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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0194
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176

Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.

sein, die unwürdigen oder auch untüchtigen bettler
und ander böses volk in seiner rotte zu warnen
und sie zu vermahnen, dass sie sich auf einen
andern ort aus der stadt machen, desgleichen auch
den wirt, welcher solch loses volk hauset, wie
vor oben berühret, in dem ihn auch ein rat hand-
haben und beschützen1) soll.
In diesen obgemeldeten artikeln und aufsätzen
soll sich ein jeder, er sei rottmeister, quartier-
meister oder bürgermeister, fleissig, getreulich und
ohne nachlässigkeit und verzug bei wahrer christ-
licher treu halten und erweisen. Dazu ein jeder
in seinem stande mit dem besten ist zu vermahnen
und fleissig seines christlichen amtes zu er-
innern.
Item die quartiermeister sollen alle schreiben
und lesen können, auf dass er in schriften über-
antworten möge dem herren bürgermeister das
anbringen des rottmeisters nachlässigkeit, oder
worin der rottmeister übel bespottet würde2). Kann
er aber das nicht, so nehm er einen andern,
der es schreibe, und stelle die gebrechen dahin,
da es gebühret.
Item starke und gesunde bettler, die noch
zur arbeit tüchtig sein, und auch die fremden,
welche3) bei uns nicht haben gewohnet4), soll man
aus der stadt weisen und verbieten wieder zu
kommen mit vermahnunge. So er aber halsstarrig
wollte sein5) und dies gebot nicht achten und
wieder käme, soll man ihm zum ersten ein zeichen
in sein rechte ohr schneiden, kommt er zum
andern mal wieder, soll er in gefänglicher arbeit
sein lebelang behalten werden ohne alle vorbitte,
welche vermahnung man mag anschlagen an offener
stelle6), da sie ein jeder lesen mag.
Item dass man die bettler in den hospitälern

1) U. f. 140: schützen.
2) O. f. 76, 1: wird.
3) O. f. 76, 1: die.
4) U. f. 140: gewohnt haben.
5) O. f. 76, 1: sein wollte.
6) O. f. 76, 1: offenen stellen.

oder in welchen stellen sie in gott durch die
menschen verordnet werden, die noch aus gnaden
gottes1) gesundheit haben an ihren armen und
händen, so dass sie noch damit können arbeiten,
sollen etwas vorhaben als spinnen, knitten und
waserlei durch die gesundheit ihrer hände und
füsse geschehen mag, damit sie was erwerben
und ihr brot mögen essen nach dem wort2).
Zum andern3), dass man die jungen knaben
mitsamt den alten und bettlerjungen die nach-
folgen dem spiele als in den heimlichen und öffent-
liehen orten und bei dem tempel hier in der
stadt4) auch anderswo als ausserhalb der stadt auf
den plätzen, davon viel arges kommt, ist zu be-
fürchten5 ), so das nicht verboten und gewehret
würde, würden wir alles übels schuldig, des-
wegen solches mit grosser peen möchte verboten,
darauf gesehen und den leuten angesagt werden,
welches6) kinder darunter gefunden worden in
solchem spiele mit grosser peen neben7) den kindern
sollen gestrafet werden.
Auf die krüge und herbergen muss eine
ordnung gemachet sein in unserer stadt und ernstlich
befehlend keine bettler und müssiggänger zu ver-
halten.
Item man soll diese artikel wie beschrieben
ansagen und verlautbaren allen8), damit sich ein
jeglicher weiss9) zu richten, und dass die eltern
ihre kinder daheime halten und lassen sie arbeiten,
welche kinder aber geschickt wären, die zur
schule halten, damit man auch weiter möchte
leute haben, die uns das wort des herrn10) predigen.

1) O. f. 76, 1: gottes gnaden.
2) O. f. 76, 1: wort gottes.
3) O. f. 76, 1: Item.
4) O. f. 76, 1: den tempeln in dieser stadt.
5) O. f. 76, 1: und zu befürchten ist.
6) O. f. 76, 1: welcher.
7) O. f. 76, 1: nebenst.
8) O. f. 76, 1: „allen“ fehlt.
9) O. f. 76, 1: weiss darnach.
10) U. f. 140: das wort gottes.

30. Ordenung der husarmen und arme elende kinder to Dantzigk durch de gnade Jesu Christi und
befehl eines erbaren rades fort gestellet. 1551.
[Nach dem Originaldruck in der Stadtbibliothek zu Danzig. Vgl. oben S. 173.]

Erbare namhaftige und wolwise grot-gunstige
herren. Unser ganz vlitige und unverdratene
denste sind J. E. W. in stedem börgerlickem
gehorsam tovoren empfalen. Erbaren namhaftige
und wolwise grotgunstige herren. Demena Jw. L. W.
uns als unduchtige to vorweseren der elenden
kinder und sunst arme gebrecklike lüden gekaren
und gesettet, hebben wi in betrachtinge solcker
unser vocation densöluigen armen tom besten

und sunst sonderliker hulpe etlicke ordeninge
to maken vorgenamen, wo ock artickel wise vor-
fatet, welcke wir hiermede J. E. W. als dem
översten vorweseren desoluigen to översehen
denstlick överreken, ganzen vlites biddende,
wollen sick desöluigen to bequemer tidt vor-
tolesen und antohören nicht beschweren laten
und darneuens disen unsern kleinen vliet im
besten vormercken ock desöluigen artickel eren
 
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