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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0139
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Von erwehlung der beiden bischoff. 1568.

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ihren zuverordenten so viel müglich richten, was
aber sich nicht so bald wil gütlich weisen lassen,
an das Consistorium remittiren.
Was ausser dem strafwirdige felle, dieselbigen
soll der amptmann jedes orts auf sich nehmen
und an uns oder des orts lehenherrn gelangen
lassen.
Ordentliche verzeichnus.
Was nun dermassen verhandelt, und wie es
bei einem jeden kirchspiel befunden, sollen die
bischofe desselben ein ordentlichs verzeichnus bei
einem jeden kirchspiel lassen , alles von einer
kirchen zur andern, gleichs lauts in ihre proto-
colla bringen, und dann darvon uns, als dem land-
fürsten, nach gehaltener visitation, ein besonder
geschrieben exemplar, welchs in unser canzlei,
richtigkeit halben , ufzuheben, undertheniglichen
zustellen, damit wir aller sachen gründlich be-
richtet werden, und wie es in unserm fürstenthumb
und lande, der religion halben, zustehe, gut
wissenschaft haben, auch wo es darinnen mangelt
und feilete, mit den bischofen darumb reden
mügen.
Dargegen wollen wir, vermüge unsers fürst-
lichen tragenden ampts, die herren bischofe, in
solchem und allem gegen menniglich schützen und
hand haben, sie in verrichtung ihres ampts, nach
höhesten unserm vermügen, gnediglich befürderen,
und wiewoll wir uns daran gar keinen zweifel
machen, das sich eben dergleichen unsere getreue
underthanen, von allerlei stenden christlich und
gebührlicher zeigen und halten werden, in betrach-
tung, dass es gottes ernster befehl und wille ist,
so wollen wir doch zum uberflus hiemit allen
unsern amptleuten und unterthanen , denen von
der herrschaft, ritturschaft und adel, so wol als
denen in stedten und ufm lande, ernstlich und
endlich befohlen haben, das sie in dem allem,
was von den bischofen in der visitation sonsten
verordnet wird, ohne weigerung anderst nicht,
dann uns, als ihrem landsfürsten und herren selbst,
pariren und gehorsamen sollen.
In gemein soll von allen erkündigt werden:
Erstlich, wes lehen die pfarre ist.
Zum andern, wie viel dörfer in ein jedes
kirchspiel gehören.
Zum dritten, ob auch der pfarrherr alles nach
notturft bestreiten und ausrichten könne, damit
niemands verseumet werde.
Nach dem examine der pfarrherrn und caplans
sollen die lehenherren sampt andern fürnehmen
personen des rahts oder kirchspiels zu solcher
verhör und verhandlung gezogen werden.
Bleibet auch dabei, dass wir nach notturf
einer oder mehr aus unsern rethen, beneben dem
amptmanne eines jeden orts darzu, neben andern
Sehling, Kirchenordnungen. IV.

personen nach notturft jederzeit gnedigst ver-
ordnen wollen.
Und sollen die von der herrschaft, ritter-
schaft und adel, unserm exempel nach, ihnen
kein besonders machen, noch sich und ihre unter-
sassen, aus diesem gottseeligen, heilsamen werk
absondern, sonder dasselbige in allen stücken
helfen fürdern, und dem getreuen, frommen gott
dafür danken, das wir die zeit erlebet, da wir
wissen, wie wir ihm, als unserm liebsten schöpfer
und erlöser, mügen in kindlicher furcht und
demut angeneme dienst thun, und für seine
grosse, unaussprechliche güte ihn loben und
preisen.
Nachdem auch unsere prelaten und bischofe
vermüge ihrer habenden jurisdiction und tragen-
den ampts, die alte kirchenordnung von christ-
lichen cereinonien wiederumb für die hand nehmen,
und was darinnen zu nothwendiger verbesserung
dienstlich, treulich ins werk setzen und befürdern
sollen, wollen wir derselben von allen und jeden,
insonderheit unsern underthanen, hohes und
niedriges standes, ernstlich begert haben, die-
selbige mit ehrerbietung, wie an ihm selbst billich,
christlich anzunemen und nicht zu verachten,
sondern dieselbigen undertheniglich in allen
punkten und artikeln, wie die mit unterscheid
und nach gelegenheit der örter begriffen, auf-
nehmen und halten, damit alles eintrechtig und
in guter zucht und ordnung zugehe, wie die
zwene bischofe auch darauf in ihren visitationibus
gute achtung haben sollen, welche sie jerlich, oder
doch ja uber das ander jahr, wie droben ver-
meldet, zu halten schuldig.
Wo sie aber eigner person aus schwachheit
ihres leibs nicht umbziehen köndten, sollen sie
verstendige, fromme, erbare, bescheidene, gut-
herzige personen an ihre stadt zur visitation ver-
ordnen, welche, gleich den bischofen selbst, auf
die kirchen, widemen- und kirchengebeude, das
die in wesentlichem bau erhalten, fleissig zu sehen,
desgleichen die pfarrherrn von wegen der lehr
und die pfarrkinder im glauben, beten, sacra-
menten, christlichen ceremonien, und wie sie im
christenthumb geschicket seind, allermassen wie
die fragstück droben verzeichnet, eigentlich er-
kundigen, darneben alle gebrechen derselbigen in
der güte verhören, strafen, lehren, unterrichten,
und die hendel gebürlicher, ordentlicher weise
entscheiden.
Zu dem wollen und ordnen wir, das gleicher
gestalt alle pfarrherrn und diener des göttlichen
worts durch alle obrigkeit und unsere ambt leute
hohes und niedriges standes, wie die namen haben
und in unserm herzogthumb Preussen wohnen,
vor alle gewalt und unrecht nicht alleine be-
schützet und beschirmet, sondern auch von mennig-
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