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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0176
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Polen. Pie ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.

Ermeland (enthält die Chronik der evang. Gemeinde zu Braunsberg, aber erst vom Jahre 1772
an). Königsberg 1839; Koniecki, a. a. O. S. 43.
Für Braunsberg ist noch ein Aktenstück bemerkenswerth, welches sich im St.-A.
Königsberg, Brief-Archiv der deutschen Ordenszeit 1522—1525, vorfindet: „1524, 3. April,
Sonntag Quasimodo. Verhör des Peter von Dohna über Bewegungen in der Stadt Braunsberg
auf das Gerücht hin, dass der Hochmeister die Plünderung der Stadt solle anbefohlen haben“.
Es liegt dabei ein Mandat des Rathes von Braunsberg, welches die Wahrung der Ruhe und
den Schutz der bisherigen kirchlichen Einrichtungen bezweckt und erkennen lässt, dass die neue
Lehre eingedrungen und dass es bereits zu Beleidigungen in Wort und That gekommen war.
Das gleiche Bild giebt ein Ausschreiben des Bischofs Moritz von Ermeland an Dietrich
von Babenhausen, Statthalter zu Guttstedt, betr. sein Mandat an die Stadt Guttstedt wegen des
Einreissens der lutherischen Lehre, vom 5. April 1524 (St.-A. Königsberg, Brief-Archiv der
deutschen Ordenszeit 1522—1525).
Die Stadt Elbing wird gesondert behandelt.
II. Der Palatinat Marienburg.
Der Palatinat Marienburg mit den beiden Werdern gehörte zur Diöcese Pomesanien.
Wegen der katholischen Richtung des Hofes fand die Reformation nur wenig Eingang, am
meisten noch in einzelnen Städten, zumal in Marienburg. Vgl. Dormann, Gesch. des
Kreises Marienburg. Danzig 1862. S. 24; Preussische Lieferung u. s. w. Bd. I, VII, S. 109 ff.;
Rhesa, De sacrorum reformatoribus in Prussia. Progr. 7. (Regim. 1830); Goedtke, Kirchen-
gesch. der Stadt Marienburg vom Jahre 1548—1766 (in Alte Preuss. Provinzialblätter 1839,
I. Theil, Bl. 15 ff.).
Sigismund August (1548—1572) ertheilte am 27. April 1569 Marienburg, Neuteich und
den anderen Ortschaften des Werders, sowie 1570 der Stadt Stuhm Religionsprivilegien. Vgl.
Lengnich, Nachr. von der Religionsänderung in Preussen. Theil IV der Gesch. § 20, Anm.
S. 16 (dort das Privileg für Marienburg); Hartwich, Geograph.-historische Beschreibung
derer dreyer im poln. Preussen liegenden Werdern. Königsberg 1723; Derselbe, Einleitung
in die Nachricht von dem evang. Predigtamte in den preuss. kleinen Städten, besonders in
Marienburg (in der Preuss. Lieferung. Bd. I. Leipzig 1755). Für Neuteich vgl. Preuss.
Lieferung I, S. 610 ff.
Über die Bedeutung dieser Religionsprivilegien vgl. oben und auch Freytag, Das
Kirchenpatronatsrecht der Kölmer in den Marienburger Werdern (in Friedberg und Sehling,
Deutsche Ztschr. für Kirchenrecht 12, S. 30).
Eigene Ordnungen sind nicht überliefert. Wie Goedtke, Kirchengeschichte der evang.
kleinen Städte u. s. w. S. VII bemerkt, benutzte man die pommersche und die Danziger Agende.
Seit 1577 kam es wieder zu starken Bedrückungen der Protestanten. Vgl. auch Hirsch,
Gesch. der Oberpfarrkirche St. Marien zu Danzig. II. (Danzig 1847.) S. 257.
Eine „Landesordnung des kleinen und grossen Werders durch die Obrigkeit des König-
lichen Schlosses Marienburg, dieselbige unverrücklich zu halten, geordnet und geboten durch
beide Werder“ — wohl aus dem Ende des 16. Jahrhunderts stammend (man vergleiche die
Köstenordnungen Danzigs!) — findet sich im St.-A. Danzig, Abth. 7, Nr. 164a. Im Eingange
klagt die „Obrigkeit Königlichs Schlosses Marienburg“, dass die Einwohner des grossen und
kleinen Werders durch unordentliche Wirthschaft in Schaden gerathen wären; deshalb habe sie
mit Bewilligung der Deichgeschworenen eine gründliche Ordnung für nöthig erachtet. Diese
Ordnung enthält viele luxuspolizeiliche Vorschriften, darunter: „so ists also beschlossen, hinfort
keiner kein solche grosse verlobung thun sol, sondern denjenigen, so den kranz empfangen und
das Ja-Wort geben, sol eine Collatio ausgerichtet werden.“ Darauf folgt eine Regelung der
 
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