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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0203
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Köstenordnung von 1564.

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trauung gehen, jeder ein krenzlein vorehren, den
tanzmeisters dergleichen darnach, das die messig-
keit darin gehalten; wer auch alter gewohnheit
und gebrauch nach der braut und breutigam auf
die koste etwas voreheren oder geben will, ist
einen jeden frei und ungeweigert.
17.
Hibei ist zu wissen, das die vorige gemelte
ordnung so soll verstanden werden, das die vor-
nemsten, denen ihrer gelegenheit nach gegeben,
auf 10 tisch geste einzuladen, nicht schuldig sein,
so vil uncosten zu thun, besonder ein jeder mag
die uncosten in dieser ordnung bestimmet woll
verminnern und geringer zu machen, aber nicht
hoher, bei den bussen, darinne vormeldet, dan
der obrigkeit viel angenehmer, das die burger-
schaft mit unnützer gelt spildung verschonet
werden, als das sie durch vilheit unnotiger aufgab
erschopfet werden.
18.
Nachdem die officianten, so zu den kostungen
gebrauchet, die leut fast beschweren, das zu mehr-
malen klage daruber kommen, das sie nicht allein
gesettiget an irer besoldung und das sie sich satt
essen und trinken in den kostungen, besonder
ungeburlicher verdriesslicher weise speise und ge-
trenke unterschleifen, verrücken und wecktragen,
die leute, so die kostungen ausrichten, mit heftig-
keit und unnutzen worten drengen, inen ires ge-
fallens speise zu geben, aus der kostung weg zu
tragen, dar sie sich in iren heusein ein zeitlang
mit behelfen konnen und darzu unnutze gesinde-
cken halten, dardurch sie solch einen unterschleif
vortstellen, die leute zum schaden und verdriess,
dem vortzukommen ist verordnet wie folgt:
19.
Die hofpfeifers solln zu lohn von jeder hochzeit,
darzu sie gefordert und gebraucht worden, ein itz-
licher 25 groschen [fehlt: erhalten]; darzu sollen
sie auf allerlei instrumenten spielen, dennoch nicht
uber bestimmte zeit und der gottspfennig soll nicht
über 15 groschen sein, allen zu geben, des sollen
sie schuldig sein, zu iderm gerichte zu spielen,
auch nach der maltzeit zu den tenzen, so irgent
ein breutgam zu seinen ehefreuden wurde be-
geren. Des hofes lautinisten, welchs doch einen
idern frei sein soll, ob er derselben etliche oder
alle haben will, so soll iederm gegeben werden
15 groschen, darfur sollen sie schuldig sein, zu
idern gerichte, auch hernach zum tanz spilen,
und der gottspfennig soll in alles nicht hoher als
10 groschen sein. Andern gemeinen spilleuten,
die auf harfen, lauten und allerlei instrumenten
spilen, soll gegeben werden 40 schillinge, gemeinen
fidelers aber iedern 30 schillinge.
Sehling, Kirchenordnungen. IV.

20.
Den stadtkochen soll gebüren zu kochen
in den vornemsten kostungen, darauf 10 tisch
mogen angerichtet werden und die hofpfeifers
gebraucht werden, und soll in eines jedern,
der die kosten anrichtet, gefallen stehen,
einen, zwene oder dreien der stattkoche zu
gebrauchen, um ein gelt, nemlich 4 mark
inen semtlich zu geben, darfur sollen sie selber
mit iren henden so viel muglich aller vortstellen,
und ob nurt einer oder zwen von den meisters-
kochen angenomen und gebraucht wurden, so
sollen dieselbigen knechte zu sich nemen, das
werck zu volbringen, denen sie Ionen sollen, und
die meister stattkoche die volle besoldung nemen ;
die aber alleine auf 6 tische ire kostung vort-
stellen oder der gleiche auf 3 tische, denen sol
frei sein zu gebrauchen stattkoche oder andere
weibes oder mannespersonen. Die besoldung soll
sein, dem koche mit seinen knechten von einer
koste zu 6 tische 21/2 mark, von einer koste
zu 3 tische 25 gr.
Item der kellermeisterin, den schencken, der
tafflackenwechterinne, der schusselwescherinne soll
gelonet werden von einer koste zu 10 tische
20 gr. von jederer koste, von einer koste zu
6 tische 12 groschen, von einer koste zu 3 tische
6 groschen.
21.
Der silberwartersche soll gegeben werden von
einer vornemen kostung, darauf 10 tische an-
gerichtet wird, 2 mark. Des soll sie bezalen,
so durch iren unfleiss und unvorsichtigkeit etwas
an silber verloren wird, von einer koste zu 6 tische
25 groschen.
22.
Der küchenmeisterinne auf solch einen vor-
nemen kostung soll gegeben werden 20 groschen,
von einer koste zu 6 tische 12 groschen, von
3 tische 6 groschen und nicht daruber. Dem
thurwechter sol zum hohesten nicht uber 30 schil-
ling gegeben werden, von einer kostung zu
6 tische 6 groschen, von 3 tische 3 gr., und
soll einen jedern frei sein, seines gefallens einen
thurwechter oder ander officianten zu nemen und
durch dem schencken keiner eingedrungen werden,
bei der straf eines erbarn raths; gleichfalls sollen
sich andere officianten jmandes einzudrengen ent-
halten, besonder der die hochzeit aufrichtet, moge
die gebrauchen, so imme gefällig.
23.
Mit vorgeschriebener besoldung sollen sich
die officianten bei der vornemsten kostung ge-
nugen lassen, daruber zu geben niemants drengen,
auch kein badegelt fordern; inen soll auch ent-
saget sein, uber sich selber kein ander volck oder
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