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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0147
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Consistorialordnung von 1584.

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des mitwochs, wofern nicht ferien sind, sich vor
das sitzende ehegericht finden sollen. Die citita-
tiones oder ladungsbriefe sollen alle peremtorie
ausgehen und die termine (welche die consistoriales
nach gelegenheit der zeit und obliegenden orts
unter sich zu schliessen) angesetzt und gehalten
werden. Es soll auch jederzeit die ursache der
ladung und ein summarischer bericht der klage
in die citation gesetzt und vermeldet^werden, da-
mit der geladene auf angesetzten termin einige
unwissenheit nicht vorzuwenden oder muthwillige
dilation und verzögerung zu suchen, ursache haben
möge. Auch soll die citation etwa durch einen
geschworenen boten oder aber durch den kläger
selbst dem beklagten dergestalt insinuiret werden,
dass davon in termino guter gründlicher beweis
könne eingebracht und die relation fleissig
registriret werden. Wann nun den partheien ge-
wisse stund ernennet, sollen sie auch zu derselben
an gewöhnlichen ort des konsistorii zeitig er-
scheinen, des tages gehorsamlich abwarten und
daselbst sich finden lassen, damit die assessores
nicht vergeblich allda sitzen und auf die säumige
parthen warten dürfen, wo solches von den parthen
und procuratoribus ohne genugsame erhebliche
ehehaft würde überschritten, sollen sie von den
konsistorialibus entweder auf dasselbe mahl nicht
gehöret, oder aber in billige strafe genommen
und darinnen niemand verschonet, sondern durch-
aus gebührlicher ernst und gleichheit gehalten
werden.
Von den ungehorsamen oder contuma-
c i b u s.
Nach dem durch den ungehorsam der parthen
und ihrer procuratoren die process suchen nicht
wenig gesäumet, verlängert und muthwillig auf-
gehalten werden und mit recht nicht allein die-
jenigen, so dreimahl hinter einander oder einmahl
peremtorie rechtlich geladen sind und nicht vor-
kommen, sondern auch die, welche ohne erlaubniss
vom gericht gehn, desgleichen die so vor gericht
erscheinen, und entweder keine oder aber gar
ungewisse dunkle antwort einbringen, wie auch
die sich des auferlegten eides zu rechter zeit zu
leisten weigern und andere dergleichen mehr, für
contumaces gehalten werden und über solcher
muthwillen und ungehorsam nicht allein sehr ge-
mein, sondern auch zu grosser beschwer, schaden
und kosten des gehorsamen parths und ver-
längerung der sachen, wie auch zu merklicher
verkleinerung des gerichts gereicht, als soll zur
abwendung desselben hierin gehalten werden, und
wider solchen ungehorsam verfahren werden, wie
folgt:
Sehling, Kirchenordnungen. IV.

Von des beklagten ungehorsam.
Wann der, so vor das consistorium geladen,
aus ehehaft, noth und verhinderniss auf an-
gesetzten termin nicht kann erscheinen, soll er
solches zeitig vor dem termin den konsistorialibus
mit vermeldung seiner ehehaft zuschreiben, damit
sie solches dem gegentheil noch vor seinem ab-
reisen kund thun, und zugleich einen andern
termin ansetzen können. Da aber der beklagte
solches nicht thun, sondern ungehorsam, auch
keine entschuldigung des aussenbleibens anbringen,
kläger aber erscheinen, auch daneben sich be-
finden würde, dass dem beklagten die citation zu
rechter zeit insinuiret und angekündigt, soll er
auf gebührliche beschuldigung des ungehorsams,
in die expens des termins verurtheilt und zum
andern noch nebst ueberschickung der klage und
abforderung der straf, welche die konsistoriales
ihm zu decerniren, dem konsistorio abzulegen,
peremtorie geladen werden. Würde aber der be-
klagte zum andern mahl gleichergestalt ungehor-
samlich aussenbleiben, soll er in den verlust der
sachen, doch nach gelegenheit der fälle verurtheilt,
oder solcher ungehorsam pro negativa contestata
angenommen und darauf dem kläger zugelassen
werden, seine klage ordentlich zu beweisen, da
dann nach vollführter beweisung, was recht ist,
ferner erkannt und gesprochen und die gebühr-
liche execution unverhinderlich erfolgen soll.
Von des klägers ungehorsam.
Da aber der citant und kläger selbst aus-
bleiben und auf angesetzten termin, wie oben
stehet, seine entschuldigung und rechtliche ursache
seines aussenbleibens dem konsistorio beibringen
würde, soll er 4 gulden zur strafe doch auf
moderation des konsistorii verfallen und ihm ferner
audienz abgeschnitten, auch der beklagte zu ant-
worten nicht schuldig sein, er habe denn zuvor
die strafe dem konsistorio und dem verklagten
die expens des termins abgelegt. Wo aber beide
parthen, sowohl der kläger, als der beklagte un-
gehorsam ausbleiben, haben sie zwar untereinander
sich selbsten nichts abzufordern, dem konsistorio
sollen sie aber beide die gefundene strafe ab-
legen, auch ferner und ehedem solches geschehen
nicht gehört werden.
Von der appellation.
Wie von andern unsern untergerichten, so
oft sich jemand durch ein endurtheil und sentenz
beschwert findet, die appellation und beruf an
uns zugelassen, also wollen wir gleichergestalt in
diesem ehegericht, da die partheien von dem end-
urtheil an uns sich berufen würden, die appellation
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