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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0201
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Köstenordnung von 1564.

183

werden, also das der personen in alles, darfur
angerichtet, nicht uber hundert und zwanzig per-
sonen sein sollen.
3.
Gemeinen kaufleuten, breuern, schippern und
vornemen handwerksleuten sol nachgegeben werden,
einzuladen zu irer und zu irer kinder hochzeiten
oder kostungen auf 6 tisch zu 12 personen, seind
in alles 72 personen mennlichs und fraulichs ge-
schlechtes, denen speise in solchen hochzeiten soll
vorgetragen werden, darunter die nechsten freunden,
dergleichen die spilleute gerechnet.
4.
Gemeinen handwerksleuten, dergleichen treger,
arbeitsleute, dienstvolk sollen zu ihrer ehefreuden
nicht uber 3 tisch zu 12 personen einladen, seind
in alles 36 personen mennlichs und fraulichs ge-
schlechts, die nehesten freunden, dergleichen die
spielleute mitgerechnet, in alles bei der buss drei
gute marck fur ein jede person, die uber die
gemelte zal sein wird, der wette zu erlegen.
5.
Und wen der tag vorhanden, so zu der
treuung und kostung bestimmet, sollen die freund-
schafft also vorschaffen, das die braut mit denen
jungfern und frauen, so ir zu eheren erscheinen,
dergleichen der breutgam in die kirchen kommen
zwischen 9. und 10. die glocke und fur 10. schlege
in der kirchen sein, alda in die kirche die braut
und breutgam ordentliche weise sollen offentlich
getrauet werden und solche trauung sol geschehen
in ordentlichen stellen.
6.
So braut und breutgam aber oder ein theil
von beiden diesen ungehorsam oder seumig wurde
sein und fur die glocke 10 nicht erscheinen, so
sollen sie auf das mal nicht getrauet werden, soll
auch kein caplan oder kirchendiener sich unter-
stehen , den vormittag dieselben zu trauen, be-
sonder mugen dennoch die mahlzeit halten, und
nachmittag zwischen 3 und 4 die glocke in die
kirchen komen und sich trauen lassen, auch in
keinem wegen das beilager vortstellen, ehe wan
sie getrauet sein, bei der buss hundert ungrisch
gulden und sonsten ernster straff des erbarn raths.
7.
Hieneben ist auch zu wissen, das alle die
kostung durch reiche und arm, vorneme und ge-
ringe leute, nicht anders als des morgens vort-
gestellet werden soll und kein abent koste; den
soll solche morgen koste also gehalten werden,
das wennehr des morgens braut und breutgam

getrauet sein, sollen sie sich so woll auf die ge-
ladenen gesten in das verordente haus der ehe-
freuden begeben, die mahlzeit halten, und sol
solche malzeit nicht lenger wehren als bis segers
drei, darnach den tanz angefangen und in ehren
vortgefordert, vermoge der folgende ordnung so
darauf gestellt, bis ungefehr ein viertel einer
stunden umb segers 4; so sollen braut und breu-
tigam ordentlicher weise zu bette gebracht werden
und aldar den neuen eheleuten gelucke ge-
wunschet.
8.
Darnach einen jedern frei sein, der es be-
geret, sich auf der hochzeit zu begeben, die junge
leute aber, die nach in ehren zu tanzen begeren,
soll inen vorgonnet sein bis umb segers halb 6,
also dennoch das zum lengsten umb segers 6 die
hochzeit ganz und gar soll geendet sein, bei der
buss 20 guter marck, auch keine spielleute durstig
sein oder sich unterstehen, den tag ferner zu
spilen oder tanzen verursache bei harter [fehlt
etwa: strafe] des erbarn raths, sollen auch gar
keine geste zur abentmahlzeit bei sich behalten
im kostenhaus oder auch im hause, dar sich der
breutgam mit braut hinbegiebt, vater oder mutter,
aber schwester oder bruder oder sonst nahe
freunde des breutgams oder der braut mogen des
abents mit inen essen, aber nicht mehr in alles
als 24 personen, mogen aber das heimliche
seitenspiel wol gebrauchen bei obgemelter buss.
9.
Weiter weil wol vermerket, diese zeit her
ie lenger ie mehr die uncosten der speise und
getrenkes in den kosten geheufet in vilheit und
mennige der gerichte und aufheufung der schusseln
furnemlich mit dem gebratens und einer uber
den andern in dem hat sein wollen, welchs nicht
den gesten, umb der will solchs vortgestellet, zu
nutz gekommen, die das am minsten genossen,
besonder durch die officianten, in den kosten ver-
rückt und weggebracht zu verdriess und schaden
denen, die solches bezalen, derowegen geordnet,
das in den kostungen zu der morgen malzeit
ordentlicher gerichte nicht mehr als 4 aufgetragen
sollen werden, und solchs allein in den vor-
nehmsten kostungen, in welchen auf 10 tisch
mugen angerichtet werden. Das erste gerichte
mag sein ein suppen fleisch mit huneren oder
sonst ein gesotens wild oder zam fleisch, das
ander gerichte ein gebratenes, als das uber
dreierlei gebratens auf eine schussel nicht soll
geleget werden, ausgenommen kleine wiltvogelein,
das dritte essen mag sein fische, zungen oder
wildfleisch oder auch zam fleisch, das vierte ge-
richte rindfleisch, zungen, schepzen oder schinken,
 
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