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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0166
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Das Herzogthum Preussen.

erzpriester verordent und ist mit fleiss vermanet
worden, hinfürder den jüngst gegebenen abschied
in mehr acht zu halten und sonderlich soll er
allen fleiss fürwenden, dass seine zuhörer in den
fünf stücken des heiligen catechismi besser unter-
richtet werden. Derwegen er denn alle sontage
für der predigt den catechismum fein langsam
und deutlich fürsprechen, auch in der metten den-
selben stückweise erklären soll; alle jahr soll er
neben dem caplan seine kirchspielsverwandte be-
suchen, im heiligen catechismo, beide jung und
alt, gesinde, pauren, instleute, gertner, hirten ver-
horen , die unwissenden fein freundlich unter-
richten, was ein jeder kann verzeichnen und alle
jar ein verzeichniss den herrn bischof überschicken
und den andern pastoribus, so seiner inspektion
befohlen, soll er gleichergestalt alle jahr ein
register ihrer visitation abfordern und mit gelegen-
heit dem herrn bischof überschicken. Die schule
soll er gleichergestalt alle jar zweimal visitiren
und alle jar zweimal in kegenwertigkeit furnemer
leute examen halten.
Besoldung. Es werden ihm zu järlicher
besoldung 10 thlr. Weil er aber viele sohne
zum studiren aufzeucht, und sunsten der kirchen
mit vertiren in das Polnische dient1), soll er noch
10 thlr. jährlich zu seiner besoldung haben.
Acker. Er hat auch 4 huben ackers, die
er seines gefallens zu gebrauchen.
Wiedem. Die wiedem ist ziemlich erbaut;
desgleichen auch die zugehörigen scheunen,
schuppen und ställe. Soll durch die kirchenväter
gut acht darauf gegeben werden, damit mit zu-
thun des ganzen kirchspiels solche gebäude im
wesentlichen bau erhalten und die zaune gemacht
werden.
Brennholz. Muss er sich selbst beschaffen.
Behausung für einen alten pfarr - j
herrn. Es ist hierzu ein garten gekauft. Der-
selbe hätte bebaut werden sollen, weil aber
solches noch nicht geschehen, soll die stette, weil
sonsten nichts dazu ist, wiederum verkauft und
mit dem erlöse ein häuslein mit allem zubehorungen
neben dem spital .... erkauft werden.
Caplan hat eine ziemliche wonung, neben
scheune, stall und gertlein.
Wie es mit der predigt hinforder
zu halten. Mit den predigten soll es also ge-
halten werden, das frue die metten gehalten
werde, darin die fünf stück des catechismi nach
dem text fürgesagt werden und eines nach dem
andern erklert, auch ein capitel aus der biblia ge-
lesen werde und soll fur sieben schlegen aus

1) Z. B. hat er die Kirchenordnung von 1568 über-
setzt; vgl. oben S. 25.

sein; um sieben schlege soll alle zeit und one
enderung die deutsche predigt gehalten, weil viele
deutsche vorhanden , vom pfarrherrn oder schul-
meister bis auf acht schlege. Um 8 uhr soll die
andere polnische predigt, also das die ceremonien
bis halbwege 9 gehalten werden. Da soll der
pfarrherr auf den predigtstuhl steigen und halb
zehn die predigt enden und nicht uber eine
stunde predigen, das die folgenden ceremonien
um 10 schlege gar aus sein.
Den catechismum nach dem text soll der
pfarrherr alle sontage auch auf den predigtstul,
ehe das evangelium abgelesen wird, nur nach
dem text erzelen, weil wenig leute denselben
können. Item. Der pfarrherr soll allewege mit
beichte sitzen und hören, es seind wenig oder
viel, auch die kranken mitbesuchen; im umziehen
soll der pfarrherr ein acht tage, der caplan die
andern acht tage umziehen und die leute die
fünf stücke des catechismi verhören und fleissig
aufschreiben und dem bischof järlich überschicken,
auch soll der pfarrherr einen sontag, den andern
der kaplan messe und das amt halten, alle hohe
feste aber soll der pastor das amt halten, der
caplan die andern tage.
Schulmeister. [Georg Freitag; er soll
fleissig den catechismus treiben , dem pfarrer ge-
horsam sein, es soll auch zu jederzeit der schul-
meister, der gelart und beider sprachen kundig,
mit vorwissen des herrn bischofs angenommen
werden. Besoldung: 55 mark. Brennholz: Jedes
dorf soll ein fuder holz zur schule liefern.]
Cantor. Damit der jugend desto besser
müge fürgestanden werden, soll jederzeit ein ge-
leerter geselle und guter musikus für einen cantor
angenommen und gehalten werden. Besoldung:
35 mark.
Begrebnus. Damit auch ein jeder wissen
mag, wie es mit dem begrebnus gehalten werden
soll, ist erstlichen verordent, dass sie ihre todten
fein erlich zur erden bestettigen und ordentlich
der leichen nach folgen.
Wer auf dem kirchhofe bei der kirchen be-
graben wird, soll ein jeder person vom begrebnus
der kirchen zu gute 15 sch. geben, in der kirchen
fürs begrebnus der kirchen zu gute 2 mark. Dem
schulmeister und cantori zusammen von leuten
und singen 30 sch. Auf dem andern kirchhof
aber zu begraben, sol ein jeder man frei sein,
doch das alle toten vorher dem pfarrherrn an-
gezeigt und mit seinem vorwissen begraben
werden.
Kirchenveter. [Namen der kirchenväter.]
Diese kirchenväter sind von neuem bestellt und
zu ihrem amt vereidigt.
[Gründliche Regelung der Kirchen-
 
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