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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0192
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Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.

Zur Geschichte des Armenwesens vgl. Schnaase, a. a. O. S. 25 ff., 157 ff.; Freytag,
Wie Danzig evangelisch wurde. S. 40 ff.
Aus dem 16. Jahrhundert sind dann noch einzelne Anordnungen des Rathes zu ver-
zeichnen, so die sogenannten Kösten-Ordnungen. Das sind Hochzeitsordnungen, die zwar über-
wiegend polizeilicher Natur sind, insoweit sie sich gegen den Luxus richten, die aber doch auch
kirchenrechtliches Material enthalten. Günther hat sie in der Ztschr. des Westpreuss. Ge-
schichtsvereins 42 (1900), S. 183 ff'., eingehend behandelt, aber keine abgedruckt.
Im St.-A. Danzig, XXXI, B. 1, Nr. 59, finden sich zwei handschriftliche Kösten-
ordnungen, eine vom 13. April 1590, und eine ähnliche vom 25. April 1595, die fast wörtlich überein-
stimmen. Beide sollen nach dem Schlusssatze „öffentlich in König Artus hoffe in schrifften
jedermenniglich furgestellt werden“. Diese zwei Köstenordnungen sind Erweiterungen einer
älteren Köstenordnung vom Jahre 1564, welche sich handschriftlich in der Stadtbibliothek Danzig,
Mscr. 1381, S. 150 ff., vorfindet. Diese letztere stellt sich wiederum als Überarbeitung einer
Köstenordnung von 1556 dar, welche zur Zeit noch nicht gefunden ist. Wir drucken alle drei
Ordnungen ab (Nr. 32, 39, 40), und zwar bei der von 1595 nur die Abweichungen von der
Ordnung von 1590 in Anmerkungen.
Köstenordnungen sind übrigens auch in den weiter unten zu erwähnenden Kirchen-
ordnungen für das Land von 1591 und für den Stüblau’schen Werder von 1582 enthalten.
Weiter ist zu nennen eine Verordnung des Rathes wegen der Begräbnisse und Fest-
tagsfeiern vom Ausgang des Jahres 1578. Diese Verordnung findet sich im Concept und in
Reinschrift im St.-A. Danzig, XXXI, B. Nr. 43. Auf dem Concept ist vermerkt: Intimation
wegen der Leichen zu begraben, item die Kinder zu tauffen. (Davon handelt aber der Text
gar nicht!) Ist nicht angeschlagen, sondern von Canzeln abgekündigt und gelesen worden.
Geschehen Anno 1578 im ausgange desselben. (Nr. 37.)
Beachtenswerth ist auch, wie Danzig für die ihm unterstellten Ortschaften sorgte.
Da ist zu neunen die Verordnung, welche am 25. October 1583 für die Stadt Hela
erging. Sie ist abgedruckt bei Lemann, Westpreuss. Provinzial-Recht 3, S. 286 ff. Die zwei
ersten Capitel werden hier abgedruckt. (Nr. 43.)
Über eine Kirchen- und Strand-Ordnung des Landes Hela vom 25. Januar 1623 vgl.
Catalog der Stadtbibliothek Danzig, Bd. I, Theil I: Die Danzig betr. Handschriften. Danzig
1902. Nr. 704, 11; ebenso: 724, 421 und 754, 14.
Unter dem 8. Februar 1582 erneuerte der Rath für den Stüblau’schen Werder eine
Kirchenordnung. Sie wird hier erstmalig aus St.-A. Danzig, Abth. 7, Nr. 164a, abgedruckt.
(Nr. 42.)
Ferner ist zu nennen: E. E. Raths der Stadt Danzig Ordnung, wie es hinvort in allen
ihren Dorfschaften mit folgenden Sachen soll gehalten werden. 1591. Sie findet sich hand-
schriftlich im St.-A. Danzig, Hdschr. Fol. Vv. 137, lit. K. Nr. 3, und wird erstmalig darnach
abgedruckt, soweit sie hierher gehört. Sie ähnelt der Ordnung für den Stüblau’schen Werder
von 1582. (Nr. 44.)
Im 17. Jahrhundert, wie hier nur noch erwähnt sein soll, entfaltete der Rath eine
rege gesetzgeberische Thätigkeit auf kirchlichem Gebiete. Zahlreiche Anordnungen liegen vor,
die nach den Registern und Catalogen des Staats-Archivs und der Stadtbibliothek unschwer zu
ermitteln sind.
Ich nenne nur die folgenden: Ordnung E. E. Raths für die Dorfschaften 1604 (Catalog
der Stadtbibliothek Danzig, Bd, I, Theil I: Die Danzig betr. Handschriften. 444, 10). Vgl. auch
„Puncta, um welche die Werderischen Prediger zu erbauung irer gemeinen bei der obrigkeit
anzuhalten gesonnen, selbige aber zuvor censurae et judicio eines Ehrw. Ministerii in der Stadt
wollen submittirt haben“. Hier wird um erneute Publication der 1604 gedruckten Ordnung
 
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