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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0172
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Das Herzogthum Preussen.

bestimmt, das der decem und rauchgelt nur zur
erhaltung des seelsorgers solle verwendet werden,
solches ist auch in diesem kirchspiele von nöten,
weil dasselbe nur geringe und der decem nicht
zureicht, das man den pfarrer davon erhalten
könne. Darum wenn etwas in der kirchen oder
wiedem zu bauen, werden sich die kirchspiel-
kinder zur billigkeit erinnern und sich nicht
beschweren, zusammen zu schossen, damit was
notig ist erbauet werden möge . . .
[Es folgen Vorschriften über die Behandlung

von Verächtern des göttlichen Worts, über das
Hospital und das Begräbniswesen.] Und ist dem-
nach von übelstand, wenn der verstorbenen
Christen beine auf dem kirchhofe zerstreut liegen,
sollen derhalben pfarrer, schulmeister und kirchen-
väter solches nicht gestatten, sondern verordnen,
wenn die totenbeine ausgegraben werden, das sie
entweder in die beinheuslein zusammengelegt oder
wenn keine beinheuslein vorhanden, wieder in die
gräber gethan und also die erden wieder zu erden
werde.

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