, auch zur heiligung und ausbreitung
der hohen göttlichen majestät namens und worts,
und dann zu pflanzung und erhaltung wahrer
gottesfurcht, äusserlicher zucht, fried, ruhe und
einigkeit in der kirche und ganzen christlichen
gemein gereichen, fruchtbar, nutz und dienstlichen
sein möge, und solches um keiner eigennützigen
ehrgeizigen oder sonsten eigentwilligen vortheil-
haften affection willen, thun oder lassen, auch
mit nichten von einigen berathschlagungen, votirten
stimmen, suffragien, verordnungen und ver-
schaffungen aller derer händel, so im konsistorio
vorfallen werden, jemands mündlich oder schriftlich,
heimlich oder öffentlich etwas offenbahren wolle,
als mir gott helfe durch Jesum Christum unsern
herrn.

Eid des notarii, substituten und copisten.
Ich gelobe und gerede, dass ich meines amts
mit ganzem fleiss und treue wolle abwarten, dem
herrn präsidenten und assessoribus gewärtig und
gehorsam sein, mit schreiben, lesen und anderm,
auch die acten und händel fleissig registriren,
die briefe und urkunden, so in dem konsistorium
eingebracht werden, wohl verwahren und dieselben
und was in sachen jederzeit berathschlaget und
gehandelt, niemand eröffnen, noch einige kopie
ohne erlaubniss und erkenntniss des konsistorii,
den partheien oder jemand anders davon geben,
darum kein geschenk nehmen, sondern an meiner
besoldung und taxe mich begnügen lassen. Alles
getreulich und ungefährlich, als mir gott helfe
durch Jesum Christum, seinen sohn, unsern herrn.
Eid der procuratoren, so zum konsistorio
verordent.
Ich gerede und gelobe an eides statt, dass
ich die befohlene sachen nach meinem besten ver-
stande den partheien zu güten, mit fleiss vor-
bringen und handeln, und darinnen wissentlich
keinerlei falsch und unrecht gebrauchen, noch um
eigenes nutzens willen, gefährliche aufschube und
obligation zu verlängerung der sachen suchen, und
das die partheien zu thun oder zu suchen, nicht
unterweisen, auch heimlichkeit und vertraute
sachen niemands offenbaren, das konsistorium und
die konsistoriales ehren, vor dem konstistorio ehr-
barkeit gebrauchen, der lästerung und schmähung
mich enthalten, dazu die partheien über die ge-
bühr nicht übernehmen, noch beschweren und wo
derwegen irrung und zweispalt entstunden, des
konsistorii mässigung und entscheids mich be-
gnügen und es dabei bleiben lassen will, ohne
gefehrde, als mir gott helfe durch Jesum Christum,
seinen sohn, unsern herrn.
Eid des bothen.
Ich schwöre, nachdem mich die assessores
des geistlichen gerichts allhier zum bothen an-
genommen, dass ich die briefe und acten, so mir
von dem präsidenten und beisitzern und notario
des konsistorii überantwortet werden, treulich und
unseumlich zur stell vertragen, den Parthen, an
die sie lauten, überreichen, auch was mir münd-
lich befohlen, eigentlich merken und ausrichten
und was denn zur antwort gefallen wird, und wie
ich die briefe bestellt und dasjenige, das mir be-
fohlen, verrichtet, dem notario oder desselben
substituten wieder einbringen und verzeichnen
lassen, auch sonst dem konsistorio gehorsam sein
will, als mir gott helfe durch Jesum Christum,
unsern herrn.
 
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