Marggrabowa. Gottesdienstordnung von 1581.
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register. Besondere fürsorge ist auf den decem
zu richten.]
.sollen die kirchenväter alle jahr sich
eines gewissen tags vergleichen, demselben mit
eine woche, drei oder vier durch den pfarrherrn
von der kanzel abkündigen und mit fleissig, dass
ein jeder sich mit seinem decem gefast mache,
die leute vermahnen lassen.
Mittlerweilen sollen die schulzen und radt-
leute ein jeder bei seinen nachpauren den decem
so wol auch von gesinde, instleute und gertnern,
hirten, zu haufe samlen und keinen schuldig
bleiben lassen und auf erneuten tag den kirchen-
vetern, die alsden neben dem pfarrherrn bei ein-
ander sein sollen, denselben volkommlichen über-
antworten. Im fall aber, das ir keiner sich kegen
die schulzen und radtleute ungehorsam erzeigen
und sein gebur nicht ablegen wolten, dieselben
sollen fur angesetztem tage den herrn hauptmann
angekündigt und durch denselben zu gehorsam
gebracht werden .
Die kirchenrechnung mit eingaben und aus-
gaben soll jährlich abgeschlossen werden.
Wenn der decem, auch was gefellt von der
tafel, zins von gelde, vom begrebnus, von benken,
von allen schulden und in summa alles, was der
kirchen selbst zuständig ist, also ordentlich ein-
gemant und verzeichnet, den kirchendienern auch
ire besoldung gereicht und eine summa geldes
übrig bleibt, soll dasselbe mit vorwissen und radt
des herrn hauptmann gewissen leuten auf gnug-
same versicherung, handschrift und bürgschaft aus-
gethan und järlichen davon von jeder mark 1 g.
zur besserung gefordert und dasselbe, wie ge-
meldet, zu register gebracht werden.
[Die Kirchenväter erhalten jährlich für ihre
Mühe als „eine ergetzlichkeit“ 1 mark aus dem
decem, der Registerschreiber erhält 2 mark. Den
Beschluss des Abschiedes bildet eine Warnung an
die Kirchspielverwandten vor dem Papstthum, vor
Aberglauben und die Ermahnung zu einem ordent-
lichen, gottesfürchtigen Leben.]
Marggrabowa.
Für dieses Kirchspiel im Amte Olezko wurde am 16. Mai 1581 vom Bischofe Wiegand
bei der Visitation eine Ordnung getroffen, welche hier auszugsweise aus St.-A. Königsberg,
Fol. 1284, Bl. 525 ff. mitgetheilt wird. Vgl. oben S. 16.
23. Gottesdienstordnung.
Es ist dem pfarrer auferlegt, „dass alle son-
tage in der metten frue ein capitel aus der bibel
gelesen und bald darauf ein kurz summa des-
selben capitels auswendig erzelet sol werden,
darauf das gebete geschehe.
Nach der predigt des evangelii soll der
pfarrer alzeit fünf stück des catechismi der ganzen
kirchen vorsagen; nachmittage als in der vesper
sollen abermals die fünf stücke des catechismi
erzelet werden von wort zu wort und sol der
caplan darauf alsbalde ein stück des catechismi
auf eine halbe stunde fein verständlich erklären
und also alle sontage fortfaren, damit die leute
nicht allein die fünf stücke lernen, sondern auch
recht verstehen mugen. Alle mittwochen soll der
pfarrer ein predigt thun und irgend ein epistel Pauli
vor sich nemen und dieselben nach einander er-
kleren; er soll aber ein halb sieben leuten lassen,
Vom 16. Mai 1581.
um sieben ur die predigt anfangen, das es um
acht ur aus sei und nur auswendig predigen.
Alle freitage soll man die litanei singen, wie
es D. Luther gemacht und nicht reimweise, und
sollen zwen oder drei knaben furm altar knien
oder singen, darauf der capellan ein kurzen sermon
auswendig tun soll. In ceremonien soll
er nichts neues anfangen und alle zeit, wenn
communikanten vorhanden, das messgewand ge-
brauchen, die lichte aufm altar lassen anzünden
und da keine communikanten vorhanden, den
chorrock alle zeit auf die sontage gebrauchen. Er
soll auch seine predigt hinfüro nicht aus dem
buche lesen, sondern die woche über studiren,
damit er seine predigt also mache, dass die leute
etwas daraus lernen und behalten mugen. Die
beicht soll er selber mit helfen verhören und
einen jeden insonderheit absolviren, sol auch die
kranken mit helfen besuchen.
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register. Besondere fürsorge ist auf den decem
zu richten.]
.sollen die kirchenväter alle jahr sich
eines gewissen tags vergleichen, demselben mit
eine woche, drei oder vier durch den pfarrherrn
von der kanzel abkündigen und mit fleissig, dass
ein jeder sich mit seinem decem gefast mache,
die leute vermahnen lassen.
Mittlerweilen sollen die schulzen und radt-
leute ein jeder bei seinen nachpauren den decem
so wol auch von gesinde, instleute und gertnern,
hirten, zu haufe samlen und keinen schuldig
bleiben lassen und auf erneuten tag den kirchen-
vetern, die alsden neben dem pfarrherrn bei ein-
ander sein sollen, denselben volkommlichen über-
antworten. Im fall aber, das ir keiner sich kegen
die schulzen und radtleute ungehorsam erzeigen
und sein gebur nicht ablegen wolten, dieselben
sollen fur angesetztem tage den herrn hauptmann
angekündigt und durch denselben zu gehorsam
gebracht werden .
Die kirchenrechnung mit eingaben und aus-
gaben soll jährlich abgeschlossen werden.
Wenn der decem, auch was gefellt von der
tafel, zins von gelde, vom begrebnus, von benken,
von allen schulden und in summa alles, was der
kirchen selbst zuständig ist, also ordentlich ein-
gemant und verzeichnet, den kirchendienern auch
ire besoldung gereicht und eine summa geldes
übrig bleibt, soll dasselbe mit vorwissen und radt
des herrn hauptmann gewissen leuten auf gnug-
same versicherung, handschrift und bürgschaft aus-
gethan und järlichen davon von jeder mark 1 g.
zur besserung gefordert und dasselbe, wie ge-
meldet, zu register gebracht werden.
[Die Kirchenväter erhalten jährlich für ihre
Mühe als „eine ergetzlichkeit“ 1 mark aus dem
decem, der Registerschreiber erhält 2 mark. Den
Beschluss des Abschiedes bildet eine Warnung an
die Kirchspielverwandten vor dem Papstthum, vor
Aberglauben und die Ermahnung zu einem ordent-
lichen, gottesfürchtigen Leben.]
Marggrabowa.
Für dieses Kirchspiel im Amte Olezko wurde am 16. Mai 1581 vom Bischofe Wiegand
bei der Visitation eine Ordnung getroffen, welche hier auszugsweise aus St.-A. Königsberg,
Fol. 1284, Bl. 525 ff. mitgetheilt wird. Vgl. oben S. 16.
23. Gottesdienstordnung.
Es ist dem pfarrer auferlegt, „dass alle son-
tage in der metten frue ein capitel aus der bibel
gelesen und bald darauf ein kurz summa des-
selben capitels auswendig erzelet sol werden,
darauf das gebete geschehe.
Nach der predigt des evangelii soll der
pfarrer alzeit fünf stück des catechismi der ganzen
kirchen vorsagen; nachmittage als in der vesper
sollen abermals die fünf stücke des catechismi
erzelet werden von wort zu wort und sol der
caplan darauf alsbalde ein stück des catechismi
auf eine halbe stunde fein verständlich erklären
und also alle sontage fortfaren, damit die leute
nicht allein die fünf stücke lernen, sondern auch
recht verstehen mugen. Alle mittwochen soll der
pfarrer ein predigt thun und irgend ein epistel Pauli
vor sich nemen und dieselben nach einander er-
kleren; er soll aber ein halb sieben leuten lassen,
Vom 16. Mai 1581.
um sieben ur die predigt anfangen, das es um
acht ur aus sei und nur auswendig predigen.
Alle freitage soll man die litanei singen, wie
es D. Luther gemacht und nicht reimweise, und
sollen zwen oder drei knaben furm altar knien
oder singen, darauf der capellan ein kurzen sermon
auswendig tun soll. In ceremonien soll
er nichts neues anfangen und alle zeit, wenn
communikanten vorhanden, das messgewand ge-
brauchen, die lichte aufm altar lassen anzünden
und da keine communikanten vorhanden, den
chorrock alle zeit auf die sontage gebrauchen. Er
soll auch seine predigt hinfüro nicht aus dem
buche lesen, sondern die woche über studiren,
damit er seine predigt also mache, dass die leute
etwas daraus lernen und behalten mugen. Die
beicht soll er selber mit helfen verhören und
einen jeden insonderheit absolviren, sol auch die
kranken mit helfen besuchen.