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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0145
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Consistorialordnung von 1584.

127

keit, kirchenvätern, gemeinden und zuhörern über
der kirchen und schuldiener verhalten, leben und
wandel geklagt und von den amtsverwesern und
inspectoribus nicht kann entschieden werden.
5) Bedenken von den actis der jährlichen
visitationen, davon die inspectores das konsistorium
alzeit berichten sollen, auf dass alda berathschlagt
werde, welcher gestalt die eingebrachten mängel
zu verbessern und die execution von uns fort-
zustellen.
6) Bedenken von den vocationibus, trans-
lationibus, suspensionibus, dimissionibus der kirchen
und schuldiener, welcher massen wir darinnen am
sichersten verfahren mögen.
7) sachen der kirchen und schulen und der-
selben diener, leben, besoldung, güter, einkünfte,
nutzungen, gebäude und besserung betreffend.
8) Fleissige aufsicht auf druckereien und
buchladen, dass da nichts ärgerliches oder schäd-
liches und unserem christlichen bekenntniss wider-
wärtiges durch den druck ausgesprenget oder auch
von den buchhändlern eingeschoben u. disseminiret
oder vertrieben werde. Es soll aber doch hierin
der unterschied gehalten werden, dass vom kon-
sistorio allein theologici, von der universität aber
vom rectore libri philosophici, carmina, epitha-
lamia, epitaphia und dergleichen auf die probe
gesetzt und nachdem sie befunden, zugelassen
oder inhibirt werden.
9) Wie es mit den examinibus ordinandorum
und anderer kirchen und schuldiener soll gehalten
werden, ist im vorhergehenden capitel vermeldet.
Die examina unserer alumnorum und anderer,
die von uns stipendia und unterhalt zu ihren
studiis und dieselben hier und anders wo zu con-
tinuiren begehren, sollen bei der universität
bleiben und von den konsistorialibus niemand als
der superintendent und der primarius theologiae
professor, der ohne das ein membrum academiae
ist, dazu adhibirt werden.
10) Die particular schüler in städten und
dörfern sind sub inspectione pastorum jedes orts,
darum wir damit das konsistorium und die examina-
tores billig verschonet, doch wollen wir, dass in
bestellung der schuldiensten, sonderlich in städten,
gute fürsichtigkeit gebraucht und die vorstehenden
personen, wenn sie nicht wohl bekannt, zuvor
dem judicio der herren examinatorum subjicirt
und ohne ihren rath nicht leichtlich jedermann
aufgenommen werde.
Summa, alle sachen, den ehestand und kirchen
regiment betreffend, und was in demselben zu
guter anordnung und verbesserung gereichen mag,
soll alles ans konsistorium zu bestimmter zeit ge-
bracht und alda ordentlicher weise erkannt, er-
örtert und verglichen werden.

V. Wie in fürfallenden sowohl religions,
als anderen kirchensachen und ehe-
sachen procedirt und nach welchem recht
erkannt und gesprochen werden soll.
Wie es einem jeden richter gebühret, mit
fleiss dahin zu sehn, dass die parthen nicht in
weitläufigkeit geführet, oder lang aufgehalten,
sondern je eher je besser verabschiedet und ent-
weder durch sühnliche vergleichung wiederum in
guten fried und einigkeit gesetzet, oder aber
durch rechtliches erkenntniss zur billigkeit fürder-
lich gewiesen werden, solches aber sonderlich in
kirchen und ehe sachen hochvonnothen, weil es
nicht allein in der kirchen und gemeine gottes,
wann pfarrherr und schulmeister, oder pfarrherr
und kirchspielskinder, in uneinigkeit, zank und
hader zusammenstecken und leben, hochschädlich
und ärgerlich, sondern auch in streitigen ehe-
sachen aus verzögerung der händel oftmals allerlei
gefahr und unrath entstehen; also wollen wir auch
in diesem unserm konsistorio oder geistlichen ge-
richt, dass die verordneten konsistoriales mit aller
treue darauf sehen, sich auch für ihre person
des befleissigen, damit zu erhaltung friedens und
einigkeit in kirchen und schulen, auch zu ver-
hütung allerlei beschwernis und verwirrung der
gewissen und anders daraus erfolgenden unheils,
die parthen mit weitläufigen und langwierigen
prozessen nicht beschweret, sondern so viel immer
nach gelegenheit der händel möglich, den sachen
schleunig abgeholfen werde. Und damit solches
soviel füglicher geschehe, auch die arme unter-
thanen, sonderlich die welt abgesessen, mit vielen
reisen und unkosten mögen verschonet werden;
so sollen anfänglich die sachen, welche zwischen
amtleuten und unterthanen gegen einen kirchen
oder schuldiener, als auch mit unterthanen unter
sich in gemeinen ehesachen sich erheben, zuförderst
durch die inspectoren nebst dem amtmann oder
befelshaber, oder auch durch den pfarrherrn und
zween kirchenväter jedes orts, wofern sie nicht
parth, oder sonst der sachen verwandt, gütlich
gehandelt und die vereinigung geursacht werden,
denn ohne wissen und beisein der inspectoren
oder pfarrherren, wollen wir weltlichen befehls-
habern, solcher sachen sich zu unterwinden, nicht
gestatten. Da aber bei den parthen gütlich nichts
zu erhalten, sollen vorgemeldete personen neben
fleissigen gründlichen bericht, wie alle sachen
beschaffen, und an welchem theil der mangel be-
funden, durch die inspectores und amtleute an
das konsistorium remittirt werden, und da auch
gleich die irrungen durch den inspeetorem wurden
vertragen und beigelegt, soll nichts desto weniger
die verhandlung in schriften verfasst und dem
konsistorium zugesandt werden, damit die dazu
 
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