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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0141
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Consistorialordnung von 1584.

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neten caplänen und andern pfarrkindern, der
kirchenordnung genzlichen zuwider, für sich
selbsten, aus privat affection, und ohn unser als
der hohen obrigkeit und des consistori vorbewust,
ganz unordentlicher weise die heiligen sacramenta
zu versagen, und dann auch, wann die verstorbenen
zur erde bestattet werden, zu ubergeben und aus-
zuschliessen, welches alles, wie vorgedacht, nicht
allein wider die kirchen ordnung, sondern auch
an ihm selbs nicht recht noch billig, so ist hiemit
unser bevel, du wollest alle pfarrherrn, schul und
kirchendiener für dich erfordern, und ihnen an
unser statt befehlen und auferlegen, dass sie sich
hinfur genzlichen enthalten wollen, jemands un-
gehörter gestaldt zu beschweren, es sei dann,
das derselbige uber die vorhergehende, gebuerende
vermanung und warnung von seinem ergerlichen,
unbusfertigem leben oder andern begangenen
lastern nicht abstehen wuerde, wie sich den dies-

fals ein jeder pfarrherr und kirchendiener nach
obangezogener kirchenordnung richten, und auf
die zutragende fälle bei unserm consistorio alhier
bescheids zu erholen, wissen wuerdet, sich auch
hinfuro solcher hendel, die billig vor das con-
sistorium gehören, für sich zu ziehen oder zu ver-
teidigen , enthalten, auch sonsten in frembde
sachen zu mischen, oder derselben teilhaftig zu
machen enteussern. Also soll auch kein kirchen
oder schuldiener zu bestetigung der verstorbenen
vorsezlicher weise oder umb besondern eigen
nutzens oder privat affects willen, wie bisher ge-
schehen sein soll, ubergangen noch ausgelassen
werden, sonderlichen aber, wenn er darumb er-
sucht, und seiner begert wuerde.
Dessen und keines andern zugeschehen, wollen
wir uns genzlichen zu dir verlassen, datum Königs-
berg den acht und zwanzigsten juni anno ein und
achtzig.

16. Consistorialordnung. 1584.

[Nach Jacobson, Anhang
Kurzer begriff der artikel, in welche
diese unsere ordnung des konsistorii
verfasst ist.
I.
Mit wie viel und mit was für personen das
konsistorium oder geistlich gericht soll bestellt
werden.
II.
Was der Konsistorialium amt sein, und welcher
gestalt sie sämmtlich und sonderlich vereidiget
werden sollen.
III.
In welchem ort und zu welcher zeit sie sollen
zusammenkommen.
IV.
Was für sachen und händel im konsistorium
angenommen, dijudicirt und erörtert werden
sollen.
V.
Was in allen fürfallenden geistlichen und ehe
sachen für prozess und recht gehalten werden
sollen.
VI.
Was das konsistorii jurisdiction oder gewalt
sein, was für strafen es auf zu legen, und weicher-
gestalt dieselben sollen exequirt werden.
VII.
Etliche general artikel oder statuta, nach
welchen die konsistoriales in fürfallenden streitigen
ehesachen sich zu richten haben.

Nr. XVII. Vgl. oben S. 27.]
I. Von gewisser anzahl der personen
des konsistoriums.
Weil im konsistorium nicht allein geistliche,
soviel die ehesachen und der kirchen und schul-
diener besoldung, lehr und leben betrifft, auch
weltliche händel fürlaufen, ists billig, dass nicht
allein ecclesiasticae oder politicae, sondern zu-
gleich politicae und ecclesiasticae personen bei-
samen sitzen, damit weder der magistratus politicus
noch das ministerium zu klagen, dass ein theil
dem andern vorgreifen und sich ungebührender
händel überwinden wollte. Sollen derwegen in
gleicher anzahl drei politici und drei theologi
zum konsistorium verordnet werden.
Politici sollen sein
1) Einer aus unseren fürstlichen hofräthen,
welcher an unser statt allda praesidiren und das
richterliche amt führen soll. 2) Und dann neben
ihm etwa noch 2 juristen, die wir unseres ge-
fallens entweder aus der universität oder anders
woher nehmen und zum konsistorium deputiren
werden.
Theologi sollen sein
1) Der Generalsuperintendent. 2) Primarius
Professor theologiae an der universität. 3) Einer
von den pastoribus der drei städte, dem wir nomi-
natim solch amt auflegen werden. Neben diesem
wollen wir zur beförderung der sachen auch einen
notarium bei dem Konsistorium halten. Wie auch

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