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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0140
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122

Das Herzogthum Preussen.

lichen geehret und gefördert, auch das kein pfarr-
herr durch seine obrigkeit oder unser amptleute
zu etwas anders, dann zu dienste des worts und
seiner auferlegten kirchendienst mit einigem be-
fehl gedrungen oder beladen werde.
Es soll auch kein pfarrherr ohne grosse ur-
sach und ohne seinen guten willen verpflichtet
sein, ehelicher trauung oder der tauf halber, seinen
pfarrkindern nach zu ziehen, sondern es sollen
solche eheliche vertrauungen und die tauf in der
kirchen, die hierzu geordnet, gehandelt werden,
wo aber ursachen fürfallen, oder die kirchen mit
unbequemligkeit abgelegen, derhalben solchs anders
gesucht und die trauung oder kinder taufe ge-
beten, darinnen soll sich ein jeder pfarrherr der
gebühr verhalten.
Wir wollen auch, das ein jeder pfarrherr sich
seines befohlenen kirchspiels allein halte, keinem
andern ohn sein wissen und guten willen in sein
ambt greife, noch sich darzu vermügen lasse, des-
gleichen auch keines anders kirchspiel kinder auf-
neme zu der beicht oder reichung der heiligen
tauf und sacramenta, sondern ein jeder auf die
seinen sehe, wie ihm dieselben mit gottes wort
zu weiden auferlegt ist.
Were es aber sache, das etwa gutherzige
fromme leut aus dem bapstumb zu einem pfarr-
herrn in unserrn fürstenthumb kömen, oder auch
einer aus einem frembden kirchspiel, der orth mit
schwachheit befiele, oder sonst im durchreisen zu
christlicher andacht bewogen, ohne verachtung
seines eigenen pfarrherrens, und da er seines
glaubens und wesens guten bescheid, aus was ur-
sachen er das sacrament des orts begeret, geben
würde, soll der pfarrherr solcher keinem in seiner
pfarr seine dienst weigern, sondern mit trost und
reichung der sacrament sich gutwillig erzeigen.
Was auch mehr nötig in der visitation zu
handeln, wollen wir der bescheidenheit eines jeden
bischofs hiemit anhaimisch und auf ihre gewissen
gesetzt haben, ungezweifelt sie als christliche
praelaten, werden sich hierein, wie sonst in ihrem

ganzen ampt, treulich, fleissig, mit gebürlicher
sorgfeltigkeit christlich erzeigen und halten.
So ist uns auch zu befürderung solchs noth-
wendigen christlichen werks nicht entgegen, wo
die kirchspiel also nahe an unsern heusern ge-
legen, und die herrn bischofe in der pfarrherrn,
schuldteissen heusern oder krügen, zu verhör und
verrichtung des volks oder fürfallender gebrechen
keine bequemigkeit haben köndten, das ihnen
alsdann unser haus für ihre person darzu ge-
gönnet werde, wann sie aber ihre lager in der
pfarrherrn, schuldteissen heusern oder krügen
haben können, sollen sie der ort ihre sachen, da-
mit sie so viel schleuniger fortgehen, do man auch
bei der hand die kirchengebeu, pfarrhöfe, und
was dem anhängig, besichtigen, und alle gebrechen
in gegenwertigkeit des volks so viel stadtlicher
eingelegt werden mügen, fürnehmen.

Beschluss.
Dieweil wir dann itz und oben erzelte
puncten, alle, erstlich für uns selbst, darnach mit
reifem gutem wolbedacht unserer lieben, getreuen
underthanen, von allen steuden auf gemeiner tage-
fahrt zu Rastenburg, durch unsere dahin ab-
gefertigte und verordnete rethe bewogen, berath-
schlaget, und für fest zu halten beschlossen, so
wollen wir hiemit allen und jedern unsern under-
thanen, wes stands oder wirden die seind, sonder-
lich aber unsern amptleuten, solche obenberürte
artikel alle gehorsamlich und undertheniglichen
zu halten, in dem nicht nachlessig erscheinen,
sondern genzlichen demselben gemess zugeleben,
endlich befohlen haben, dann wer solchs über-
schreiten , auch in einem oder andern streflich
befunden, wollen wir uns gegen einem jeglichen
nach seiner vorbrechung dermassen erzeigen, das
menniglichen sehen soll, wie uns nicht lieb, son-
dern zum höhesten entgegen, wo man wieder gottes
und unser gebot, auch gemeine wolfahrt streflich
und mutwillig handelt.

15. Kirchenzuchts-Mandat. Vom 28. Juni 1581.
[Abdruck nach Nicolovius, a. a. O. S. 314. Vgl. oben S. 27.]

Von gottesgnaden, Georg Friedrich, marggraf
zu Brandenburg in Preussen, auch in Schlesien
zu Jegerndorf etc., herzog etc.
Erbar lieber getreuer, beiliegend senden wir
dir etliche gedruckte unser ausschreiben, be-
langende den hievor zwischen unsern theologen,
pfarrherrn, kirchen und schuldienern des erger-
lichen gezenks halben erhaltenen streit, und die
nunmehr durch uns darauf abermals getroffene
pacification. Und ist hiemit an dich unser be-

fehl, du wollest dieselbigen in den pfarrkirchen
deines bevolenen ambts nicht allein ab offener
canzel ablesen lassen, sondern auch in das ambt-
oder hausbuch einvorleiben, und ob denselben,
damit solchem von menniglichen getreulichen und
gehorsamblichen gelebt und nachgegangen werde,
treulich handhaben und halten. Und nach dem
wir auch unter andern dessen berichtet worden,
wie das sich von etlichen pfarrherrn und kirchen-
dienern understanden werden soll, iren zugeord-
 
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