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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0202
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Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.

nach eines jedern gefallen. So aber jemand ein
schau oder beigerichte, als schwan, schweinskopf
oder dergleichen hat zu geben, soll im vergonnet
werden, und gleichwoll die malzeit also ordnen,
das segers zwei die geendigt sei und mogen die
vornemsten, denen 10 tische vergonnet, wein und
bier iren gesten vortragen ires gefallens.
10.
Die aber nicht mehr als 6 tische geste setzen
mogen zu iren hochzeiten, sollen nicht mehr als
dreierlei gerichte gebrauchen und zum gebratens
nicht mehrlei als obengemelt in der schussel legen.
Wer aber jemands unter denen, der ein bei-
gerichte , als schwan und schweinshopf oder der-
gleichen wollte vortragen, sol in unvorboten sein,
mags auch woll verbleiben lassen; welche auch
von diesen, so auf 6 tische geste mogen einladen,
des vormugens sein und iren gesten wein vor-
zutragen willens, die sollen den herrn presediren-
den burgermeister drumb besuchen und ansprechen,
der nach gelegenheit in dem wirt wissen nach
zugeben; denen aber allein vergonnet, auf 3 tische
zu iren hochzeiten zu speisen, nicht mehr als
zwei gerichte fleisch einerlei oder zweierlei ge-
bratens, auch einerlei gesottens rindfleisch, kalb-
fleisch oder schepzenfleisch speisen, darzu reiss
oder ander grutz, so sie wolten, und uber bier
zu schencken nicht befugt sein, bei der buss
10 guter marck.
11.
Es soll auch himit geordnet sein, das die,
so hochzeit oder kostung anrichten, keine speise
oder auch getrenke aus der kostung schicken
soll in andere häuser bei der buss 10 guter
marck.
12.
Kein gesinde soll in den kosten gestattet
werden, unter der malzeit ausgenommen, die so
aus der freundschaft dazu geordnet werden.
13.
Weil den, wie vorgemeldt, nach geendter
malzeit der breutgam mit der braut sampt andern
tanzen mogen, wird dennoch gespuret mancherlei
unordnung bei diesen unsern zeiten in den tenzen,
nemlich durch vielheit der tanzen, dar auch die
dienstboten nicht die geringsten unter sein wollen,
solche gedrengnus verursacht wird, das sich einer
für den andern nicht woll bewegen kann, und
wird also aus dem tanze allein ein confussion,
des alle frembden, so solchs sehen, spotten, der-
wegen verordnet, das sich niemand zu tanzen
unterstehen sol oder darzu sich drengen, allein
die, den durch die verordenten tanzmeisters ein
frau oder jungfrau geführt wird, und sollen 4

oder zum wenigsten 2 ehrliche gesellen zum
tanzmeister geordnet werden durch des breutgams
und der braut freundschaft, ein ehemann aber
oder ehefrau mag mit seinen oder iren ehegatten
ohne zu fuhren wol tanzen.
14.
Weil auch befunden, das fast ein peurischer
unformlicher tanzen eingerissen, der guten erbar-
lichen sitten nicht fast gemess und nachtheil ver-
ursacht, nemlich, das man sich seltzamer weise
im tanze vordrehet und umbkreiselt, bei weilen
an einander laufen, als unvornunftige thir,
schwangeren frauen nachteil zufügen, dardurch
beiweil die frucht not leidt, und sonst verdrehen
sich zutregt, das wol verbleiben mocht, derwegen
verordnet, das solch unordentlich verdrehen und
kreuseln nicht ferner soll gestattet werden, und
so die tanzmeister oder irkeiner von inen solchen
groben gesellen oder peurischen tanzer spuren
wurde, dem sollen sie weiter zu tanzen nicht ge-
statten ; wurden auch jemands befunden, hiegegen
mutwillig zu streben, soll bei der wette mit drei
guten marken gebüsset werden, und sol der tanz
in den hochzeiten vor die glocke 6 genzlich ge-
endet sein, bei der buss vorhin bestimmt, als
20 guter mark; und soll kein spilleute lenger
oder daruber spilen, bei der buss oder straf des
thorms. Hiebei ist auch genzlich verboten oder
aufgehaben, irkeinen nachtag zu halten, bei der
buss 20 guter mark.
15.
Weil auch je lenger je mehr gelt spildung
sich heufet wegen der gaben, so der breutgam
der braut freunden und auch seinen freunden und
vorwanten, desgleichen die braut des breutigams
und iren freunden vereheren, beiweilen zu grossen
summen tragende, wodurch die barschaft beider-
seits, damit sie ire narung und handel vortstellen
kunten, fast geschwecht und vormindert; den
niemands der geringste sein will und nicht wenig gelt
derwegen auf seiden, sammet kleidern, auf hembden,
die gross gelt kostet, gespildet wird, derwegen rath-
sam geachtet, solchen unrath vor zukommen und
entlich geschlossen, das solche gaben genzlich
aufgehoben und verboten sein sol, bei der buss
50 guter mark durch die ubertreter unerlesslich
zuvorfallen.
16.
So viel aber dem breutgam und die braut
vor ire person anlanget, ist unverboten, ein theil
dem andern irem stande und gelegenheit nach zu
geben, was inen zu den ehefreuden und darnach
dinstlich sein moge, die braut aber moge alten
gebrauch den beiden jungfrauen, so bei ir zu
 
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