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Das Herzogthum Preussen.
die scheidung fortgesetzt und dem gesunden theil
sich anderweit zu verehelichen gestattet werden.
Wenn einer eine geschwächte vor eine
jungfrau bekommt und sich wiederum
zu scheiden bittet.
In diesem fall soll es nach ordnung der re-
formirten kirchen also gehalten werden:
Wann die that unleugbar und von der ge-
schwächten person, dass ehe und wann sie zu
ihrem manne kommen, schwanger gewesen, zu-
gestanden wird, soll erstlich von beiden personen
erkundigung gesehen, ob der mann, nach dem er
an seinem weibe den mangel befunden und ge-
wusst, dass sie schwanger gewesen, dieselbe auch
weiter hernach berühret und fleischlich erkannt
habe. Wo solches geschehen und gestanden, kann
der mann errorem nicht allegiren, sondern ist
dadurch das delictum ausgesühnt und aufgehoben,
und er sein weib zu behalten schuldig. Wo aber
der mann nach der zeit, da er die schwängerung
vermerket, sie fleischlich nicht berühret, sollen
die konsistoriales fleiss ankehren, ob die personen
versühnt und beisammen möchten erhalten werden,
darinn dann sonderlich das weib mit ihren ver-
wandten an ihrem theil nichts müssen erwinden
lassen, sondern sich also in der sache schicken,
wie sichs gebüret, damit der mann sich desto ehe
möge bewegen und gewinnen lassen. Wäre aber
bei dem mann in der güte nichts zu erhalten,
sondern beruhet auf seiner petition von der
scheidung, mag er alsdann absolviret und los-
gezählt werden. Würde auch ausgeführt und er-
wiesen, dass die geschwächte person auch nach
dem verlöbniss ihre vorige unzucht weiter getrieben
oder auch der mann nach öffentlichem verlöbniss
mit andern sich vergriffen, soll gegen dieselben,
als wider adulteros rechtlich procediret und ver-
fahren werden.
Ohne vorgehendes erkenntniss aber des kon-
sistorii soll keinem theil in diesen und anderen
fällen zur anderen ehe zu schreiten, viel weniger
einem pfarrherren dieselben zu trauen, zugelassen
sein, welche dawider handeln, sollen nach gelegen-
heit der fälle ernstlich gestraft werden.
Beschluss.
Nach dieser unserer wohlgemeinten und hoch-
nöthigen konsistorial-ordnung soll hinführo männig-
lich sich richten und derselben sich gemäss ver-
halten, darüber wir denn auch selbsten mit ganzem
ernst halten wollen. Ob irgend noch etwas hierin
mangelte, sollen die konsistoriales in vorfallenden
wichtigen händeln sich unseres raths allzeit er-
holen. Wir wollen uns auch nach erheischung
der nothdurft dieselbe zu vermehren und zu ver-
besseren allweg vorbehalten haben. Und wie
wir herzlich von gott wünschen und bitten, als
seind wir auch der gänzlichen tröstlichen hoffnung,
dass durch gottes verleihung und gnade dies
christliche werk zu seinen göttlichen ehren, zu
erhaltung friede und einigkeit in kirchen und
schulen, zu handhabung und fortpflanzung guter
disciplin, zucht und ehrbarkeit und zu des ganzen
landes und aller unterthanen Wohlfahrt, nutz und
frommen gereichen werde.
Städte und Ortschaften.
Bartenstein.
Behnisch, Versuch einer Geschichte der Stadt Bartenstein. Königsberg 1836;
Kirchen-Archiv zu Bartenstein; St.-A. Königsberg.
Als erster protestantischer Pfarrer wurde 1525 Heinrich Schneider von Herzog Albrecht.
dem Rathe zugeschickt. Bei Behnisch S. 210 ist eine Eingabe des Caplans Johannes an den
Herzog vom Jahre 1528 abgedruckt, welche gute Einblicke in die kirchlichen Zustände der
Stadt gewährt.
Visitations-Rezesse finden sich vom 8. Septbr. 1562, 26 März 1570, 25. Novbr. 1585 im
Kirchen-Archiv zu Bartenstein (nicht abgeliefert an das St.-A. Königsberg).
Ein Abschied für Bartenstein vom Jahre 1575 findet sich im St.-A. Königsberg Fol. 1278.
Bischof Mörlein hat zunächst den alten Rezess von 1538 vorgenommen und an der Hand dieses
Abschiedes den Zustand des gemeinen Kastens geprüft. Der neue Abschied vom 26. Februar
1575 betrifft nur den gemeinen Kasten,
Das Herzogthum Preussen.
die scheidung fortgesetzt und dem gesunden theil
sich anderweit zu verehelichen gestattet werden.
Wenn einer eine geschwächte vor eine
jungfrau bekommt und sich wiederum
zu scheiden bittet.
In diesem fall soll es nach ordnung der re-
formirten kirchen also gehalten werden:
Wann die that unleugbar und von der ge-
schwächten person, dass ehe und wann sie zu
ihrem manne kommen, schwanger gewesen, zu-
gestanden wird, soll erstlich von beiden personen
erkundigung gesehen, ob der mann, nach dem er
an seinem weibe den mangel befunden und ge-
wusst, dass sie schwanger gewesen, dieselbe auch
weiter hernach berühret und fleischlich erkannt
habe. Wo solches geschehen und gestanden, kann
der mann errorem nicht allegiren, sondern ist
dadurch das delictum ausgesühnt und aufgehoben,
und er sein weib zu behalten schuldig. Wo aber
der mann nach der zeit, da er die schwängerung
vermerket, sie fleischlich nicht berühret, sollen
die konsistoriales fleiss ankehren, ob die personen
versühnt und beisammen möchten erhalten werden,
darinn dann sonderlich das weib mit ihren ver-
wandten an ihrem theil nichts müssen erwinden
lassen, sondern sich also in der sache schicken,
wie sichs gebüret, damit der mann sich desto ehe
möge bewegen und gewinnen lassen. Wäre aber
bei dem mann in der güte nichts zu erhalten,
sondern beruhet auf seiner petition von der
scheidung, mag er alsdann absolviret und los-
gezählt werden. Würde auch ausgeführt und er-
wiesen, dass die geschwächte person auch nach
dem verlöbniss ihre vorige unzucht weiter getrieben
oder auch der mann nach öffentlichem verlöbniss
mit andern sich vergriffen, soll gegen dieselben,
als wider adulteros rechtlich procediret und ver-
fahren werden.
Ohne vorgehendes erkenntniss aber des kon-
sistorii soll keinem theil in diesen und anderen
fällen zur anderen ehe zu schreiten, viel weniger
einem pfarrherren dieselben zu trauen, zugelassen
sein, welche dawider handeln, sollen nach gelegen-
heit der fälle ernstlich gestraft werden.
Beschluss.
Nach dieser unserer wohlgemeinten und hoch-
nöthigen konsistorial-ordnung soll hinführo männig-
lich sich richten und derselben sich gemäss ver-
halten, darüber wir denn auch selbsten mit ganzem
ernst halten wollen. Ob irgend noch etwas hierin
mangelte, sollen die konsistoriales in vorfallenden
wichtigen händeln sich unseres raths allzeit er-
holen. Wir wollen uns auch nach erheischung
der nothdurft dieselbe zu vermehren und zu ver-
besseren allweg vorbehalten haben. Und wie
wir herzlich von gott wünschen und bitten, als
seind wir auch der gänzlichen tröstlichen hoffnung,
dass durch gottes verleihung und gnade dies
christliche werk zu seinen göttlichen ehren, zu
erhaltung friede und einigkeit in kirchen und
schulen, zu handhabung und fortpflanzung guter
disciplin, zucht und ehrbarkeit und zu des ganzen
landes und aller unterthanen Wohlfahrt, nutz und
frommen gereichen werde.
Städte und Ortschaften.
Bartenstein.
Behnisch, Versuch einer Geschichte der Stadt Bartenstein. Königsberg 1836;
Kirchen-Archiv zu Bartenstein; St.-A. Königsberg.
Als erster protestantischer Pfarrer wurde 1525 Heinrich Schneider von Herzog Albrecht.
dem Rathe zugeschickt. Bei Behnisch S. 210 ist eine Eingabe des Caplans Johannes an den
Herzog vom Jahre 1528 abgedruckt, welche gute Einblicke in die kirchlichen Zustände der
Stadt gewährt.
Visitations-Rezesse finden sich vom 8. Septbr. 1562, 26 März 1570, 25. Novbr. 1585 im
Kirchen-Archiv zu Bartenstein (nicht abgeliefert an das St.-A. Königsberg).
Ein Abschied für Bartenstein vom Jahre 1575 findet sich im St.-A. Königsberg Fol. 1278.
Bischof Mörlein hat zunächst den alten Rezess von 1538 vorgenommen und an der Hand dieses
Abschiedes den Zustand des gemeinen Kastens geprüft. Der neue Abschied vom 26. Februar
1575 betrifft nur den gemeinen Kasten,