Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0169
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Neudörfchen. — Osterode. Visitations-Abschied von 1576. — Sensburg. Gottesdienstordnung von 1581. 151

Neudörfchen.
In Heft 7, S. 80 ff. der Zeitschr. des histor. Vereins für den Regierungsbezirk
Marienwerder ist von R. von Flanss eine Kirchenordnung abgedruckt, welche der Herr
Friedrich von der Gröben für Neudörfchen am 1. Juni 1639 erlassen hat, „nachdem ich die Neu-
dörffischen Güter käuflich an mich gebracht“. Die Ordnung ist abgedruckt aus dem Kirchen-
Archiv zu Gr.-Tromnau.

Osterode.
25. Visitationsabschied. 1576.
[Auszug aus St.-A. Königsberg. Fol. 1280, Bl. 427. Vgl. oben S. 14.]

Auszug: Der pfarr soll alle woche mitt-
wochs predigen „und nach gelegenheit der zeit
sonderlich im augst etwas frue um 5 uhr, ehe
den die leute zur arbeit gehen, anfangen und über
eine stunde das volk in der kirchen nicht auf-
halten .
Die wohnung für einen alten pfarrherrn bleibt
bei voriger verordnung. Es wird aber der herr
hauptmann darob sein, damit solche uns forder-
lichst fortgestellet werde.
.Der caplan „treibt in der stadt seine
bürgerliche nahrung“, soll sich mit Bierschenken
und anderem also halten, damit er unstreflich be-
funden werde ....
„Der rath mit zuthun des pfarrers nach
einem tüchtigen schulmeister zu trachten, den-

selben dem herrn bischofe, damit er examinirt
und ferner bestetiget werde, zuschicken. Wenn
auch knaben in die schule geschickt werden, soll
er von jedern alle quartal 10 schilling fordern,
den armen aber umsonst unterrichten.
Organista Es soll ein Erb. Rath mit be-
libung des pfarrherrn nach einem gesellen trachten,
der zu einem organista zu bestellen und alle tage
aufs geringste zwei stunden in der schule helfe
aufwarten, auch auf dem chor mitsinge. Dem-
selben soll von den kirchvätern 20 mark zur be-
soldung gereicht werden. Die ganze stadt soll
ihn mit essen versorgen.
Glöckner. Besoldung sechs mark, soll zu
mittags und abends die beteglocke läuten, in der
kirche alles sauber halten.

Sensburg.
Für dieses Kirchspiel wurde am 20. April 1581 vom Visitator, Bischof Wiegand, eine
Gottesdienstordnung vorgeschrieben, welche hier im Auszuge aus St.-A. Königsberg, Fol. 1284,
Bl. 243 ff. mitgetheilt wird. Vgl. oben S. 16.

26. Gottesdienstordnung. Vom 20. April 1581.

Die predigten am sonntage sollen also ge-
schehen : In der metten soll das evangelium deutsch
erklärt werden; vor der predigt aber soll ge-
sungen werden: Veni sancte, Kirie, Allein gott
in der höhe sei, ein collecte, darnach die epistel
gelesen werden, darnach: Wir glauben, und soll
die predigt auf 1/2 stunden oder3/4geschehen.
Nach der predigt soll gesungen werden: Erhalt
uns herr. In der polnischen predigt soll es ge-
halten werden, wie es itzt gebräuchlich.
Am feiertag soll die litanei, wie bisher ge-
sungen werden, nicht reimweise, sondern wie es
D. Luther geordnet, und soll der pfarrherr darauf

eine predigt thun und irgend ein epistel S. Pauli
oder ein ander buch aus der bibel ordentlichen
auslegen auf eine halbe stunde.
In ceremonien soll er nichts neues anfangen
und alle zeit, wenn Communikanten vorhanden,
das messgewand gebrauchen, die lichte aufm altar-
lassen anzünden, und da keine communikanten
vorhanden, den chorrock alle zeit die sontage
gebrauchen; item in der taufe soll er den ex-
orcismum laut der neuen kirchenordnung, ein-
trechtigkeit in den ceremonien zu erhalten, ge-
brauchen und sonsten in allen anderen stücken
derselben ordnung nachleben.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften