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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0142
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Das Herzogthum Preussen.

einen famulum, den die herrn des konsistorii zur
hand haben und zu ihrer nothdurft hin und her
verschicken mögen.
Und nachdem bisher viel von verdorbenen
handwerksleuten der procuratur bei dem kon-
sistorium sich unterstanden und mehrmählen in
anbringung und tractation der sachen sich sehr
ungeschickt und verdriesslich erzeiget, wollen wir
solche unordnung nicht mehr gestatten, sondern
etwa ein zwen verstendige procuratores dem kon-
sistorium zuordnen, und mit eides pflichten solchem
amt treulich und fleissig vorzustehn und die armuth
zu übernehmen, anhalten, damit nicht durch die
ungeschickten plauderer die sachen mehr obscurirt
und verwirret, als gefördert, sondern so viel
möglich allerlei unrichtigkeit vermieden und der
armen sache sowohl als der reichen, ordentlich
und nottürftiglich fürgebracht und niemand einiger
ungleichheit oder vorfangs sich zu beschweren
ursach gegeben werde.
II. Vom amt der konsistorialium und
welcher gestalt sie sollen vereidiget
werden.
Weil der präsident und superintendent in
unserem konsistorium die vornehmsten personen
sind, wollen wir, dass dieselben vota colligiren,
die parthen besprechen und nomine reliquorum
verabscheiden sollen, trifts ehesachen und weltliche
personen an, so soll’s der präsident oder in seiner
abwesenheit der andern politicorum einer, dem er
es befehlen wird, sind es aber geistliche händel
und personen, so sollen es der Superintendent,
oder in seinem abwesen der andern theologorum
einer, der von ihm dazu erbeten, verrichten und
verwalten, damit sich niemand de minus competenti
judice zu beschweren und einem jeden, er sei
geistlich oder weltlich, von gebührenden personen
die nothdurft gesagt und für gehalten werde.
Die anderen assessores sollen dem präsidenten
und superintendenten, in causarum cognitione,
nach ihrem besten vermögen, treuen beistand
leisten, nicht allein zur ordentlichen bestimmten
zeit, sondern auch nach erheischung der noth und
der sachen wichtigkeit consessus extraordinarii
gehalten werden, müssen auf anmelden des präsi-
denten pflichtig und tempestive erscheinen, ohne
seine erlaubniss und ausser leibes noth und herren
gebot bei vermeidung einer gewissen Strafe sich
nimmer mehr absentiren, was inter deliberandum
von dem oder jenem pro et contra zu verwahrung
seines gewissens disputirt und votirt wird, in
vertraulicher guter verschwiegenheit halten und
keiner den unglimpf von sich auf andere schieben.
Im sententioniren (darinn auch gute ordnung
gehalten werden und keiner den andern un-

bescheidentlieh praevertiren, interpelliren oder
turbiren soll) wollen wir, dass sie sich soviel
möglich, der kürze befleissigen, mehr auf der
sachen nothdurft, als auf scheinliche lange dicentes
bedacht sein.
Wir wollen auch und befehlen ernstlich, dass
der notarius allezeit in puncto horae praestitutae im
konsistorio sich pflichtig finden lasse, eingebrachte
schriften und händel treulich verlese, der parten
nahmen und eingebrachte händel und angesetzte
termin und was dem ferner anhängig, in sein proto-
koll mit fleiss verzeichne, neben dem protocoll zwei
sonderliche bücher halte, und darinn gleich als in
perpetuos annales, was im konsistorium zu jeden
zeiten von geistlichen und weltlichen händeln
fürgelaufen, was für sentenz und urtheil ergangen,
verzeichne und ordentlicher weise registriere,
damit man im fall der noth in solchem promptuario
alte händel ohne grosse mühe aufsuchen und
daraus allerlei gute nachrichten ernehmen könne.
Wie dann gleichfalls der superintendent aller
der kirchen und schuldiener namen, die examinirt,
ordinirt oder vor dem konsistorium verklaget und
wie sie bestanden und befunden, in ein sonderlich
buch verzeichnen soll. Es soll auch der notarius
die vom konsistorio verwilligten abschriften, ur-
kunden und ergangene urtheile der parthen um
gesetzte gebühren unverzüglich mittheilen, ohne
Erlaubniss aber des konsistorii keinem menschen
davon einige wissenschaft machen, viel weniger
abschriften vergönnen, und ob er unvermeidlicher
ehehaften selbst nicht persönlich könnte compariren
und sein amt verrichten, soll er indessen, jemand
anders, der dazu tüchtig, an seine stell zu sub-
stituiren schuldig sein.
Insgemein sollen die konsistoriales allzumal
einmüthig und treulich dahin laboriren, dass ja
vor allen dingen im ganzen lande gottes ehre
und der kirche wohlfahrt befördert, reinigkeit und
einigkeit in der lehre, gleichförmigkeit in den
üblichen kirchen ceremonien, gute korrespondenz,
fried und freundschaft unter lehrern und zuhörern
erhalten, allem ubel und argernis von allen seiten
gewehret, wahre gottesfurcht und christliche zucht
und ehrbarkeit allentalben gepflanzt werde. Darum
wir denn auch so viel desto mehr wollen beflissen
seyn, dass wir bei unserem konsistorium solche
leute haben mögen, die nicht allein ziemlichen
verstandes, sondern auch gottesfürchtig, reiner
lehre zugethan, aufrichtig der wahrheit, gerechtig-
keit und billigkeit gewogen, aller partheilichkeit,
ungerechtigkeit, geschenksüchtigkeit von herzen
feind sein, hören kläger und beklagten, einen so
lieb als den andern, theilen einem jeden, ohn-
geachtet wes standes oder würden, vermögens oder
unvermögens er sei, ein gleiches ebenmässiges
unverrücktes wagerecht mit. Wie uns dann hievon
 
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